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Steigerugsfaktoren / Begründungen

  • Dieses Thema hat 2 Antworten sowie 7158 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 23 Jahren, 1 Monat von Dr.Gunter Scholles aktualisiert.
  • Ersteller
    Thema
  • #313306 Antworten
    Dr.Gunter Scholles
    Gast

    Der „BGH“ hat in einem rechtskräftigen Urteil festgelegt, dass die Begründungen so formuliert werden müssen, dass der Patient
    verstehen kann, warum der gewählte
    Steigerungsfaktor angesetzt wurde. Entgegen der Auffassung der PKV und auch der Beihilfe
    können sowohl technisch bedingte, als auch
    medizinisch begründete Schwierigkeiten relevant sein. Wenn der Mehraufwand für den
    Laien verständlich ist, kann dies wohl auch jede andere mit der Kostenerstattung involvierte
    Person verstehen. Der Patient muss allerdings
    schon vorher informiert werden, dass in einigen Fällen sowohl die PKV als auch die Beihilfe dies
    nicht verstehen will. Wenn das dem Pat. klar ist,
    haben wir eine wesentlich bessere Position, als es die Praxis zeigt. Häufig wird doch dem Pat.
    suggeriert, die angegebene Begründung reiche nicht aus. Gerade weil die meisten Kollegen nicht in der Lage sind, die aufgetretenen
    Schwierigkeiten verständlich zu beschreiben, entsteht der Eindruck, dass eine nicht
    gerechtfertigte Honorarhöhe angesetzt wurde.
    Hier müssen wir daran arbeiten, den Spieß umzudrehen, um dem Patienten aufzuzeigen,
    dass nicht wir, sondern die kostenerstattenden Stellen eine gesetzmäßig vorgeschriebene
    Bearbeitung unserer Liquidationen verzögern,
    durch ungerechtfertigte Einwände.

    Herzliche Grüsse aus Frankfurt
    Gunter Scholles

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  • Autor
    Antworten
  • #313307 Antworten
    Dr. Wolfgang Matscheck
    Gast

    Sehr geehrter Herr Scholles,

    wie lautet das BGH-Urteil, bzw. welches Aktenzeichen trägt es?

    Recht herzlichen Dank im Voraus

    Wolfgang Matscheck

    #313308 Antworten
    Dr.Gunter Scholles
    Gast

    Hallo Herr Matscheck,

    das OLG Az. bekomme ich noch, aber vorab diese Information.
    Der § 12 GOÄ Abs. 5 (3) lautet:
    Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3 fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für die Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5/3 genannten Leistungen, wenn das 1,8 fache…………. usw.
    Mir ist zwar nicht bekannt, warum Gerichte sich erst mit dieser Thematik beschäftigen müssen, wenn es so eindeutig in der GOÄ formuliert ist.
    Gruss Gunter Scholles

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Antwort auf: Antwort #313307 in Steigerugsfaktoren / Begründungen
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