Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat den für die
Verbreitung der Bewertung (rein technisch und nicht als Urheber)
verantwortlichen Betreiber des Internetforums vorläufig zur Unterlassung
verpflichtet. Ein Nutzer hatte die Bewertung seiner zahnärztlichen
Implantatbehandlung anonym in das Forum eingestellt und darin zum
Ausdruck gebracht, dass der Kläger ein fachlich inkompetenter Zahnarzt
sei, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und
hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen
Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse. Hiermit war der
Zahnarzt nicht einverstanden. Er wies den Provider darauf hin, dass er –
auch nach Durchsicht aller Patientenunterlagen – eine der Bewertung
zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar
nicht durchgeführt habe, die Bewertung folglich schon aus diesem Grund
falsch sei. Der Provider fragte darauf hin bei seinem Kunden lediglich
nach, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie von ihm
dargestellt. Dies bejahte der Verfasser, dessen Identität nach wie vor
allein dem Provider bekannt ist.
Mit dieser Antwort gab sich der
Provider zufrieden. Er berief sich zudem auf das gemäß Telemediengesetz
schützenswerte Anonymisierungsinteresse des Beitragsverfassers und
schließlich darauf, dass wegen der ärztlichen Schweigepflicht eine
„Pattsituation“ hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der widerstreitenden
Angaben bestehe. Die vom Zahnarzt gerichtlich gerügten Teile der
Bewertung löschte er nicht.
Die 11. Zivilkammer des Landgerichts
Nürnberg-Fürth hat jetzt vorläufig festgestellt, dass der
Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen
Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von
seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass
die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen
sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes
möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider – ungeachtet
der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist – nach den Grundsätzen der
sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung.
Der Streit um die
Bewertung des Zahnarztes dürfte damit nicht abgeschlossen sein. Der
Internetprovider hatte bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am
17.04.2012 angekündigt, im Falle seines Unterliegens das
Hauptsacheverfahren zu betreiben und hier dem Wahrheitsgehalt der
Bewertung auf den Grund gehen zu wollen.