Europäischer Gerichtshof: Musik in der Zahnarztpraxis ist keine öffentliche Aufführung und kein Erwerbszweck
Der in dieser Frage angerufene Europäische Gerichtshof kam allerdings zu dem Urteil, dass eine Zahnarztpraxis nicht als Öffentlichkeit zu betrachten ist: " Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, nimmt keine öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts vor", heisst es in der Verlautbarung des EuGH.Weiter wird in der zweieinhalbseitigen Begründung ausgeführt, bei der wohl eigenen Erfahrungen der Richter nicht ganz ohne belang gewesen zu sein scheinen, dass das Abspielen von Hintergrundmusik in der Zahnarztpraxis weder zu einer Erweiterung des Patientenstammes noch zu einer Erhöhung der Preise beitragen würde, Es sei nämlich ein erhebliches Kriterium, ob eine "öffentliche Wiedergabe" Erwerbszwecken diene.
"Die Patienten eines Zahnarztes begeben sich nämlich zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis, behandelt zu werden, und eine Wiedergabe von Tonträgern gehört nicht zur Zahnbehandlung (…) Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die normalen Patienten eines Zahnarztes für die in Rede stehende Wiedergabe aufnahmebereit wären".
Entschieden wurde damit gegen die musikalischen Rechteverwerter, die bei einer solchen Wiedergabe von Tonträgern nun keinen Anspruch auf Vergütung haben.
Hier können Sie das EuGH-Urteil zu Musik in der Zahnarztpraxis herunterladen.