Urteil zur standeswidrigen Internetwerbung

Neuere Urteile zur Präsentationsmöglichkeiten von Ärzten und Zahnärzten
haben zu einer weitgehenden Liberalisierung der Selbstdarstellung
geführt. Vorreiter für diesen Prozess bleibt das Internet, wobei der
Bogen in einigen Fällen zwangsläufig überspannt wird. Das OLG Köln hat
in diesem Zusammenhang zumindest Stellung bezogen, was den Rahmen des
Erlaubten sprengt:
Die Grenze zwischen angemessener Information und berufswidriger Werbung
wird überschritten, wenn sich ein Zahnarzt in seiner in das Internet
eingestellten Selbstdarstellung als Spezialisten in allen oder nahezu
allen Bereichen der Zahnmedizin anpreist und seine Teilnahme an
zahlreichen in- und ausländischen Fortbildungsveranstaltungen, seine
Referententä;tigkeit, seine Mitgliedschaft in namhaften Fachverbänden
sowie seine Beteiligung an Zertifizierungen zu bestimmten
Tätigkeitsschwerpunkten herausstellt. Eine derart übertriebene
Internetwerbung ist dem Zahnarzt nicht erlaubt.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 6 U 127/00

Letzte Aktualisierung am Montag, 29. November 1999