vom 22. Oktober 1987, aktualisierter Stand in Euro vom 01.01.2002
Nach dieser Gebührenordnung richtet sich die Abrechnung privater zahnärztlicher Leistungen. Die Regelspanne liegt zwischen dem 1- und 3,5fachen Satz. Der mittlere Faktor ist 2,3fach. Über diesem Satz ist eine Begründung für die Steigerung notwendig. Über dem 3,5fachen Satz ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient zu treffen.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
§ 2 Abweichende Vereinbarung
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre Vergütung abweichend von dieser Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 3 Vergütungen
Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Wegegeld und Ersatz von Auslagen zu.
§ 4 Gebühren
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.
§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes.
Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5, 62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind Bruchteile von Cents auf volle Cent abzurunden.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein.
Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer
Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
§ 6 Gebühren für andere Leistungen
(1) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen -Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I, S. 1522)- aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, können entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden.
§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung
Bei stationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um 15 vom Hundert zu mindern. In diesem Umfang gilt § 4 Abs. 3 nicht.
§ 8 Wegegeld
(1) Als Entschädigung für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten. Das Wegegeldumfaßt Wegstreckenentschädigung und Aufwandsentschädigung.
(2) Die Wegstreckenentschädigung beträgt
- bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges 26 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer,
- bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die unter Berücksichtigung der Umstände angemessenen Fahrtkosten.
- Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden zurückgelegten Kilometer 1, 02 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 1,53 Euro.
- Besucht der Zahnarzt auf einem Wege mehrere Patienten, darf er das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.
§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
der Vergütung; Rechnung}
§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- das Datum der Erbringung der Leistung,
- bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
- bei Gebühren für stationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
- bei Wegegeld nach § 8 den Betrag und die Berechnung,
- bei Ersatz von Auslagen nach § 9 den Betrag und die Art der einzelnen Auslage sowie Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis verwendeter Legierungen,
- bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien.
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2, 3fache des Gebührensatzes, ist dies schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3) sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich- rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
§ 11 Berlin- Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der durch das Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I, S. 187) geänderten Fassung auch im Land Berlin.
Inkrafttreten und Übergangsvorschrift}
§ 12 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2) Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 (BGBl. I, S. 123) gilt weiter
- für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind,
- für vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Leistungen nach den Nummern 15, 18, 20, 91 bis 93, 96 bis 98, 101 bis 104, 119 und 120 des Gebührenverzeichnisses -Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965-, die erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung beendet werden.
A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Eine Beratungsgebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen -Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I, S. 1522)- darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden.
2. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig.
3. Material und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.
Nr. | Leistung | Punkte | €(1x) |
001 | Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes | 100 | 5,62 |
002 | Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans auf Anforderung | 90 | 5,06 |
003 | Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zur prothetischen Versorgung nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen | 220 | 12,37 |
004 | Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung | 250 | 14,06 |
005 | Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell, auch Teilabformung, einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung | 120 | 6,75 |
006 | Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bißfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung | 260 | 14,62 |
007 | Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest | 50 | 2,81 |
008 | Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 30 | 1,69 |
009 | Intraorale Infiltrationsanästhesie | 60 | 3,37 |
010 | Intraorale Leitungsanästhesie | 70 | 3,94 |
011 | Extraorale Leitungsanästhesie | 120 | 6,75 |
B. Prophylaktische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung (Individualprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.
Nr. | Leistung | Punkte | €(1x) |
100 | Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten | 200 | 11,25 |
101 | Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten | 100 | 5,62 |
102 | Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, je Sitzung | 50 | 2,81 |
Die Leistung nach der Nummer 100 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 101 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig. Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygieneindizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind eine Leistung nach der Nummer 001 und Beratung nach der Gebührenordnung für Ärzte nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nummer 102 ist innerhalb eines Jahres höchstens dreimal berechnungsfähig.
