Diskussions-Forum Zahnimplantate und Zahnersatz

 


Gewährleistung

  • Dieses Thema hat 4 Antworten sowie 6667 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 22 Jahren, 3 Monaten von Dr. Klaus Müller aktualisiert.
  • Ersteller
    Thema
  • #278708 Antworten
    Klaus Krüger
    Gast

    Guten Tag,
    da es wohl derzeit keine griffige Gewährleistungspflicht für zahnmedizinische Behandlungsprobleme gibt… Frage:
    Gibt es die Möglichkeit, eine Vereinbarung zu treffen, die die Beweislast vom Patienten auf den Arzt verlegt?
    Kann man ggf. in einfacher Formulieung vereinbaren „Wenn beim Setzen von U-Kiefer-Implantaten ein Nerv geschädigt wird,…
    Wie stehen Implantologen dazu und hat jemand Erfahrung in diesem Sinne?
    Vielen Dank für Antworten.
    Klaus

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  • Autor
    Antworten
  • #278709 Antworten
    zahedi
    Administrator

    Hallo,
    wenn durch eine Implantatbehandlung der Nerv geschädigt wurde ist fast immer ein Behandlungsfehler anzunehmen. Das ist gutachterlich klar. Somit sollte das kein Problem bei einer Klage sein. Aber dazu sollte es eigentlich nicht kommen 😉
    GRUß
    B. Zahedi

    #278710 Antworten
    klaus krüger
    Gast

    An Dr. Dr. Zahedi.
    Vielen Dank für die einfache Antwort auf den einfachen Teil meines Beitrags.
    Gibt es auch eine einfache Antwort auf den etwas komplizierteren Teil?
    MfG
    Klaus

    #278711 Antworten
    zahedi
    Administrator

    Hallo,
    bin kein Jurist, aber eine Beweislastumkehr tritt bei begründetem Verdacht auf eine Fehlbehandlung (Gutachten) ein. Z.B. auch bei nicht erfolgter Dokumentation, Aufklärung etc. Ein Beweilastumkehr von vornherein zu erzielen, ist -glaube ich- rechtlich nicht haltbar. Welcher Arzt würde sich denn auch auf so etwas einlassen? Und wenn: wollen Sie sich wirklich dort behandeln lassen 😉 ?
    Gruß
    B. Zahedi

    #278712 Antworten
    Dr. Klaus Müller
    Gast

    Zur Frage der Garantieleistung empfehle ich Zurückhaltung. Gewährleistung drückt sich nicht alleine in der Zahl der gesetzten Implantate zur Kompensation der Mißerfolge aus. Ob eine Refinanzierung über ein 3monatiges Recall die Rücklaufquote senkt oder nur zur Patientenbindung unter finanziellen Aspekten führt? Neu auftretende Erkrankungen, Nebenwirkungen von Medikamenten, noch unbekannte „Gendefekte“ bleiben Patient und Behandler lange verborgen. Seit Jan. 2002 unterscheidet der Gesetzgeber nicht mehr zwischen Werk- und Dienstvertrag. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes zum Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie kann die Konkurrenz dem Kollegen mit Klagen innerhalb des Wettbewerbrechtes drohen. Das Berufsrecht wird von den meist liberalen Kammern zum Schutz von Patient und Kollegen nicht mehr durchgesetzt. Nachuntersuchungen von Mißerfolgen, z. B. Implantatfraktur, zeigen unter Mitarbeit des Fraunhofer Institutes Freiburg, dass Behandler oder Patient nicht immer die Schuld tragen. Verunreinigungen im Titan führen zu Korrosion, falsche Oberflächenbehandlung oder schlechtes Implantatdesign sind als Ausgang für Frakturen anzusehen. Ich persönlich verhalte mich nach der Empfehlung von Prof. Dr. Dr. R. Singer aus Ludwigshafen. Bestehen Zweifel an den anerkannten Regeln implantologischer Kunst, kann der Patient eine kostenneutrale Schiedsstelle der Zahnärztekammer oder die Zivilgerichtsbarkeit anrufen.
    Geht das Implantat bis zur prothetischen Versorgung innerhalb der Einheilzeit verloren, berechnen die meisten Kollegen kein Honorar. So kein kostenloser Ersatz (Herstellergarantie) erfolgt, muß der Patient auf alle Fälle die Materialkosten übernehmen. Ein geringerer Anteil der Kollegen verlangt auch bei Frühverlusten das volle Honorar und die Materialkosten. Diese Kollegen führen allerdings eine Neuimplantation kostenfrei durch. Eine weitere Gruppe von Kollegen gibt eine 1-4jährige „Garantiezeit“ in der entweder die Wiederholung oder die Umwandlung in konventionellen Zahnersatz angeboten wird.

    Dr. Klaus Müller
    (Vors. Q+R Ausschuss BDIZ)

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