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Rechte des Patienten nach Rechnungsstellung

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  • #283145 Antworten
    Markus D
    Gast

    Hallo zusammen,

    wer weiß eigentlich, welche Ansprüche man nach Erhalt der Arztrechnung an den Arzt hat? Es geht mir hier um Einzelnachweise der entstandenen Posten, z.B. des Implantats selbst. Der behandelnde Zahnarzt wollte keine näheren Angaben machen, verwies auf den Versicherungen vorliegende Listen. Das genaue „Modell“ war zwar angegeben, für mich als Patient aber nicht nachprüfbar (also keine Laborkostenrechnung etc.). Weitere aufgeführten Kosten (z.B. Lagerkosten), die von der Versicherung (angeblich) nicht erstattungsfähig sind, müssen auch vom Patienten gezahlt werden. Hier wird gerne mit Pauschalsätzen gerechnet.

    Bevor ein Zahnarzt überhaupt tätig wird, müssen privat versicherte Patienten für die Kostenübernahme PAUSCHAL unterschreiben.
    Was ist, wenn ich diesen Freibrief nicht so unterschreiben möchte? Der Zahnarzt hat natürlich Recht auf seinen Lohn und dem will ich ihm nicht vorenthalten. Wenn jedoch ein Implantat innerhalb kürzester Zeit gesetzt ist, der Zahnarzt einem ständig versichert, daß man ein sehr leichter Fall wäre, dann darf es schon verwundern, wenn ich der Rechnung Positionen mit dem 3,5-fachen Satz und Phrasen wir „besonders kompliziert“ finde, oder?

    Muß ich mit jeder Arztrechnung zum Anwalt???

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  • #283146 Antworten
    zahedi
    Administrator

    Hallo,
    Sie wurden doch sicher durch einen Heil- und Kostenplan vorab über die anfallenden Kosten informiert? Daran sollten Sie und der Behandler sich halten.
    Steigerungssätze sind in der Implantologie nicht mehr unüblich, da die Gebührenordnung, nach der abgerechnet werden muß, mittlerweile gut 16 Jahre alt ist und damals für einfachste Implantatversorgungen vorgesehen war. Bei schwierigen Versorgungen sind Steugerungssätze von 5- bis 7-fach keine Seltenheit mehr. Der Gesamtpreis sollte bei einem einfachen Implantat (inkl. Krone) allerdings unter 2000 EUR liegen.
    Die Lagerhaltungskosten sind ein heikles Thema. Wenn es in jedem anderen „Betrieb“ für die betriebswirtschaftliche Kalkulation unabdingbar ist (einwandfrei!) für Materialien, die man einkauft und für die irgendwann mal stattfindende Weitergabe auf Lager legt, einen Aufpreis zu nehmen (je nach Kalkulation und Verlust ca. 25%). Nach einem BGH Gerichtsurteil ist dies für Implantate/Zahnärzte jedoch verneint worden. Da können Sie mit Ihrem Zahnarzt nochmal reden.
    Gruß
    B. Zahedi

    #283147 Antworten
    Markus
    Gast

    Hallo,

    danke erstmal für Ihre Infos.
    Es ging mir nur teilweise um die Höhe der Rechnung, denn diese lag durchaus im Rahmen des Heilkostenplanes. Es ging mehr um den Nachweis der Materialkosten, den die Krankenkasse auch von mir verlangt hat. Aus diversen Presseberichten hört man leider öfters, daß billige Implantate importiert werden und dann zu deutschen Listenpreisen dem Patienten in Rechnung gestellt werden. Wenn der Zahnarzt sich dann weigert, eine Materialkostenrechnung vorzulegen und sofort mit Anwalt droht, liegen da schon gewisse Zweifel vor.

    In Sachen Lagerkosten ist auch mein Zahnarzt nicht einsichtig: die Versicherung sagt „nicht berechnungs- (und somit auch nicht erstattungsfähig), der Zahnarzt sagt: „berechnungsfähig“. Und wieder: „Alles weitere über einen Anwalt“.

    Ergebnis für mich: Wechsel des Zahnarztes inmitten einer Behandlung, da Vertrauensverhältnis zerstört!

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Antwort auf: Antwort #283146 in Rechte des Patienten nach Rechnungsstellung
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Letzte Aktualisierung am Dienstag, 13. August 2024