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C. Konservierende Leistungen
Nr. | Leistung | Punkte | €(1x) |
200 | Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn | 90 | 5,06 |
201 | Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer | 50 | 2,81 |
202 | Exkavieren und temporärer Verschluß einer Kavität, als selbständige Leistung | 100 | 5,62 |
203 | Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung),je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 65 | 3,66 |
204 | Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 65 | 3,66 |
205 | Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,einflächig | 150 | 8,44 |
206 | Polieren einer einflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung | 30 | 1,69 |
207 | Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,zweiflächig | 210 | 11,81 |
208 | Polieren einer zweiflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung | 40 | 2,25 |
209 | Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,dreiflächig | 300 | 16,87 |
210 | Polieren einer dreiflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung | 50 | 2,81 |
211 | Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau | 380 | 21,37 |
212 | Polieren einer mehr als dreiflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung | 60 | 3,37 |
213 | Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus, je Stiftverankerung | 110 | 6,19 |
Die Leistung nach der Nummer 213 ist je Zahn höchstens dreimal berechnungsfähig. Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig. |
214 | Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Füllung) einschließlich Unterfüllung, Polieren und Materialkosten | 950 | 53,43 |
Die Kosten für die Metallfolie sind gesondert berechnungsfähig. |
215 | Einlagefüllung, einflächig | 550 | 30,93 |
216 | Einlagefüllung, zweiflächig | 820 | 46,12 |
217 | Einlagefüllung, mehr als zweiflächig | 1200 | 67,49 |
218 | Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone | 150 | 8,44 |
219 | Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung oder Schraubenaufbau zur Aufnahme einer Krone | 450 | 25,31 |
Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig. |
220 | Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation) | 900 | 50,62 |
221 | Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) | 1300 | 73,11 |
222 | Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche | 1550 | 87,18 |
Neben den Leistungen nach den Nummern 220 bis 222 sind Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 nicht berechnungsfähig. Durch die Leistungen nach den Nummern 215 bis 217 und 220 bis 222 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung,Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder Krone, Nachkontrolle und Korrekturen. |
Teilleistungen nach den Nummern 220 bis 222:
Nr. | Leistung | Punkte | €(1x) |
223 | Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. | | |
224 | Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligenGebühr berechnungsfähig. | | |
225 | Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde | 210 | 11,81 |
Die Kosten für die konfektionierte Krone sind gesondert berechnungsfähig. |
226 | Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes durch eine abnehmbare konfektionierte Hülse | 100 | 5,62 |
Die Kosten für die konfektionierte Hülse sind gesondert berechnungsfähig. |
227 | Eingliederung einer provisorischen Krone zum Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung | 270 | 15,19 |
228 | Eingliederung einer provisorischen Krone mit Stiftverankerung zum Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung | 320 | 18,00 |
Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Krone, gegebenenfalls auch mehrmals,einschließlich Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern 227 und 228 abgegolten. |
229 | Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges | 180 | 10,12 |
230 | Entfernung eines Wurzelstiftes | 270 | 15,19 |
231 | Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz | 145 | 8,16 |
232 | Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendschale oderVerblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung | 350 | 19,68 |
233 | Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren, indirekte Überkappung, gegebenenfalls temporärer Verschluß) | 110 | 6,19 |
234 | Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa (Exkavieren, direkte Überkappung, gegebenenfalls temporärer Verschluß) | 200 | 11,25 |
235 | Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren und gegebenenfalls temporärem Verschluß | 290 | 16,31 |
236 | Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren und temporärem Verschluß, je Kanal | 110 | 6,19 |
237 | Devitalisieren der Pulpa einschließlich Exkavieren, gegebenenfalls temporärer Verschluß | 50 | 2,81 |
238 | Amputation und endgültige Versorgung der devitalisierten Milchzahnpulpa | 160 | 9,00 |
239 | Trepanation eines Zahnes | 65 | 3,66 |
240 | Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals | 70 | 3,94 |
