Bundeszahnärztekammer nimmt Stellung zur Narkose-Beschlussfassung der Ärzte

Der Bewertungsausschuss der Ärzte hat nach dem Gesetz unter anderem die
Aufgabe, den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) daraufhin zu
überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch
der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung
entsprechen. Dieser Aufgabe ist der Bewertungsausschuss in seiner 114.
Sitzung mit einer Einschränkung des anästhesiologischen
GKV-Leistungskataloges nachgekommen. Ab dem 01. Oktober 2006 sind bei
Eingriffen, die zahnärztlich abgerechnet werden, Narkosen des Kapitels
5 nicht mehr Bestandteil des Leistungskataloges der gesetzlichen
Krankenkassen. Ausnahmen sind nur vorgesehen bei Patienten mit
geistiger Behinderung und/oder schweren Dyskinesien.

Die Bundeszahnärztekammer hält den Beschluss aus fachlichen Gründen für nicht tragbar.

Fest steht, dass eine Reihe von Leistungen im Zahn-, Mund- und
Kieferbereich nicht ohne Schmerzausschaltung zu erbringen ist. Es ist
ferner wissenschaftlich anerkannt, dass bei diesen Leistungen in
einigen Fällen eine lokale Schmerzausschaltung nicht in Frage kommt
bzw.
nicht zu fachlich zufriedenstellenden Ergebnissen führt und daher eine
Narkose oder eine Analgosedierung indiziert ist. Die vorgesehenen
Ausnahmen bei Patienten mit geistiger Behinderung und/oder schweren
Dyskinesien bilden dieses Indikationsrahmen nicht ansatzweise ab.

Dem Bewertungssauschuss mögen bei Beschlussfassung Behandlungsfälle vor
Augen gestanden haben, bei denen nicht in jedem Fall die
Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Leistungserbringung erfüllt
waren. So falsch sich ein Missbrauch dar darstellt, so falsch ist der
Ver-
such, dem Missbrauch im Einzelfall durch eine pauschale Ausgliederung
begegnen zu wollen, die sich fachlich nicht rechtfertigen lässt.

Wenn nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des SGB V und in Folge von
Budgetproblemen Grenzen gezogen werden sollen, müssen diese fachlich
stimmig sein. Für die Abstimmung eines wissenschaftlich abgesicherten
Indikationskataloges steht die Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit
mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zur Verfügung.

Ein Wiederaufgreifen des Beschlusses des Bewertungssausschusses ist
darüber hinaus geboten, weil mit diesem ohne nachvollziehbare Gründe
die Leistungen einer einzelnen Berufsgruppe herausgegriffen und
beschnitten wurden. Während bei zahnärztlichen Leistungen eine Nar-
kose zu Lasten der GKV verwehrt wird, steht diese anderen Arztgruppen über ihr gesamtes Leistungsspektrum zur Verfügung.

Berlin, 27. Juli 2006

Letzte Aktualisierung am Montag, 29. November 1999