Beihilfe Nordrhein hat Beihilfekriterien für Implantate und keramische Zahnverblendungen geändert
Für jeden durch die Implantatversorgung ersetzten Zahn kann im Hinblick
auf die Aufwendungen für eine herkömmliche Zahnversorgung ein
Pauschalbetrag als beihilfefähig anerkannt werden. Der Pauschalbetrag
beträgt für Aufwendungen, die ab 01.08.2005 entstehen, für die ersten
drei durch ein Implantat ersetzten Zähne je 450,00E und für jeden
weiteren durch ein Implantat ersetzten Zahn je 250,00 EUR bis zu
insgesamt zehn Zähnen (Höchstbetrag 3.100,00E). Bereits durch
vorhandene Implantate ersetzte Zähne sind in die Gesamtzahl ein-
zurechnen. Bei Reparaturen sind einheitlich je ersetzten Zahn max.
250,00 EUR als beihilfefähig anzuerkennen (Nr. 11c VVzBVO).
Mehraufwendungen bei Materialkosten für Verblendungen und
Vollkeramikkronen sind nur noch bis einschl. Zahn 5 beihilfeberechtigt
(Nr.5.8 VVzBVO). Bei einer Verblendung der Zähne 6-8 (einschl.
Brücken), sind die Material- und Laborkosten um 40,00 EUR je Zahn bei
Kunststoffverblendungen und um 80,00 EURje Zahn bei
Keramikverblendungen zu vermindern.