Ein 51-jähriges Contergan-Opfer mit Fehlbildungen an beiden Händen und zusätzlicher Einschränkung seiner Beweglichkeit wegen einer später erlittenen Kopfverletzung war gezwungen, häufiger seine Zähne für die Verrichtungen des täglichen Bedarfs zu benutzen- beispielsweise um Flaschen zu öffnen. Ein erhöhter Zahnverschleiß war die Folge.
Von seiner Krankenkasse, der Barmer GEK, wollte er die Kosten für 2 Zahnimplantate in Höhe von 4.608 Euro übernommen wissen, da er die günstigere Alternative, eine herausnehmbare Zahnprothese wegen seiner Behinderung nicht einsetzen und herausnehmen könne. Da die Ausnahemindikationen zur Kostenübernahme von Implantatversorgungen durch die gesetzlichen Krankenkassen laut Sozialgesetzbuch beispielsweise auch bei einer Tumorerkrankung oder bei schweren unfallbedingten Verletzungen eine Übernahme durch die Kranknekasse vorsehen, wollte er die Zahnschädigung aufgrund seiner Behinderung als „Unfall“ eingestuft wissen.
Bei der Barmer stiess er auf taube Ohren. Sie lehnte die Kostenübernahme für die Zahnimplantate ab. Aufgrund der vorliegenden Härtefallregelung sollte der Versicherte lediglich das Doppelte des üblichen Festzuschusses erhalten, insgesamt 579 Euro.
Das BSG hatte bereits am 7. Mai 2013 entschieden, dass implantologische Leistungen nur im absoluten Ausnahmefall zu erstatten sind, Die Kasseler Richter hatten damals die Kostenerstattung für eine Implantatversorgung eines Jugendlichen abgelehnt, dem genetisch bedingt 22 Zähne fehlten.
Auch im jetzt entschiedenen Fall stellte der 1. Senat des BSG fest, dass ein höherer Zahnverschleiß nicht zu einer Implantatversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung führt, auch wenn dieser durch eine Behinderung durch Contergan mitverursacht wurde. Eine Grund für die Ausweitung der festgelegten Ausnahmeindikationen sieht das BSG nicht.
Es besteht jedoch die Möglichkeit für Contergangeschädigte, Unterstützung von der Conterganstiftung für behinderte Menschen in Anspruch zu nehmen. Die vom Bund eingerichtete Stiftung hatte im letzten Jahr die dazu formulierten Richtlinien für die Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung überarbeitet, damit auch die Bezuschussung von zahnmedizinischen Leistungen, auch kieferorthöpädische und implantologische Behandlungen, beantragt werden können.
Bundessozialgericht verneint Ausweitung des Ausnahmekatalogs: Zahnimplantate für Contergan-Geschädigte nicht über Kasse
Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 11 März 2014