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Kommentierung der BLZK zum BGH Urteil vom 27.5.04


Der GOZ-Ausschuss der BLZK ist nach dem Urteil bezüglich der Lagerhaltungskosten der Meinung, dass die BGH-Argumentation den Regularien aus allen Bereichen des Wirtschaftslebens diametral wie auch der bisherigen und meines Erachtens nach auch aufrecht zu erhaltenden Auslegung der Zahnärztekammern widerspricht. Die BLZK beruft sich dabei auf den BGH-Beschluss vom 12.06.1997, AZ. I ZR 132/96.

„Der Zahnarzt berechnet als „Auslagen“ seine Selbstkosten. Sie enthalten neben dem Einkaufspreis + MwSt. die zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Porto, Verpackung, Lagerhaltung, Tauschkosten, Rücksendung, Verfall usw.. Diese Nebenkosten können je nach Material oder von Praxis zu Praxis sehr unterschiedlich sein und sind weder Bestandteil der Gebühren noch der Praxiskosten. Sie können an den Patienten weitergegeben werden.

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Kommentierung des BGH-Urteils vom 27.05.2004 (Az.: III ZR 264/03) zur Thematik Auslagen bzw. Materialien in GOZ und GOÄ


Zunächst eine Zusammenfassung und angehängte Kommentierung des Urteils hinsichtlich der Kernaussagen:


1) Auslagenersatz nach § 10 GOÄ kann der Zahnarzt nur für solche

Materialien verlangen, die im Zusammenhang mit einer nach § 6 Abs. 1

GOZ eröffneten ärztlichen Leistung verwendet worden sind. Außerhalb des

durch § 6 Abs. 1 GOZ eröffneten Bereichs kommt eine entsprechende

Anwendung des § 10 GOÄ für den Auslagenersatz im Zusammenhang mit

zahnärztlichen Leistungen nicht in Betracht:


„Die Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522)

knüpfte an diese Rechtslage im wesentlichen an (vgl. Begründung des

Verordnungsentwurfs BR-Drucks. 295/82 S. 13, 15). In weitgehender

Übereinstimmung mit dem bisherigen § 5 Abs. 1 waren nach § 4 Abs. 3

Satz 1

dieser Gebührenordnung mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich

der durch die Anwendung von Instrumenten und Apparaten entstehenden

Kosten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes

bestimmt war. Der bisherige Grundsatz des § 5 Abs. 2 GOÄ 1965 wurde

unter Straffung des Wortlauts nach § 10 Abs. 1 übernommen. Danach

durften - vorbehaltlich einer anderen Bestimmung in der Verordnung -

neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren

nur die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen

Materialien berechnet werden, die der Patient zur weiteren Verwendung

behielt oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht waren.“


Hinsichtlich des Auslagenersatzes im Rahmen von GOÄ –Leistungen ändert

sich daher gegenüber der bisherigen Systematik und auch der Auslegung

der Zahnärztekammern daher nichts. Auch die Aussage, dass bei Auslagen

für GOZ – Leistungen § 10 GOÄ nicht greift, ist per se sicherlich

richtig.


2) Sind Materialien nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für

Zahnärzte nicht berechnungsfähig, sind die Kosten hierfür, soweit nicht § 9

GOZ eingreift, nach § 4 Abs. 3 GOZ mit den Gebühren abgegolten:


„Zu den abgegoltenen Praxiskosten im Sinn des § 4 Abs. 3 GOZ zählten

auch die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten. Dass

die hier in Rede

stehenden Instrumente von vornherein dazu bestimmt seien, nur einmal benutzt

zu werden, sei unerheblich, weil von dem Grundsatz der Kostenabgeltung

lediglich die Aufwendungen ausgenommen seien, für die das Gebührenverzeichnis

Entsprechendes bestimme. Die Kosten seien weder nach § 9 GOZ

berechnungsfähig, weil diese Bestimmung nur den Auslagenersatz für zahntechnische

Leistungen vorsehe, noch nach § 3 GOZ, der keine selbständige

Anspruchsgrundlage darstelle. Auf § 10 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

könne sich die Klägerin nicht berufen, dessen Anwendung nur dann in Betracht

komme, wenn der Zahnarzt die in § 6 Abs. 1 GOZ in Bezug genommenen ärztlichen

Leistungen erbringe. Bei den Kosten für OP-Kleidung und OP-Sets handele

es sich um Materialkosten, die als Praxiskosten durch die Gebühren abgegolten

seien.“


„In der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 wurde die

Abgeltungsregelung in § 4 Abs. 3 erweitert. Hiernach sind mit den

Gebühren

die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den

Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten

abgegolten. An die Stelle eines Vorbehalts anderweiter Regelung in der

Verordnung trat der Vorbehalt einer anderen Bestimmung im Gebührenverzeichnis.

