Diskussions-Forum Zahnimplantate und Zahnersatz

 


Informationsbedarf

  • Ersteller
    Thema
  • #289656 Antworten
    Lisa
    Gast

    Hallo an alle, die meine Post lesen,
    ich wäre sehr dankbar wenn ich auf folgende Fragen Antworten bekäme:
    1. Wie kann ich als Patientin sicher sein, dass der ZA bei der Beurteilung, ob es für die Implantate ausreichend Knochen vorhanden ist, keinen Fehler macht?
    2. Liegt es im Ermessen des ZA, ob er gleichzeitig eine Augmention und Implantation vornehmen kann?
    3. Warum muss man ein nicht eingeheiltes Implantat schnellstens entfernen lassen?
    4. Ist die Information (Forum): „Einheilzeit beträgt 6-12 Wochen, bei Knochenaufbau nach 4-6 Monaten kann man mit der Prothetik beginnen“, nur eine Empfehlung oder eine Verbindlichkeit, wonach sich der ZA richten muss.
    5. Wie lange – Maximum – kann man auf die Einheilung (bei durchgef. Augmention) der Implantate warten?
    6. Kann es durch ein nicht eingeheiltes Implantat zum Knochenabbau kommen?
    7. Ist es sinnvoll, nach misslungener Einheilung, eine wiederholte Augmentation durchzuführen, ohne dass man die Implantate entfernt?
    8. Die Implantatversorgung ist keine Leistung der ges. Krankenkasse. An wen kann ich mich also wenden, wenn ich einen Gutachter brauche.
    Ich habe die Fragen gestellt, denn ich finde keinen ZA der mir eine verbindliche Antwort geben möchte. Ich habe den Eindruck, dass die Implantatversorgung wie ein Lotteriespiel ist. Läuft alles gut, sind Patient und ZA zufrieden. Läuft etwas schief wird der Patient alleine gelassen, niemand ist für Misserfolge verantwortlich. Das Risiko trägt immer der Patient.
    Ich denke dieses kommt daher, weil die ZA keine Garantie für die durchgeführte
    Implantation geben müssen.
    Ich bin auf Ihre Rückmeldung sehr gespannt und hoffe auf sachdienliche Informationen
    mf.G. Lisa

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  • #289657 Antworten
    Karl-Josef Mathes
    Gast

    Hallo Lisa,

    ganz schön viele Fragen. Ich will versuchen, das eine oder andere zu beantworten.

    Zu 1: Ganz einfach, gar nicht. In der Medizin ist es immer möglich, dass ein Befund falsch beurteilt wird. Sie können ein CT anfertigen lassen (Kosten einige hundert Euro), wenn Ihnen die Befundsicherheit das wert ist. In der Regel ist es überflüssig.

    Zu 2:Ja, das liegt im Ermessen des Zahnarztes.

    Zu 3: Weil es zu bedeutenden Entzündungen kommen kann, die den Kiefer in seiner Substanz gefährden.

    Zu 4: Einheilzeiten sind Empfehlungen. Da ist einiges im Fluß und mancher ist da konservativer als ein anderer.

    Zu 5: Sie können solange warten, wie Sie wollen (theoretisch)

    Zu 6: Ja!

    Zu 7: Nach meinem Dafürhalten Nein.

    Zu 8: An die für Ihren Bereich zuständige Landeszahnärztekammer.

    Zu Ihren Schlußbemerkungen muß man feststellen, dass der Patient immer das Risiko einer medizinischen Behandlung trägt, wer denn sonst? Ob etwas wirklich heilt, das liegt außerhalb unserer Kompetenz. Wir schulden unseren Patienten eine Befunderhebung und eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Wir schulden nicht den Erfolg. Und eine Garantie wie beim Auto gibt es in der Medizin nicht, und die kann es auch garnicht geben.

