Zahnarzt darf mit Kussmund werben
In seinem Urteil hat der Wettbewerbssenat des OLG Hamm die von der
Zahnärztekammer beanstandeten Werbeanzeigen eines Zahnarztes aus Essen
in zweiter Instanz für wettbewerbsrechtlich zulässig erachtet.
Der Zahnarzt hatte im Jahre 2004 in verschiedenen Regionalzeitungen und
Kinoprogrammheften für die von ihm ausgeübte ästhetische und
ganzheitliche Zahnmedizin mittels bildlicher Darstellungen geworben,
die einen lachenden Mund mit wohlgeformten, leicht geöffneten Lippen
und mit strahlend weißen, makellosen Zähnen zeigten.
Das OLG gab der Berufung des Zahnarztes gegen ein teilweise anders
lautendes Urteil des LG Essen statt und wies die auf Unterlassung der
Reklame gerichtete Klage der Zahnärztekammer insgesamt ab.
Der Fachsenat des OLG führte aus, dass eine solche Werbung nicht
berufswidrig sei. Im Lichte eines veränderten Werbeverhaltens von
Freiberuflern genügten die Anzeigen dem Sachlichkeitsgebot. Der
dargestellte Mund stehe im Zusammenhang mit dem Bereich der
ästhetischen Medizin, der einen Tätigkeitsschwerpunkt des beklagten
Zahnarztes darstelle. Bei einem Vergleich der Größenunterschiede
zwischen Bild und Text der Anzeige könne zudem nicht angenommen werden,
dass die reinen Sachinformationen (Adresse sowie Hinweise auf die
Tätigkeitsbereiche des Zahnarztes) in den Hintergrund gerieten.
Sicherlich diene der abgebildete Mund dazu, das Auge des Betrachters
auf die Anzeige zu lenken. Daraus folge jedoch nicht automatisch die
Unzulässigkeit der Werbung, da es gerade Sinn und Zweck von Werbung
sei, Aufmerksamkeit zu wecken.
Urteil des OLG Hamm vom 07.06.2005
Az.: 4 U 34/05
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 11.08.2005