Juristische Aufarbeitung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) – GOZ Rechnungsformular rechtswidrig
Von Anfang an haben BZÄK und BLZK bei der Umsetzung dieser Aufträge eng kooperiert.
Die
BLZK hat Prof. Dr. Helge Sodan, die BZÄK Prof. Dr. Gregor Thüsing mit
einer juristischen Aufarbeitung der GOZ beauftragt. Die GOZ hat für den
Berufsstand eine so überragende Bedeutung, dass sie eine Analyse aus
verschiedenen Blickwinkeln unbedingt verdient.
Am 04. September 2012 hat Prof. Thüsing, u.a.
Mitglied des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im
Gesundheitswesen, dem Vorstand der BZÄK einen Bericht über die
Ergebnisse seiner Prüfung gegeben. Prof. Thüsing wies darauf hin, dass
eine Verfassungsbeschwerde nur durch einen von der GOZ betroffenen
Zahnarzt möglich sei. Kammern und Bundeszahnärztekammer fehle es
insoweit an der Beschwerdebefugnis.
Am 05. September 2012 haben die
BLZK und Prof. Sodan in einer Pressekonferenz das dortige Gutachten
vorgestellt. Mit der Rechtsverordnung zur Änderung der Gebührenordnung
für Zahnärzte, die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Dezember
2011 erlassen hatte, habe der Verordnungsgeber seinen gestalterischen
Spielraum überschritten, erklärte Sodan im Rahmen der Pressekonferenz.
Die BZÄK wird das weitere Vorgehen nunmehr im Rahmen
der Bundesversammlung am 09./10. November 2012 in Frankfurt beraten.
Bei dieser wird Prof. Thüsing den Delegierten einen Bericht über das
Ergebnis seiner Analyse geben. Gegenstand dieses Berichts wird zugleich
die juristische Aufarbeitung des neu eingeführten maschinenlesbaren
Rechnungsformulars sein, das – unterstützt und begleitet durch die BZÄK –
ebenfalls gerichtlich überprüft werden soll. Da das Rechnungsformular
eindeutig nur Interessen Dritter bediene ist dieses Formular nach
Einschätzung von Prof. Thüsing rechtswidrig. Thüsing, Mitglied des
Vorstands der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit, stellt
fest, dass das als Anlage 2 der GOZ angefügte Rechnungsformular nicht
von § 15 ZHG erfasst und damit unzulässig ist. Zudem sei es
datenschutzrechtlich bedenklich. Da es allein der maschinellen Erfassung
äußerst sensibler Patientendaten diene, verstoße die Anlage 2 gegen die
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.