„Verzeichnisse von Analogen Bewertungen“ zur neuen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Dabei kann er neben Besonderheiten bei der
technischen Ausführung auch die individuellen Umstände des
Krankheitsfalles berücksichtigen und hat somit einen weiten
Ermessensspielraum.
Die neue GOZ wirft in diesem Zusammenhang eine
Reihe von Fragen auf: Welche (Teil-)Leistungen sind (nicht) abgebildet?
Welche Gebührennummer ist angemessen für welche Analog-leistung? Viele
niedergelassene Zahnärzte sind diesbezüglich verunsichert, und bereits
wenige Wochen nach Inkrafttreten der GOZ besteht zu mehreren
Einzelfragen Abrechnungsstreit zwischen Kostenerstattern, Zahnärzten und
ihren Berufsvertretungen.

Der GOZ-Senat der Bundeszahnärztekammer (BZÄK)
stellt dazu fest: Generell ist der behandelnde Zahnarzt allein zuständig
und verantwortlich für die Wahl der angemessenen analogen
Gebührennummer bei zahnärztlichen Leistungen, die in der GOZ nicht
abgebildet sind. § 6 Absatz 1 der GOZ benennt die Voraussetzung einer
analogen Berechnung: „Selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das
Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer
nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des
Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden.“ Diese
Zuordnung ist begriffsnotwendig nicht durch Außenstehende möglich,
sondern ausschließlich dem behandelnden Zahnarzt allein anhand des
konkreten Behandlungsfalls möglich und vorbehalten.

Einzelne zahnärztliche Organisationen haben
Vorschläge für in Frage kommende Analogpositionen einschließlich
zugeordneter analoger Gebührennummern erarbeitet. Derartige Listen
können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und entlassen den
Zahnarzt keinesfalls aus der eigenen Verantwortung. Diese Verzeichnisse
entwickeln auch keinerlei Verbindlichkeit für das
Kostenerstattungsverhalten von privaten Krankenversicherungen und
Beihilfestellen.

Die Bundeszahnärztekammer hat in ihrer Kommentierung
der Gebührenordnung für Zahnärzte bewusst auf eine Festlegung auf
bestimmte zur analogen Bewertung heranzuziehende Gebührennummern
verzichtet. Eine zahnärztliche Leistung, die analog berechnet werden
muss, kann in ihrer Ausgestaltung derart unterschiedlich gewichtet sein,
dass die Fixierung auf eine analoge Gebührennummer nicht sachgerecht
wäre. Die BZÄK hat sich deshalb darauf beschränkt, diejenigen Leistungen
zu benennen, die einer analogen Berechnung zugänglich sind.
Analoglisten bedingen grundsätzlich die Gefahr einer Rechtsetzung durch
die Kraft der faktischen Handhabung. Damit engen sie die notwendigen und
von der GOZ vorgegebenen Gestaltungsspielräume des Zahnarztes ein.

Letzte Aktualisierung am Mittwoch, 27. Juni 2012