Bezüglich der Haftungsfrage bedarf es wohl der Präzisierung. Der ZA haftet – zumindest theoretisch – nur für seine eigene Behandlung. Das Problem ist, einmal mehr, die Beweisfrage: Wer hat einen bestimmten Schaden verursacht? Hier sind die Bedenken von Herrn Mathes absolut berechtigt. Ist aber klar, dass ein Schaden durch den Vorbehandler verursacht (und durch den Nachbehandler nicht unnötig verschlimmert) worden ist, so haftet nur der Vorbehandler. – Die rechtliche Lage und die Beweisproblematik sind übrigens für in- und für ausländische Vorbehaldungen exakt die gleichen.
Zahnärzten, welche die fehlerhafte Arbeit eines Vorbehandlers (egal ob aus dem In- oder Ausland) ausbessern möchten, ist daher zu empfehlen, den Zustand vor der Ausbesserung genau zu dokumentieren, idealerweise auch mit einem Drittgutachten, zumindest aber mit einer vom Patienten unterschriebenen Beschreibung sowie Fotos, Röntgenbilder, etc. So lassen sich die haftungsrechtlichen Risiken stark reduzieren.
Und „mumpitz“ würde ich empfehlen, trotz dieser Ausführungen nicht nach Ungarn zu fahren. Ein Kostenvergleich innerhalb Deutschlands wird lohnend sein; die Ersparnis in Ungarn auf die von Herrn Mathes genannten Preise sind hingegen – zumal bei Einberechnung der Reisekosten – so gering, dass sich die medizinischen und die rechtlichen Risiken nicht lohnen. Zwar gibt es auch in Ungarn sicher manche gute ZÄ, doch wenn etwas schief geht – was dort sicher nicht unwahrscheinlicher ist als hier -, so ist die Durchsetzung von Ansprüchen extrem schwierig. Hier in Deutschland ist hingegen wenigstens bei klaren Fällen eine einvernehmliche Lösung mit dem ZA in den meisten Fällen möglich, und notfalls bleibt auch die Möglichkeit eines Prozesses mit guten Erfolgsaussichten. – Bezüglich der medizinischen Aspekte ist übrigens auch zu bedenken, dass zahlreiche Kliniken in Ungarn westlichen Investoren gehören, welche sie in manchen Fällen mehr nach wirtschaftlichen als nach medizinischen Kriterien betreiben.