241 | Aufbereitung eines Wurzelkanals | 280 | 15,75 |
242 | Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch- chemischer Methoden, je Kanal | 70 | 3,94 |
243 | Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 236 bis 238 und 241 einschließlich temporärem Verschluß, je Zahn und Sitzung | 130 | 7,31 |
244 | Füllung eines Wurzelkanals einschließlich temporärem Verschluß | 200 | 11,25 |
D. Chirurgische Leistungen Allgemeine Bestimmungen 1. Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig. 2. Alloplastische Materialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder zum Verschluß von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen sind gesondert berechnungsfähig. | | |
Nr. | Leistung | Punkte | €(1x) |
300 | Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats | 70 | 3,94 |
301 | Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes | 110 | 6,19 |
302 | Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes | 270 | 15,19 |
303 | Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie | 350 | 19,68 |
304 | Entfernung eines retinierten, impaktierten oder tief verlagerten Zahnes durch Osteotomie | 540 | 30,37 |
305 | Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/ oder Kieferbereich, als selbständige Leistung | 110 | 6,19 |
306 | Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung | 140 | 7,87 |
307 | Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbständige Leistung | 45 | 2,53 |
308 | Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, Epulis) | 150 | 8,44 |
309 | Plastischer Verschluß einer eröffneten Kieferhöhle | 370 | 20,81 |
310 | Trepanation des Kieferknochens, als selbständige Leistung | 140 | 7,87 |
311 | Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn | 460 | 25,87 |
312 | Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn | 580 | 32,62 |
| Neben den Leistungen nach den Nummern 311 und 312 ist eine Leistung nach der Nummer 310 nicht berechnungsfähig. Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berechnungsfähig. | | |
313 | Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes | 280 | 15,75 |
314 | Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation | 550 | 30,93 |
315 | Endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen | 270 | 15,19 |
| Die Kosten für das Verankerungselement sind gesondert berechnungsfähig. | | |
316 | Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes | 650 | <;div align="right"> 36,56 |
317 | Operation einer Zyste durch Zystostomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion | 230 | 12,94 |
318 | Operation einer Zyste durch Zystostomie, als selbständige Leistung | 400 | 22,50 |
319 | Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion | 270 | 15,19 |
320 | Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbständige Leistung | 500 | 28,12 |
| Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 317 bis 320 berechnet werden. | | |
321 | Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 140 | 7,87 |
322 | Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers in Verbindung mit Extraktionen von mehr als vier nebeneinander stehenden Zähnen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 280 | 15,75 |
323 | Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers als selbständige Leistung, je Kiefer | 440 | 24,75 |
324 | Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 550 | 30,93 |
325 | Tuberplastik, einseitig | 270 | 15,19 |
326 | Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung | 550 | 30,93 |
327 | Germektomie | 590 | 33,18 |
328 | Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema | 270 | 15,19 |
329 | Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbständige Leistung | 55 | 3,09 |
330 | Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbständige Leistung | 65 | 3,66 |
331 | Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), als selbständige Leistung | 100 | 5,62 |
E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums Allgemeine Bestimmungen Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig. | | |
Nr. | Leistung | Punkte | €(1x) |
400 | Erstellen eines Parodontalstatus nach vorgeschriebenem Formblatt | 160 | 9,00 |
| Die Leistung nach Nummer 400 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. | | |
401 | Anwendung elektromechanischer Verfahren zur Parodontaldiagnostik (z. B. Periotest), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 50 | 2,81 |
402 | Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, je Sitzung | 45 | 2,53 |
403 | Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 35 | 1,97 |
404 | Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung | 45 | 2,53 |
405 | Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Polieren, je Zahn | 10,9 | 0,61 |
406 | Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn | 6,4 | 0,36 |
407 | Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Gingivakürettage als parodontalchirurgische Maßnahme, je Zahn | ; 110 | 6,19 |
408 | Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium | 45 | 2,53 |
