Beihilfe Nordrhein-Westfalen streicht viele Implantatindikationen

Neben verschiedenen anderen Leistungskürzungen nimmt NRW in 2004
Einzelzahnlücken, Freiendsituation, sowie die Fixierung einer
Totalprothese aus dem Leistungkatalog der Beihilfe. Lediglich die
implantologische Versorgung eines atrophischen Unterkiefer und der
bekannten Ausnahmeindikationen der gesetzlichen Versicherer werden noch
bezuschusst.
Zwar wird in einem Rundschreiben an alle Beamten in NRW eine Erstattung
von 250 EUR pro Implantat versprochen, aber damit ist NRW trotzdem der
Dienstherr mit der schlechtesten Krankenkassenleistung aller
Bundesländer.
Übrigens: die Beihilfekriterien des Bundes bezüglich der Implantatversorgung bleiben im wesentlichen unverändert.

Beihilfe Bund:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-
und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften-BhV) Stand 1.1.2004 geltende
Textfassung:
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV)
4. Implantologische Leistungen
1. Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller
damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur bei
Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
a) Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind,
b) Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen,
c) Fixierung einer Totalprothese.
2. Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich
vorhandener Implantate, sind nur bei Einzelzahnlücken oder mit
besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig;
Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich
vorhandener Implantate, sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung – BVO – Vom 12. Dezember 2003 in NRW

f) In Absatz 2 wird folgender neuer Buchstabe b) eingefügt; der bisherige Buchstabe b) wird Buchstabe c):
"b) Aufwendungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der
Gebührenordnung für Zahnärzte einschließlich aller damit verbundenen
weiteren zahnärztlichen Leistungen sind bei Vorliegen einer der
folgenden Indikationen beihilfe-fähig:
– größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die ihre Ursache in
Tumoroperationen, in Entzündungen des Kiefers, in Operationen infolge
von großen Zysten (z.B. große follikuläre Zysten oder Keratozysten), in
Operationen infolge von Osteopathien – sofern keine Kontraindikation
für eine Implantatversorgung vorliegt – , in angeborenen Fehlbildungen
des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten) oder in Unfällen haben,
– dauerhaft bestehende Xerostomie (Mundtrockenheit), insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
– generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen (weniger als 8 Zähne pro Kiefer),
– nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z. B Spastiken)
– atrophischer zahnloser Unterkiefer.
Aufwendungen für mehr als vier Implantate (einschließlich vorhandener
Implantate) sind bei der Versorgung eines zahnlosen Unterkiefers nicht
beihilfefähig. Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist, dass
der Festsetzungsstelle ein Kostenvoranschlag eingereicht wird und diese
auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Amtszahnarztes vor
Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und die
Angemessenheit der Kosten anerkannt hat."

Beihilfe Land NRW:
Schreiben an alle Beihilfeberechtigte zum 01.01.2004
Die Beihilfestelle informiert
Änderungen im Beihilfenrecht zum Jahresbeginn 2004
Bezirksregierung in NRW:
Aufwendungen für Implantate sind nur noch unter sehr engen
Voraussetzungen (z.B. atrophischer zahnloser Unterkiefer) und nach
vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig (§ 4
Abs. 2 Buchstabe b BVO). Wird eine Implantatversorgung gewählt, deren
Kosten nicht als beihilfefähig anerkannt werden können, werden für
jeden durch die Implantatversorgung ersetzten Zahn pauschal 250 € als
beihilfefähig anerkannt (Nr. 5.5 VVzBVO). Mit diesem Betrag sind alle
durch zahnärztliche oder kieferchirurgische Behandlung entstandenen
Kosten abgegolten.
Von der Neuregelung unberührt bleiben alle Implantatbehandlungen, mit
denen vor dem 01.01.2004 begonnen wurde bzw. bei denen vor dem
01.01.2004 eine schriftliche Zusage unter Berücksichtigung des bis zum
31.12.2003 geltenden Rechts erteilt wurde.

Letzte Aktualisierung am Montag, 29. November 1999