Was zahlt die private Krankenversicherung (PKV) bei Implantaten?

Die Implantatbehandlung ist Bestandteil in der für die Erstattung maßgebenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und ist damit grundsätzlich im Leistungskatalog der privaten Versicherung enthalten.

Bei privaten Versicherungsverträgen existieren allerdings eine Vielzahl von Tarifen. Nahezu jede Versicherung entwickelt ein eigenes Erstattungssystem. Dadurch wird dem Kunden die Übersicht erschwert. Vor einer implantologischen Therapie sollten Sie sich deshalb einen Behandlungs- und Kostenplan von Ihrem Zahnarzt erstellen lassen. Dieser wird in der Regel für Sie persönlich erstellt, damit Sie vorab eine Kostenübernahme Ihrer Versicherung klären können. Die Erstellung des Plans verursacht einen Zeit- und Planungsaufwand von Ihrem Zahnarzt, der Ihnen meist berechnet wird.

Bei jeder zahnärztlichen Behandlung gehen Sie einen Behandlungsvertrag mit Ihrem Zahnarzt ein. Nach Abschluss der Behandlung müssen Sie deshalb die ordnungsgemäß erstellte Rechnung begleichen – unabhängig davon, ob und wieviel Ihre Krankenversicherung übernimmt. Wenn in Ihrem Vertrag eine implantologische Behandlung nicht ausgeschlossen wurde, leistet Ihre Versicherung in der Regel einen Anteil der Kosten in Höhe des vereinbarten Tarifs. Fast immer sollten Sie mit persönlichen Investitionen für eine Implantattherapie rechnen. In letzter Zeit gehen auch die privaten Krankenversicherer dazu über, ihre Leistungen auf das Minimalniveau der gesetzlichen Krankenversicherung zu senken. Achten Sie beim Abschluss eines Neuvertrags darauf, welche Zahnersatzleistungen im angebotenen Tarif mitversichert sind.

Selbst wenn ihr Zahnarzt die Rechnung nach den angefallenen Behandlungskosten, gemäß der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte (GOZ und GOÄ), korrekt gestellt hat, kann es vorkommen, dass Ihre Krankenversicherung die Zahlung von Teilen der Rechnung ablehnt. Dieses ist jedoch nach gründlicher Vorplanung mit Kostenvoranschlag eher selten. Streitpunkt können nicht anerkannte Begründungen für erhöhte Schwierigkeiten in der Behandlung oder die Erstattung von Materialkosten sein. Sollte es zum Streitfall bei Nichterstattung durch die Versicherung kommen, muss auch mal ein Gericht entscheiden, ob die Krankenversicherung Ihren Vertrag verletzt. Erfahrungsgemäß werden sehr viele Entscheidungen zugunsten der Patienten getroffen. In vielen Fällen kann Ihnen Ihr Zahnarzt bei der Durchsetzung Ihrer Interessen behilflich sein. Eine Klärung der Kosten vor der Behandlung ist jedoch die viel sinnvollere Alternative.

In jedem Fall gilt:

Für die Begleichung des gesamten, korrekt erstellten Rechnungsbetrags, auch für die nicht erstatteten Anteile, sind Sie als Patient alleine verantwortlich. Denn der Behandlungsvertrag besteht nur zwischen Patient und Arzt, unabhängig von der Erstattung durch Dritte (Versicherung)!

Letzte Aktualisierung am Montag, 18. Januar 2021
     



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