409 | Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Frontzahn, je Parodontium | 180 | 10,12 |
410 | Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium | 275 | 15,47 |
| Neben den Leistungen nach den Nummern 409 und 410 sind Leistungen nach den Nummern 405 bis 408 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig. | | |
411 | Auffüllen parodontaler Knochendefekte mit autologem oder alloplastischem Material, je Zahn | 180 | 10,12 |
| Bei der Leistung nach der Nummer 411 sind Kosten für alloplastisches Material gesondert berechnungsfähig. | | |
412 | Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 275 | 15,47 |
413 | Chirurgische Maßnahmen zur Verbreiterung der unverschieblichen Gingiva und/ oder zur Vertiefung des Mundvorhofes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 450 | 25,31 |
414 | Entnahme eines freien Schleimhauttransplantats | 90 | 5,06 |
415 | Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen nach den Nummern 407bis 414, je Zahn | 6,4 | 0,36 |
F. Prothetische Leistungen | | |
r
Nr. | Leistung | Punkte | €(1x) |
500 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation) | 820 | 46,12 |
501 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung | 1100 | 61,87 |
502 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche | 1300 | 73,11 |
503 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung | 1100 | 61,87 |
504 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone | 1400 | 78,74 |
| Durch die Leistungen nach den Nummern 500 bis 504 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren der Zähne oder Implantate, Bestimmung der Kieferrelation, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Kronen oder Einlagefüllungen, Nachkontrolle und Korrekturen. | | |
Teilleistungen nach den Nummern 500 bis 504: | | |
505 | Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. | | |
506 | Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. | | |
507 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel | 400 | 22,50 |
508 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement | 230 | 12,94 |
| Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement. | | |
509 | Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach Nummer 508 | 110 | 6,19 |
510 | Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung | 450 | 25,31 |
511 | Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion | 360 | 20,25 |
512 | Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung, je provisorische Krone | 180 | 10,12 |
513 | Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung, je provisorische Krone mit Stiftverankerung | 290 | 16,31 |
514 | Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel | 160 | 9,00 |
| Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 512 bis 514 abgegolten | | |
515 | Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne | 730 | 41,06 |
516 | Versorgung eines Lückengebisses nach Nummer 515, für jede weitere zu überbrückende Spanne | 360 | 20,25 |
517 | Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/ oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer | 250 | 14,06 |
518 | Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel | 450 | 25,31 |
519 | Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel | 540 | 30,37 |
520 | Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Halteelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen | 700 | 39,37 |
521 | Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgußprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen | 1400 | 78,74 |
522 | Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer | 1850 | 104,05 |
523 | Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer | 2200 | 123,73 |
| Durch die Leistungen nach den Nummern 520 bis 523 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen. | | |
524 | Teilleistungen nach den Nummern 520 bis 523: | | |
| Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. | | |
525 | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung) | 140 | 7,87 |
526 | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen | 270 | 15,19 |
527 | Teilunterfütterung einer Prothese | 180 | 10,12 |
528 | Vollständige Unterfütterung einer Prothese | 270 | 15,19 |
529 | Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer | 450 | 25,31 |
530 | Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer | 540 | 30,37 |
531 | Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich funktioneller Randgestaltung | 730 | 41,06 |
| Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 527 bis 531 dürfen Leistungen nach den Nummern 525 und 526 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. Leistungen nach den Nummern 527 bis 53 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig. | | |
532 | Eingliederung eines Obturators zum Verschluß von Defekten des Gaumens | 2200 | 123,73 |
533 | Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluß und zum Ausgleich von Defekten der Kiefer | 2800 | 157,48 |
