LG München stoppt Versteigerung von Zahnarztleistungen – Internetportal verstößt gegen Berufsrecht


Die Versteigerung von zahnärztlichen Leistungen im Internet ist nicht mit der Berufsordnung der Zahnärzte vereinbar“, stellte das Gericht in der mündlichen Verhandlung fest und schloss sich damit der Auffassung der KZVB-Führung an.
Die beiden Vorsitzenden sehen in dem Internetportal eines Düsseldorfer Geschäftsmanns eine Aufforderung zum unlauteren Wettbewerb. „Zahnärzte werden dazu verleitet, nicht kostendeckende Einstandspreise anzubieten, um den Patienten in die Praxis zu locken“, so Rat. Zahnärztliche Leistungen würden nicht ohne Grund nach einer Gebührenordnung abgerechnet. Preisdumping könne zu Lasten der Qualität und damit letztlich zu Lasten des Patienten gehen.
Dr. Janusz Rat verwies darauf, dass die KZVB den Wunsch der Patienten nach einer zweiten Meinung durchaus respektiere. Diese müsse aber seriös und fachlich fundiert sein. Die KZVB biete deshalb seit kurzem selbst eine unabhängige Zahnarzt-Zweitmeinung an. Dabei beurteile ein erfahrener Zahnarzt den Gebisszustand des Patienten.
Zahnärzte hingegen, die sich an der Internetplattform beteiligten, hätten den Patienten vorher nicht gesehen und lediglich auf Grundlage eines Heil- und Kostenplanes – also nur nach Aktenlage – ein Angebot abgegeben.
„Ich bin erleichtert, dass dieses unseriöse Geschäftsmodell verboten wurde“, resümiert Rat. Ärztliche Leistungen dürften nicht zum Gegenstand von Internetauktionen werden. Krankenkassen, die ihre Versicherten an einen solchen Internetanbieter vermitteln, erwiesen ihnen damit einen Bärendienst. Die zahnärztliche Versorgung eines Patienten sei keine Ware.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Betreiber des Portals kann in Berufung gehen.
Presseinformation der Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns

Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 30 November 1999