Krankenkassen dürfen keine EU-Zahnärzte empfehlen


Gesetzliche Krankenversicherungen dürfen ihren Versicherten keine
preiswerten Zahnärzte in Ungarn, Polen oder Tschechien empfehlen. Dies
hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden. Die Krankenversicherung
verletzte damit ihre Neutralitätspflicht und verstoße zugleich gegen
den Grundsatz der freien Arztwahl.

Die beklagte Krankenversicherung hatte auf ihrer Homepage geschrieben:
"Lassen Sie sich von einem Zahnarzt in Deutschland zunächst einen Heil-
und Kostenplan erstellen. Diesen legen Sie uns bitte vor. Nach
Absprache mit unserem Kooperationspartner empfehlen wir gerne
Behandlungsmöglichkeiten im europäischen Ausland". Darunter hatte die
Krankenkasse einen Hyperlink auf eine ausländische Firma, den
Kooperationspartner der Krankenkasse, gesetzt. Beim Anklicken dieses
Links wurden den interessierten Versicherten unter der Rubrik
"Zahnärzte, Sie haben die Wahl" einzelne Zahnarztpraxen sowohl aus
Deutschland als auch aus Polen, Tschechien und Ungarn genannt. Ferner
wurde im Internetauftritt der Krankenkasse mehrfach ausdrücklich eine
mittelbare Empfehlung für bestimmte im Ausland niedergelassene
Zahnärzte ausgesprochen.

Vor Gericht verteidigte sich die Krankenkasse mit dem Hinweis, Ihre
Informationen seien lediglich als Service für die Versicherten gedacht,
damit diese ihren Eigenanteil an der Zuzahlung zum Zahnersatz
reduzieren könnten. Die gesetzlichen Kassen dürften ihre Versicherten
zwar über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren, gestanden
die Sozialrichter der Kasse zu. Völlig indiskutabel sei es aber, wenn
sie über diesen gesetzlichen Auftrag hinaus auch gleich noch bestimmte
Mediziner empfehlen würden.

Sozialgericht Stuttgart, S 10 KA 2369/06

Quelle: Rechtsanwaltskammer Köln

Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 30 November 1999