534 | Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluß extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschl. Stütz-, Halte oder Hilfsvorrichtungen | 7300 | 410,57 |
| Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 520 bis 534 abgegolten | | |
G. Kieferorthopädische Leistungen | | |
Nr. | Leistung | Punkte | €(1x) |
600 | Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung | 80 | 4,50 |
601 | Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme) | 180 | 10,12 |
602 | Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichnerische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels, Wachstumsanalysen) | 360 | 20,25 |
603 | Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, geringer Umfang | 1350 | 75,93 |
604 | Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittlerer Umfang | 2100 | 118,11 |
605 | Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, hoher Umfang | 3600 | 202,47 |
| Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Nummer 604 müssen mindestens drei, bei Maßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der Kriterien nach den Buchstaben a bis e erfüllt sein: a. Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen, b. Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter, c. Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wurzelbewegung, direkte Veränderung der Bißhöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad, d. Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz, e. Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen. | | |
606 | Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiß während der Wachstumsphase einschließlich Retention, geringer Umfang | 1800 | 101,24 |
607 | Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiß während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang | 2600 | 146,23 |
608 | Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiß während der Wachstumsphase einschließlich Retention, hoher Umfang | 3600 | 202,47 |
| Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muß mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben a) bis c), bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mindestens zwei der Kriterien erfüllt sein: a. Ausmaß der Bißverschiebung: mehr als 4 Millimeter, b. Richtung der durchzuführenden Bißverschiebung, Unterkiefer relativ zum Oberkiefer: dorsal, c. Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvorausetzungen. Die Leistungen nach den Nummern 603 bis 608 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren. Neben den Leistungen nach den Nummern 603 bis 608 sind Leistungen nach den Nummern 619 bis 626 nicht berechnungsfähig. | | |
609 | Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention | 700 | 39,37 |
610 | Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel | 165 | 9,28 |
611 | Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes | 70 | 3,94 |
612 | Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel | 230 | 12,94 |
613 | Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes | 20 | 1,12 |
614 | Eingliederung eines Teilbogens | 210 | 11,81 |
615 | Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend | 500 | 28,12 |
616 | Eingliederung einer intraextraoralen Verankerung( z. B. Headgear) | 370 | 20,81 |
617 | Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe | 500 | 28,12 |
| In den Leistungen nach den Nummern 610 bis 615 sind die Material und Laborkosten enthalten. Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 616 und 617 sind gesondert berechnungsfähig. | | |
618 | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/ oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig | 270 | 15,19 |
619 | Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen | 140 | 7,87 |
| Neben der Leistung nach der Nummer 619 ist eine Leistung nach der Nummer 001 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig. | | |
620 | Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z. B. Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen | 450 | 25,31 |
621 | Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung | 90 | 5,06 |
622 | Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln (z. B. Abformung, Bißnahme), je Kiefer | 180 | 10,12 |
623 | Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer | 180 | 10,12 |
624 | Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes (Offenhalten einer Lücke) | 270 | 15,19 |
625 | Beseitigung des Diastemas, als selbständige Leistung | 450 | 25,31 |
626 | Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, als selbständige Leistung | 1100 | 61,87 |
H. Eingliederung von Aufbißbehelfen und Schienen Allgemeine Bestimmungen Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbißbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden. | | |
Nr. | Leistung | Punkte | €(1x) |
700 | Eingliederung eines Aufbißbehelfs ohne adjustierte Oberfläche | 270 | 15,19 |
701 | Eingliederung eines Aufbißbehelfs mit adjustierter Oberfläche | 800 | 44,99 |
