Sehr geehrter Herr Mathes,
Ihre Antwort beantwortet nicht wirklich meine Fragen, aber ich moechte trotzdem darauf eingehen, da ich Ihre Antwort fuer teilweise inkorrekt halte. Aus diesem Grunde ist am Ende meiner Antwort ein Auszug zur zahnaerzlichen Gewaehrleistung einkopiert.
Ich erwarte sicherlich nicht von meinem ZA ein „serve world-hunger“ Konzept, aber bei einer prothetischen Loesung, die (nicht gerechnet die Kosten fuer kieferchirugische Eingriffe und das Setzen der Implantate) fast 20.000 Euro kostet, erwarte ich eine gewisse Qualitaet des Produktes, denn das erwartete Produkt geht doch einiges ueber eine Standardloesung hinaus.
Allerdings erwarte ich auch keine Probleme mit den anstehenden Nachbesserungen – was ja auch nicht meine urspruengliche Frage war. Ihre Antwort klingt mir zu sehr nach „der arme Zahnarzt und der fordernde Patient“.
Gewährleistung
„Garantie“, Mängelhaftung, engl.: responsibility for defects, warranty; gesetzlich (allgemein u. sozialrechtlich) geregeltes Verhalten für den Fall, dass bei der zahnärztlichen Leistung (z.B. Füllung, Zahnersatz) im Nachhinein ein Mangel auftritt. Eine G. nach SGB V entsteht zum einen aus dem formlos abgeschlossenen Dienstvertrag für die (zahn-)ärztliche Leistung (z.B. Versorgung mit einer Füllung), zum anderen aus dem Werkvertrag (beim Zahnersatz als eine Kombination von Dienst- und Werkvertrag) und schließt bei letzterem für die Zeit von 2 Jahren (bis 2002: 6 Monaten) die kostenlose Beseitigung von Mängeln ein. Wurde der Mangel vorsätzlich herbeigeführt, kann zusätzlich Schadensersatz verlangt werden.
Bei hergestellten Werken, die im Rahmen eines Werkvertrags entstanden sind, muss dem Zahnarzt allerdings zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden.
Seit dem Gesundheitsstrukturgesetz von 1993 (mit Zusatzänderungen 2000; §§ 135,136 SGB V) gilt im zahnmedizinischen Bereich eine verschuldensunabhängige G. für 2 Jahre, d.h., der Patient muss nicht belegen, das ihn keine Schuld am Schaden trifft. Ausnahmen von dieser juristisch problematischen Regelung (nach Verlassen der Zahnarztpraxis kann das Verhalten nicht mehr kontrolliert werden; z.B. wurde angeordnet, nach Legen einer Füllung für 2 Stunden nichts zu Essen, der Patient hält sich nicht daran und die neue Füllung ist bald defekt) bestehen bei:
Milchzahnfüllungen
große Füllungen bleibender Zähne
schweren Allgemeinerkrankungen
Folgebehandlungen einer Caries profunda-Therapie
Unfallbehandlungen
Arztwechsel infolge eines Vertrauensverlustes
Mit freundlichen Gruessen
Maria-Agnes