Die Abrechnung von privaten zahnärztlichen Leistungen, Sabine, bewegt sich durchaus nicht im rechtsfreien Raum, sondern ist vielmehr ausgesprochen eng gesetzlich geregelt, auch wenn man eigentlich Kassenpatient ist und private Leistungen nur im Zusammenhang mit Implantaten in Anspruch nimmt. Die Berechnung eines Pauschalbetrages ist beispielsweise rechtswidrig, jeder Behandlungsposition steht vielmehr ein definierter Geldbetrag gegenüber, so dass eine Rechnung jederzeit detailliert nachprüfbar ist. Ein Kostenvoranschlag enthält die wesentlichen Positionen, so dass eine Überschreitung von mehr als 30% nur in Ausnahmefällen und mit detaillierter Begründung (unvorhersehbares Ereignis) berechtigt ist.
Die Gebührenordnung (GOZ), die für die Abrechnung von Implantaten und Kronen auf Implantaten zuständig ist, gilt nur für Privatpatienten. Im Falle von Implantaten gilt sie jedoch auch für Kassenpatienten, da es sich bis auf wenige Ausnahmefälle um reine Privatleistungen handelt.
Differenzen können zustande kommen:
1) Honorar
a) über den Steigerungsfaktor (z.B. Schwierigkeit), der maximal und mit Begründung bis 3.5 liegen kann, wenn Sie keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben
b) Über 3.5-fach, wenn Sie VOR der Behandlung eine solche Vereinbarung mit Ihrem Zahnarzt getroffen haben
2. Wegen der Laborkosten, aber auch dort gibt es eine Gebührenordnung.
Im Zweifelsfalle macht es Sinn, zunächst in Ruhe mit dem Zahnarzt zu sprechen. Können die Probleme nicht ausgeräumt werden, aollte man sich zunächst bei der zuständigen Zahnärztekammer zu erkundigen, ehe man zu streiten anfängt. Die prüfen auch die Abrechnungen für die Patienten.
Viele Grüße
Osswald