    Viele Grüße

    K.-J. Mathes

    #289658 Antworten
    Lisa
    Gast

    Hallo, Herr Mathes,
    herzlichen Dank für die freundliche Beantwortung meiner Fragen. Vor allem für die Ausführung zuletzt. Sie bestätigten das, was viele Patienten wissen und nicht nachvollziehen können. Der Arzt (ZA) wird nicht dafür zur Verantwortung genommen, weil er fehlerhafte Befunderhebung (z. B. zu wenig Knochen) vorgenommen hat und deshalb womöglich das Implantat nicht heilt. Das Risiko trägt ja nur der Patient.
    In meinem nächsten Leben werde ich mit Sicherheit eine ZA m. Spez. Implantologie.
    m. f. G.
    Lisa

    #289659 Antworten
    Jurist
    Gast

    Wenn ein Arzt (oder Zahnarzt) fehlerhaft gearbeitet hat, dann haftet er.

    Das Problem ist in der Praxis der (manchmal nicht zu erbringende) Beweis, dass fehlerhaft gearbeitet worden ist. Ein unbefriedigendes Resultat ist ja höchstens ein Indiz, aber für sich allein jedenfalls noch kein Beweis für einen Kunstfehler des Arztes; auch eine perfekte Arbeit des Arztes führt nicht in jedem Fall zum gewünschten medizinischen Erfolg. Das ändert aber nichts daran, dass der Arzt für Fehler haftbar ist, und in klaren Fällen auch in der Praxis haftbar gemacht werden kann.

    Hinzuweisen bleibt darauf, dass bei Meinungsverschiedenheiten immer zuerst eine einvernehmliche, außergerichtliche Lösung angestrebt werden sollte. Eine solche ist häufig sowohl für den Arzt als auch für den Patienten vorteilhafter als ein Prozess mit unsicherem Ausgang.

    #289660 Antworten
    Karl-Josef Mathes
    Gast

    Hallo,

    vielleicht haben Sie nicht wirklich verstanden, was ich geschrieben habe. Wenn ein Arzt nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst handelt, dann kann er dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Wenn er aber unter Beobachtung aller Sorgfaltspflichen keinen anderen Befund erheben konnte, dann können Sie ihm das nicht vorwerfen. Wenn Sie der Ansicht sind, er hätte es vorher sehen können, dann lassen Sie das durch ein Gutachten feststellen. Dann stellt sich schon die Haftungsfrage. Aber es gibt in der Medizin keine Erfolgsgarantie, denn, ob Ihnen das passt oder nicht, ob etwas schlußendlich heilt, das liegt nunmal nicht in unserer Hand. Wir sind nämlich nur Ärzte und nicht der liebe Gott.

    Viele Grüße

    K.-J. Mathes

    #289661 Antworten
    Jurist
    Gast

    Wir sind uns völlig einig; Ihrem Posting stimme ich voll und ganz zu.

    Ich wollte bloß Lisas Aussage widersprechen, wonach ein – wie sie sagt – „fehlerhaft“ arbeitender Arzt (oder auch Rechtsanwalt; hier verhält es sich genau gleich) nicht belangt werden könne.

    #289662 Antworten
    Karl-Josef Mathes
    Gast

    Hallo Jurist,

    mein Posting galt nicht Ihnen. Was Sie zum Thema beigetragen haben ist absolut korrekt und nicht zu beanstanden. Mein Posting galt „Lisa“. Wir Ärzte treffen zunehmend auf diese Mentalität, dass alles, was nicht genau so läuft, wie der Patient es sich vorstellt, ein schuldhafter Arztfehler sein muß. Dieser völlig abwegigen Auffassung wollte ich entgegentreten. Der von Ihnen gesetzte Beitrag war eine wichtige und hilfreiche Erläuterung des Problems.

    Viele Grüße
    K.-J. Mathes

    #289663 Antworten
    Jurist
    Gast

    Entschuldigen Sie mein Missverständnis. Da Ihr Posting kurz nach dem meinigen kam, habe ich gemeint, es gälte diesem.

    Mea culpa.

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Antwort auf: Antwort #289658 in Informationsbedarf
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