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Vorgehensweise bei Behandlungsfehler

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  • Dieses Thema hat 3 Antworten sowie 5346 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 19 Jahren von Tine aktualisiert.
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    Thema
  • #291108 Antworten
    Tine
    Gast

    Hallo,

    vor rund drei Monaten wurden bei mir zwei Implantate an Stelle 46 und 47 gesetzt. Zwei Tage später wurde das Implantat 47 wieder entfernt. Es stand im Nervenkanal. Seit der Implanation habe ich eine Sensibilitätsstörung, Zähne, Kinn, Lippe. Ich habe inzwischen ein Gutachten erstellen lassen, das einen Behandlungsfehler belegt. Nun habe ich mal eine grundsätzliche Frage zu den Kosten, da jetzt ein Arztwechsel ansteht.

    Aufgrund der eingetretenen Sensibilitätsstörung wurde ein CT veranlasst, um sicher zu stellen dass die Störung nicht auch evtl. von dem verbliebenen Implantat 46 ausgeht. Dann wurde ich noch zum Messen der Nervenleitgeschwindigkeit geschickt. Seit der Implantation hatte ich rund 7 zusätzliche Termine, die für mich immer mit erheblichen Zeit und Kostenaufwand verbunden waren, da die Praxis nicht gerade um die Ecke liegt.
    Zur Beweissicherung habe ich von allen Aufnahmen Kopien verlangt und möchte jetzt zum Abschluss natürlich auch meine Patientenunterlagen kopiert haben.

    Das alles sind zum größten Teil Arbeiten und Kosten die ohne Behandlungsfehler nicht entstanden wären. Für welche Kosten muss ich denn auf jeden Fall aufkommen wenn mein ZA mir auf Grund des Arztwechsels nun eine Rechnung schickt?

    Im Gutachten steht dass die Rückbildung der eingetretenen, noch immer bestehenden, Sensibilitätsstörung bis zu 6 Monate dauern kann. Jedoch keine Aussage über den Grad der Rückbildung gemacht werden kann. Es kann also im schlimmsten Fall auch sein dass die Störung teilweise bleibt.
    Wie verhalte ich mich im vorliegenden Fall richtig? Soll ich noch warten bis die 6 Monate um sind und mir rechtliche Schritte vorbehalten? Oder sollte ich mich gleich mit der Zahnätztekammer, die mir die Gutachteradresse gegeben hat, im Verbindung setzen?

    Vielen Dank,
    Tine.

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  • Autor
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  • #291109 Antworten
    zahedi
    Administrator

    Hallo,
    da Sie einen Schaden geltend machen wollen, ist ein Rechtsbeistand wohl unausweislich. Sprechen Sie trotzdem mit Ihrem Behandler, denn in den meisten Fällen ist eine einvernehmliche Lösung (Meldung an die Haftpflichtversicherung durch den Behandler) ohne Gericht zu erzielen.
    Gruß und gute Besserung!
    B. Zahedi

    #291110 Antworten
    Karl-Josef Mathes
    Gast

    Hallo,

    zunächst einmal tut es mir Leid, dass Sie so etwas erleben müssen.

    Zum Begriff des Behandlungsfehlers ist zu sagen, dass nicht jede eintretende Schädigung einen Behandlungsfehler darstellt. Neben dem Nachweis der Ursächlichkeit des Schadens kommt die Frage der Vermeidbarkeit und der ausreichenden Aufklärung zum tragen. Es gibt durchaus Schäden, die selbst bei absolut korrektem Vorgehen nicht mit Sicherheit zu vermeiden sind. Beides, Ursächlichkeit und Vermeidbarkeit muß dass Gutachten bestätigen. Wenn das geschehen ist, dann ist das ein Fall für die Haftpflichtversicherung des Zahnarztes. Wenn das Gutachten es so präzise ausweist, dann sollten Sie über einen Anwalt dem Zahnarzt eine Kopie des Gutachtens übersenden mit einer Aufstellung Ihrer dadurch entstandenen Kosten und Ihrer Vorstellung eines Schadensersatzes und ggf. eines Schmerzensgeldes. Dann wird es sicher ein gewisses Maß an Verhandlung geben, aber ich denke, am Ende wird eine für alle tragbare Einigung stehen. Niemand hat in einem solchen Fall ein Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung, und sie ist auch in der Regel nicht in Ihrem Interesse.

    Die Herausgabe einer Abschrift der Behandlungsunterlagen wird der Zahnarzt sicher problermlos veranlassen. Das liegt durchaus auch in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse.

    Ich denke, Sie sollten einen Anwalt aufsuchen, denn nur der kann Sie verbindlich beraten. Das muß ja nicht vor Gericht enden, aber es sollte schon korrekt verlaufen.

    Ob Ihr Zahnarzt Ihnen anläßlich des Behandlerwechsels eine Rechnung schreibt, das weiß ich nicht. Ich würde es zunächst einmal nicht tun.

    Viele Grüße und alles Gute, besonders was die Rückbildung Ihrer Beschwerden betrifft.

    K.-J. Mathes

    #291111 Antworten
    Tine
    Gast

    Hallo Herr Mathes,

    vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Fragen. Sie haben mir wirklich sehr geholfen.

    Viele Grüße,
    Tine.

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Antwort auf: Antwort #291109 in Vorgehensweise bei Behandlungsfehler
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