Er hoffte daher, dass die Krankenkasse sich aufgrund seiner Körperbehinderung für eine Ausnahmeregelung entschied und den festsitzenden, implantatgetragenen Zahnersatz bewilligte. Seine Begründung führte insbesondere die seit seiner Kindheit bestehende, verstärkte Abnutzung der Zähne als Ersatz für seine fehlenden Hände auf, die er beispielsweise beim Flaschenöffnen zur Hilfe nehmen müsste.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag auf volle Kostenübernahme ab, bot aber an, aufgrund des Härtefalls dem schwerbehinderten und schwer pflegebedürftigen Mann das Doppelte des sonst für Implantate üblichen Festbetrags zu zahlen. Dies waren 579 Euro von den Gesamtkosten von insgesamt 4.608 Euro für zwei Implantate plus Aufbauten. Daraufhin klagte der Mann.
Das Landessozialgericht NRW in Essen entschied menschlich überraschend gegen den Kläger. Das Urteil begründeten die Richter damit, dass die Conterganschädigung in dem Katalog des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) nicht als besonderer Ausnahmefall (Ausnahmeindikation) aufgeführt sei, der die Kostenübernahme für die Implantatversorgung erlaube.
Quelle:
juraforum.de LSG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: L 5 KR 95/11