702 | Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbißbehelf | 450 | 25,31 |
703 | Wiederherstellung der Funktion eines Aufbißbehelfs, z. B. durch Unterfütterung | 370 | 20,81 |
704 | Kontrolle eines Aufbißbehelfs | 65 | 3,66 |
705 | Kontrolle eines Aufbißbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung | 180 | 10,12 |
706 | Kontrolle eines Aufbißbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung | 410 | 23,06 |
707 | Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum | 90 | 5,06 |
708 | Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je Krone | 450 | 25,31 |
709 | Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel | 270 | 15,19 |
| Die Leistungen nach den Nummern 708 und 709 sind nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Herstellung von endgültigem Zahnersatz berechnungsfähig. | | |
710 | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Interimszahnersatzes, je Krone, Spanne oder Freiendsattel | 200 | 11,25 |
| Die Wiedereingliederung desselben Interimszahnersatzes, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 708 bis 710 abgegolten | | |
J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen | | |
Nr. | | Leistung | Punkte | €(1x) |
800 | Befunderhebung des stomatognathen Systems nach vorgeschriebenem Formblatt | 500 | 28,12 |
| Die Leistung nach der Nummer 800 umfaßt folgende zahnärztliche Leistungen: prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung, funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule, klinische Reaktionstests (z. B. Resilienztest, Provokationstest). Neben der Leistung nach der Nummer 800 ist eine Leistung nach der Nummer 001 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig. | | |
801 | Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, je Registrat | 180 | 10,12 |
| Die Leistung nach Nummer 801 ist höchstens zweimal berechnungsfähig. | | |
802 | Modellmontage nach arbiträrer Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die arbiträre Scharnierachsenbestimmung, Anlegen eines Übertragungsbogens, Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator und Modellmontage) einschließlich Material und Laborkosten | 400 | 22,50 |
803 | Modellmontage nach kinematischer Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die kinematische Scharnierachsenbestimmung, definitives Markieren der Referenzpunkte, Anlegen eines Übertragungsbogens, Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator und Modellmontage) einschließlich Material und Laborkosten | 550 | 30,93 |
804 | Montage des Gegenkiefermodells mit Hilfe von Registraten oder ähnlichen Verfahren einschließlich Fixieren und Überprüfen der gefundenen Position einschließlich Material und Laborkosten | 200 | 11,25 |
805 | Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten | 350 | 19,68 |
806 | Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten | 500 | 28,12 |
| Wird bei unterbrochener Zahnreihe oder Freiendsattel zur Bestimmung der Vertikaldimension eine Bißschablone im Labor angefertigt, so sind die Kosten für die Bißschablone neben den Gebühren nach den Nummern 802 bis 806 gesondert berechnungsfähig. | | |
807 | Aufbau einer individuellen Frontzahnführung im Artikulator einschließlich Material und Laborkosten | 150 | 8,44 |
808 | Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung | 200 | 11,25 |
809 | Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiß, am festsitzenden und/ oder herausnehmbaren Zahnersatz | 200 | 11,25 |
810 | Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiß, am festsitzenden und/ oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar | 15 | 0,84 |
| Die Leistung nach der Nummer 810 ist je Sitzung höchstens fünfmal berechnungsfähig | | |
K. Implantologische Leistungen Allgemeine Bestimmungen 1. Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig. 2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate und Implantatteile sind gesondert berechnungsfähig. | | |
Nr. | Leistung | Punkte | €(1x) |
900 | Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung von Röntgenaufnahmen zur Festlegung der Implantatposition mit Hilfe einer individuellen Schablone, je Kiefer | 540 | 30,37 |
901 | Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat | 480 | 27,00 |
902 | Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität | 90 | 5,06 |
903 | Einbringen eines enossalen Implantats | 480 | 27,00 |
904 | Freilegen eines Implantats und Einfügen von Sekundärteilen bei einem zweiphasigen Implantationssystem | 320 | 18,00 |
905 | Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat | 320 | 18,00 |
906 | Präparieren eines Kiefers für subperiostale Gerüstimplantate einschließlich Abformung und Analyse des gewonnenen Modells, je Kiefer | 640 | 35,99 |
907 | Einsetzen eines subperiostalen Gerüstimplantats einschließlich Fixation | 320 | 18,00 |
908 | Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats | 1100 | 61,87 |
909 | Einbringen eines Nadelimplantats | 90 | 5,06 |
Letzte Aktualisierung am Mittwoch, 14. Juni 2017