Diskussions-Forum Zahnimplantate und Zahnersatz

 


Zahnarztrechnung

  • Dieses Thema hat 6 Antworten sowie 14724 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 17 Jahren von Agnes aktualisiert.
Ansicht von 6 Antworten – 1 bis 6 (von insgesamt 6)
  • Autor
    Antworten
  • #261416 Antworten
    Agnes
    Teilnehmer

    Wie lange darf maximal zwischen Behandlungstag und Rechnungsdatum liegen? Gibt es da irgendwelche gesetzliche Regelungen? Sind mehr als 6 Monate noch ok?

    #261417 Antworten
    Agnes
    Teilnehmer

    Da frage ich mich, was eine solche Verzögerung rechtfertigt? Wer weiß noch, was der ZA vor drei Jahren gemacht hat?

    #261418 Antworten
    zahedi
    Administrator

    das hat mit Sicherheit keine Methode, es ist wahrscheinlich nur verspätet aufgefallen, dass die Rechnung noch offensteht. Und man kann ja nicht erwarten, dass der Leistungserbringer deswegen auf seine Honorierung verzichtet, oder?
    Gruß
    B. Zahedi

    #261420 Antworten
    Agnes
    Teilnehmer

    Also, wenn die Rechnung zugestellt wurde, dann tritt nach 3 Jahren Verjährung ein. Das ist ja ganz was anderes. In meinem Fall habe der ZA mir mündlich zugesichert, dass die anfallenden Kosten, nachdem das Implantat mir große Beschwerden machte, zu der Gewährleistung eines Implantats zu rechnen sind und für mich keine weiteren Kosten anfallen würden. Mehr als ein halbes Jahr später stellt er mir nun doch eine Rechnung dafür aus.
    Hier ein Auszug aus dem GOZ-Fibel:
    Die Rechnungsstellung kann vom Zahnarzt nicht beliebig verzögert werden. Durch die
    Nichtgeltendmachung des Anspruches besteht die Gefahr, dass der Anspruch verwirkt ist.

    Eine Verwirkung kann dann eintreten, wenn von der Möglichkeit ein bestehendes
    Recht geltend zu machen, über längere Zeit hinweg kein Gebrauch gemacht wird und
    eine verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen würde (BGHZ 21,
    78; 43, 292). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zahnarzt durch sein Verhalten
    den Eindruck erweckt, er wolle den Anspruch nicht mehr geltend machen, der
    Patient sich hierauf einrichtet und diesem eine spätere Geltendmachung nicht mehr
    zugemutet werden kann (BGH NJW 82, 1999; BSG NJW 73, 871; BGHZ 67, 68)

    Weiß jemand Rat?
    Vielen Dank im Voraus.

    #261419 Antworten
    zahedi
    Administrator

    dann geht es vielmehr darum, ob die Rechnungsstellung per se in Ordnung ist, und nicht der Zeitpunkt. Falls Ihr Behandler Ihnen die unentgeltliche Behandlung in Aussicht gestellt hat, dann sollten Sie genau dieses Argument ihm gegenüber auch kommunizieren.
    Gruß
    B. Zahedi

    #261421 Antworten
    Agnes
    Teilnehmer

    Hallo Eva,

    vielen, vielen Dank für deine ausführliche Erläuterung, welche mir sehr geholfen hat. Ich meine schon Beweise zu haben, aber ob das Gericht das auch so sieht? Und „Leistung“ kann ja auch „Gewährleistung“ sein…
    Ich weiß jetzt auf jeden Fall, wie es in der Praxis aussieht und ich werde mich dementsprechend verhalten.
    Nochmals vielen Dank!
    Agnes

Ansicht von 6 Antworten – 1 bis 6 (von insgesamt 6)
Antwort auf: Antwort #261417 in Zahnarztrechnung
Deine Informationen:





<a href="" title="" rel="" target=""> <blockquote cite=""> <code> <pre class=""> <em> <strong> <del datetime="" cite=""> <ins datetime="" cite=""> <ul> <ol start=""> <li> <img src="" border="" alt="" height="" width="">

IMPLANTAT-SPEZIALISTEN IN IHRER NÄHE

Implantologen mit Preisgarantie
Erweiterte Suche
Letzte Aktualisierung am Dienstag, 13. August 2024