Krankenkassen dürfen keine Verträge mehr mit Zahnlaboren schliessen, um Billig-Zahnersatz anzubieten


Um die eigenen Kosten für Zahnersatz zu senken, erwägen viele Deutsche daher, sich im Ausland statt bei Ihrem Hauszahnarzt behandeln zu lassen. Aus Sicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) spricht nichts gegen diese Behandlungsalternative.
Doch wie sieht es aus, wenn eine gesetzliche Krankenkasse ihrerseits versucht, mit einem Dentallabor einen individuellen Rabattvertrag zu schließen? Mit Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot wagte eine Krankenkasse diesen Schritt und schloss, ähnlich wie es in anderen Leistungsbereichen im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) bei Heil- und Hilfsmitteln, Medikamenten und im Bereich der häuslichen Krankenpflege üblich ist, einen Einzelvertrag mit einem Dentallabor ab, um Rabatte von bis zu 20% bei der Herstellung von Zahnersatz an ihre Versicherten weitergeben zu können. Für im Ausland hergestellten Zahnersatz sollte es vereinbarungsgemäß nochmals fünf Prozent Rabatt zusätzlich geben. Doch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen setzte mit seinem Urteil vom 25. November 2014 (L 4 KR 244/10) den innovativen Plänen der Krankenkasse ein Ende. Das Urteil erfolgte unter dem Hinweis, dass im SGB V Einzelverträge zwischen Krankenkassen und zahntechnischen Laboren nicht vorgesehen sind. Die Krankenkasse hat nach Ansicht des Gerichts gemäß § 88 Abs. 2 SGB V lediglich die Verpflichtung, allgemeine Informationen über Versorgungsmöglichkeiten an ihre Versicherten und die Zahnärzte weiterzuleiten. Erläuternd fügte das Landessozialgericht seinem Urteil hinzu, dass sich Kosten für zahntechnische Leistungen bei der Regelversorgung mit Zahnersatz am bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL-II) orientieren. Dieses Leistungsverzeichnis wird auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen und dem GKV-Spitzenverband erstellt und schließt individuelle Rabattvereinbarungen zwischen einzelnen Kassen und Zahntechniklaboren aus. Gegen dieses Urteil kann durch die Beklagte Revision eingelegt werden.

Quelle:
LSGCE-Pressestelle des Landessozialgerichts Niedersachsen, Urteil vom 25. November 2014 – L 4 KR 244/10

Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 05 Januar 2015