Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ): Neubewertungen führen nicht zur Aushebelung von Paragraph 5

Die Bundesregierung hatte bei ihrer Abschätzung der
finanziellen Auswirkungen der neuen GOZ die Erwartung geäußert, dass
„bei einer ganzen Reihe häufig erbrachter und bisher deutlich über dem
2,3fachen Satz berechneter Leistungen die Bewertung in Punkten auf
Vorschlag der BZÄK angehoben wurde. Im Gegenzug wird davon ausgegangen,
dass künftig durchschnittlich der 2,3fache Gebührensatz berechnet wird.“
Die
BZÄK betont, dass die Behauptung, damit sei bei den betreffenden
Leistungen die Berechnung von Steigerungssätzen über dem 2,3fachen Satz
erschwert oder nicht zulässig, eindeutig falsch ist. § 5 Absatz 1 Satz 1
eröffnet für die Berechnung der Höhe der einzelnen Gebühr einen
Gebührenrahmen vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen des
Gebührensatzes. Absatz 2 legt fest, wie die individuelle Höhe der Gebühr
in dem von Absatz 1 Satz 1 eröffneten Gebührenrahmen zu finden ist. Die
Norm gibt dem Zahnarzt hierfür Bemessungskriterien an die Hand. Dieser
Gebührenrahmen steht für die Gebührenbemessung weiterhin uneingeschränkt
zur Verfügung.

In einem Schreiben an den Verband der Privaten
Krankenversicherung (PKV) vom 20. April 2012 hat sich die BZÄK
unmissverständlich gegen diese Ablehnungspraxis gewandt. Einer
gerichtlichen Überprüfung werden darauf gestützte
Erstattungsverweigerungen nicht standhalten.

Letzte Aktualisierung am Mittwoch, 16. Mai 2012