Streit um schadhafte Brücke – Sachliche Kritik an Kollegen ist Ärzten erlaubt

Geklagt hatte ein Zahnarzt, der eine offizielle Mißbilligung der
Zahnärztekammer nicht auf sich sitzen lassen wollte. Der Anlaß für den
Streit: Im Juli 2001 behandelte er vertretungsweise für einen Kollegen
eine Patientin, die über Zahnschmerzen klagte. Beim dritten Termin
erklärte der Zahnarzt der Frau, daß die Brücke, die der Kollege zwei
Monate zuvor eingesetzt hatte, schadhaft sei. Schon in wenigen Jahren
müßte sie wohl wieder entfernt werden.

Unkollegial fanden diese Äußerung nicht nur der vertretene Kollege,
sondern auch die Kammer. Sie sprach dem Zahnarzt deswegen eine
Mißbilligung aus. Zu Unrecht, wie das VG urteilte. Die Aussagen des
Arztes seien nicht herabwürdigend und auch gut vertretbar, da ein
Gutachter die Brücke ebenfalls für unzulänglich gehalten habe. Die
sachliche Kritik falle deshalb unter den Schutz der freien Meinungsäußerung und rechtfertige nicht eine Mißbilligung wegen
unkollegialen Verhaltens.

Außerdem sei zu beachten, so das Gericht, daß der Kläger sich
schadenersatzpflichtig machen könne, wenn er Behandlungen von Kollegen
decke, die er für fehlerhaft halte. "Ein rücksichtsvolles, kollegiales
und standeswürdiges Verhalten gegenüber Kollegen kann jedenfalls nicht
bedeuten, erkannte Fehler gegebenenfalls auf Kosten der Gesundheit der
Patienten zu vertuschen", heißt es in der Urteilsbegründung.

Urteil des Verwaltungsgerichts Minden, Az.: 7 K 818/04

Letzte Aktualisierung am Montag, 29. November 1999