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Nicht(?)-Beihilfefähigkeit von Implantaten

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    Christine
    Gast

    Guten Tag zusammen,

    § 4 Abs. 2 Buchstabe b) BVO (Beihilfeverordnung NW) nebst zugehöriger VV hat es in sich. Hintergrund ist, dass meine geplante Implantatversorgung nicht beihilfefähig erklärt wurde und mit 250,–€ pauschal abgegolten werden soll. Nur: wofür sind die 250,–€?? Nur für die Implantation oder auch für die spätere Einzelkrone 36??

    Wer kann mir bitte sagen, was genau gemeint ist mit:

    1. große follikuläre Zysten oder Keratozysten (der fehlende Backenzahn hatte eine extrem große Zyste, weshalb er gezogen wurde)
    2. Supra- und Brückenkonstruktionen

    Vielen Dank &
    Grüße
    Christine

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  • #285310 Antworten
    zahedi
    Administrator

    Hallo,
    die Implantatindikation (und Bezuschussung) ist wohl unabhängig von den Befunden (Zyste etc.) die zum Zahnverlust geführt haben.
    Die Beihilfe NRW liegt mit ihrem Zuschuss für Implantate unter AOK-Niveau. Das ist mit Sicherheit rechtlich bedenklich.
    B. Zahedi

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Antwort auf: Nicht(?)-Beihilfefähigkeit von Implantaten
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Letzte Aktualisierung am Dienstag, 13. August 2024