Eine Zahnklinik muss auch „Klinik“ sein

Das sah das OVG Brandenburg auch so:

“Das Auftreten der Antragsteller und die Werbung unter der
Bezeichnung „Zahnklinik B.“ stellt einen Verstoß gegen das Verbot
berufswidriger Werbung dar. Bei potentiell Interessierten wird der
fehlerhafte Eindruck erweckt, dass hier eine Zahnbehandlung mit einer
vollstationären Betreuung wahrgenommen werden kann, wie sie auch von
Universitäts-Kliniken oder Krankenhäusern mit einer Abteilung für Mund-,
Kiefer- und Gesichtschirurgie angeboten wird. Dies war ungeachtet des
breiten Leistungsspektrums der Antragsteller in dem maßgeblichen
Zeitraum nicht der Fall. Da in der von den Antragstellern seinerzeit
betriebenen „Zahnklinik B.“ keine stationäre Behandlung durchgeführt
wurde, erweist sich ihre Werbung aus der Sicht der angesprochenen
Verkehrskreise als irreführend.

Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 16. September 2010