Medizinisch indiziertes Bleaching (z.B. nach Wurzelfüllung) umsatzsteuerfrei!
Heilbehandlungen mit therapeutischem Zweck bei einem Zahnarzt sind keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen. Kontrollen zur Vorbeugung von Karies oder Parodontitis oder Behandlungen zur Erhaltung von Kaufunktion sowie Wiederherstellung der Ästhetik sind ebenfalls ohne Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, wenn sie den Zweck verfolgen Krankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erkennen, zu heilen oder die Gesundheit der Patienten zu schützen.
Ästhetische Behandlungen sind dann umsatzsteuerfrei, wenn sie als Folgebehandlung einer indizierten zahnärztlichen Behandlung, beispielsweise zur Erhaltung eines Zahnes, wie bei einer Wurzelkanalbehandlung anzusehen sind.
Von diesem Grundsatz ausgehend stellten Zahnärzte in einer Zahnarztpraxis mit dem Status einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in den Jahren 2005 und 2007 einigen Patienten mit von Ihnen erbrachten Wurzelfüllungen das anschließende Bleaching an den verfärbten, nervtoten Zähnen ohne Umsatzsteuer in Rechnung.
Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bewertete das zuständige Finanzamt die Zahnaufhellungsbehandlungen als umsatzsteuerpflichtige Behandlungen und erließ geänderte Steuerbescheide für die GbR der Zahnärzte. Diese klagten und bekamen trotz Revisionsversuchen des Finanzamtes am Ende Recht.
Das Finanzgericht (FG) urteilte gemäß Bundesfinanzhof Urteil vom 19.3.2015, V R 60/14 „Zahnaufhellungsbehandlungen wie im Streitfall seien nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerbefreit“. In seinem Urteil begründet der Bundesfinanzhof dies damit, dass die Steuerbefreiung auch Leistungen erfasse, die als Folge von (zahn-)medizinisch indizierten Heilbehandlungen notwendig werden. Voraussetzung sei, dass die (zahn)medizinische und auch ästhetische Maßnahme dazu diene, ästhetisch beeinträchtigende Folgen der Erkrankung bzw. Vorbehandlung zu verbessern. Im Urteil wird ferner ausgeführt, dass dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stände. Nach dem Urteil PFC Clinic, EU:C:2013:198, Rz 26, m.w.N. sei eine therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen sei.
Die von den Zahnärzten gewählte Gesellschaftsform GbR war für die Frage der Steuerbefreiung nicht relevant. Sie beziehe sich personenbezogen auf Ärzte und Zahnärzte, die eine Berufsberechtigung besitzen und ärztliche sowie zahnärztliche berufliche Befähigungsnachweise besäßen. Die Rechtsform der Gesellschaft der Ärzte/Zahnärzte, unter denen die Heilbehandlungen erbracht werden würden, wäre nicht von Belang (siehe vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. März 2007 V R 55/03, BFHE 217, 48, BStBl II 2008, 31, unter II.1.a, m.w.N.).
Quelle:
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 19.3.2015, V R 60/14
Steuerfreie zahnärztliche Heilbehandlungsleistungen