Diskussions-Forum Zahnimplantate und Zahnersatz

 


Entfernen eines Implantats

  • Ersteller
    Thema
  • #289361 Antworten
    Elke Ebeling
    Gast

    Nach 8 Behandlungen an der Krone des Implan-
    tatzahnes wegen Schmerzen , gab mein Zahnarzt auf und riet mir, mich an einen Kiefer-
    chirurgen zu wenden, wegen des Verdachts auf
    eine Infektion im Kiefer, die er röntgologisch nicht erkennen könne.
    Ich suchten einen Kieferchirurgen mit Kassenzulassung auf und erklärte, dass ich als Kassenpatientin käme und legte dazu meine Chipkarte vor, die auch eingescannt wurde.Bei den nachfolgenden
    Praxisbesuchen legte ich immer die Chipkarte
    vor und die wurde immer akzeptiert.
    Der Arzt begann seine Behandlung und nach- dem er mit Hilfe eines anderen Zahnarzt die
    zementierte Krone vom Implantat herunter
    geholt hatte nachdem die gewaltsame Entfernung fehlschlug , schnitt man die Krone auf dass diese nun Schrott ist.
    Danach wurde das Implantat im Kiefer ein
    zweites Mal geröngt und nun stellte der Arzt
    fest, dass das Implantat gebrochen ist.
    Ob es vor der versuchten gealtsamen Kronenentfernung auch gebrochen war, ist enzuzweifeln, weil zwei Röntgenaufnahmen keine Fraktur erkennen liessen.
    Das gebrochene Implantat musste der Arzt
    herausoperieren. Die Ausheilung der Wun-
    de dauerte 3 Monate. Ein neues Implantat
    lehne ich ab. ( 47 )
    Obwohl mich der Kieferchirurg am ersten Tag
    meines Besuches und auch später n i c h t darüber aufklärte, dass seine Leistung privat-
    ärztlich abzurechen wären und mit mir darüber
    eine schriftliche Vereinbarung traf, stellte er mir nun eine Rechnung.
    Ich bin der Meinung, dass ich die nicht zu bezahlen habe. Liege ich da richtig?
    Bitte um Hinweise, wie ich mich wehren kann.

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  • Autor
    Antworten
  • #289362 Antworten
    Karl-Josef Mathes
    Gast

    Hallo,

    mit dieser Frage wenden Sie sich bitte an die für Ihren Bereich zuständige Landeszahnärztekammer/Kassenzahnärztliche Vereinigung. Dort erhalten Sie sicher eine detailierte Auskunft über diese Frage.

    Gruß

    K.-J. Mathes

    #289363 Antworten
    zahedi
    Administrator

    Hallo,
    die Behandlung an einem Implanat ist zweifelsfrei eine Privatleistung. Sicherlich hätte hierfür rechtlich einwandfrei eine Kostenaufklärung erfolgen müssen. Da es sich aber wohl um eine notwendige Behandlung -ohne Behandlungsalternative- handelt, ist der Rechtsraum hier sicherlich ein wenig unübersichtlicher.
    Natürlich ist das Behandlungsergebnis frustrierend und Ihre Unzufriedenheit nachvollziehbar. Aber, hätten Sie im Vorfeld die Behandlung abgelehnt, wenn Sie über anfallende Kosten informiert worden wären…?
    Lohnt sich der Weg über die Gerichte?
    Gruß
    B. Zahedi

    #289364 Antworten
    Elke Ebeling
    Gast

    Ich danke Dr. Zahedi für seinen ausführlichen Beitrag. Eine nowendige Behandlung war nicht
    zwingend notwendig. Mit Sicherheit hätte ich
    die Behandlung nicht durchführen lassen, wenn
    der Arzt mir erklärt hätte, es sei nur privatärztlich
    zu berechnen und die schriftlich mit mir vereinbaren wollen.Wahrschenlich hätte ich noch
    mein Plantat , was ja nach zwei Panorama-
    schichtaufnahmen keine Fraktur erkennen liess.
    Erst nach dem Gewalteingriff , die Krone vom Implantat herunter zu bekommen.
    Ich wäre zu einem anderen Zahnarzt oder zu meinem Zahnarzt zurückgegangen und hätte
    versucht, durch Behandlung des Zahnfleisches
    erst einmal herauszufinden, was die Ursache
    für die Kauschmerzen war.
    Gruß Elke Ebeling

    #289365 Antworten
    Katrin
    Gast

    Hallo Elke,

    wie schwierig das Thema „gerichtliche Schritte“ ist, wurde bereits mehrfach in diesem Forum angesprochen. Ich habe bereits in meinem Studium (vor 30 Jahren) gelernt, dass
    1. Recht haben
    2. Recht beweisen
    3. Recht bekommen
    drei völlig verschiedene Dinge sind.
    Allerdings bin ich schon der Meinung, dass man nicht alles widerspruchslos hinnehmen sollte. Mein Sohn hat sich mal nach einem eindeutigen Dienstunfall drei Jahre lang durch alle Instanzen geklagt und am Ende zum Glück Recht bekommen (wobei die Rente, die er nun erhält, ihm nicht die verlorene Gesundheit ersetzt). Man sollte also genau abwägen…

    Wenn Du Dir aber absolut sicher bist im Recht zu sein und das auch beweisen zu können, dann geh es an – ich drücke Dir die Daumen für die richtige Entscheidung.

    Viele Grüße – Katrin

    #289366 Antworten
    Elke
    Gast

    Hallo Katrin,
    Dein Zuspruch hat uns Mut gemacht und wir haben
    sowohl dem Mahnbescheid , als auch der Klage
    über die Privat-Honorarleistung widersprochen.
    Unsere Argumente:

    1.Ich hatte mich als Kassenpatient ausgewiesen.
    2.Der Behandler hat keine wirtschaftliche Aufklärung bei mir vollzogen.
    3.Entgegen der Vorschrift gemäß BMV-Ä oder
    BMV-Z hat der Behandler keinen schriftlichen
    Behandlungsvertrag v o r Beginn der Behand-
    lung ( Therapie eine Implantatzahnes ) mit mir
    gemacht.
    4. Damit hat der Behandler gegen die Therapie-
    freiheit eines Patienten verstoßen, denn nur dem steht grundsätzlich die therapeutische
    Freiheit zu entscheiden, ob er als Privatpatient
    behandelt werden will, oder nicht , zu.
    5. Nachträgliche schriftliche Vereinbarungen
    aber sind nach § 125 BGB wegen eines Verstoßes gegendie Formvorschriften unwirk-
    sam.

    Nach diesen Argumenten zog der Kläger seine
    Klage zurück . D.h. ich habe keine 368,00 €
    für seine Therapie inkl. Nebenkosten zu zahlen.
    Wir verzichten auf irgendwelche
    Kostenfestsetzungsanträge.
    Dies ist also ganz aktuell: Man kan mit guten
    Argumenten auch so gewinnen.
    Ein Wehrmutstropfen jedoch:
    Mein Implantat ist wieder raus, und ich verzichte darauf weil es 47 ist und in meinem
    Alter habe ich noch genügend Zähne um Essen
    zu können. Hätte ich die schlechte Erfahrung
    mit dem gebrochenen Implantat nicht gemacht,
    würde ich denselben Fehler wieder machen.
    Jetzt kommt nur eine Brücke in Frage. Auch
    viel kostengünstiger.
    Elke

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