Dies hat insbesondere für die zahlreichen Materialien Bedeutung, die

in der zahnärztlichen Praxis verwendet werden, und zwar vorwiegend für die

Behandlung von Patienten. Im Gebührenverzeichnis ist an verschiedenen Stellen

die gesonderte, vom Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ abweichende

Berechnungsfähigkeit von Materialien vorgesehen (vgl. etwa Abschnitt A

zahnärztliche Leistungen> Allgemeine Bestimmungen Nr. 2; Abschnitt

K Allgemeine Bestimmungen Nr. 2; Gebührennummer 213, 214, 219, 225, 226 und viele andere). Darüber hinaus ist

hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen - der Laborleistungen, die

auch im Labor verarbeitete Materialien einschließen - in § 9 GOZ ein

Auslagenersatzanspruch

vorgesehen. Der auf einzelne im Gebührenverzeichnis aufgeführte

zahnärztliche Leistungen bezogenen Regelung über die

Berechnungsfähigkeit von Materialien muss man entnehmen, dass andere in

der Praxis des Zahnarztes verwendete Materialien, die im

Gebührenverzeichnis nicht genannt sind, mit den Gebühren abgegolten

sind, ohne dass es im einzelnen darauf ankäme, die Begriffe der

Praxiskosten und des Sprechstundenbedarfs für die Zwecke der

Gebührenordnung begrifflich näher zu umreißen. Würde man die Auffassung

vertreten, es gäbe im Gebührenverzeichnis nicht bezeichnete

Materialien, die weder als Praxiskosten noch als Sprechstundenbedarf zu

qualifizieren seien (so offenbar Heberer, in: Kastenbauer/Pillwein/Rat,

Die richtige Honorarabrechnung des Zahnarztes, Kapitel 4.5 Rn. 11

"einzelfallbezogene Kosten"; Liebold/Raff/Wissing, GOZ, § 4 Rn. 8 ff),

damit durch die Gebühren nicht abgegolten

und dementsprechend gesondert berechnungsfähig seien (vgl. § 4 Abs. 4

Satz 1 GOZ), wäre in die Abrechnung und Anwendung der Gebührenordnung

eine Unsicherheit hineingetragen, die angesichts der im Bericht der

Bundesregierung angesprochenen Erfahrungen gerade vermieden werden

sollte und die in Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnittes A

des Gebührenverzeichnisses und in der Begründung des

Verordnungsentwurfs keine Stütze findet (vgl. BR-Drucks. 276/87 S. 66

und

S. 3). Auch die Hervorhebung der nach dem Gebührenverzeichnis gesondert

berechnungsfähigen Materialien in § 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ fügt sich in

die vorbeschriebene Systematik ein.“


„Während also in der Gebührenordnung für Ärzte Materialien, die der

Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung

verbraucht sind, über die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 grundsätzlich

gesondert berechnungsfähig sind, gilt dies für die Gebührenordnung für Zahnärzte

nicht, die - abgesehen von der Regelung über den Auslagenersatz bei

zahntechnischen Leistungen (§ 9 GOZ) - die gesonderte Berechnungsfähigkeit

an eine entsprechende Bestimmung im Gebührenverzeichnis, also an einzeln

beschriebene zahnärztliche Leistungen knüpft. Überlegungen in der Literatur

(vgl. z.B. Tiemann/Grosse, GOZ, 2. Aufl., § 4 Anm. 4; Liebold/Raff/Wissing,

GOZ, § 4 Rn. 12; Heberer aaO Kapitel 4.5 Rn. 11), die Bestimmung des § 10

Abs. 1 Nr. 1 GOÄ auch außerhalb des für den Zahnarzt nach § 6 Abs. 1 GOZ

eröffneten Wegs als Leitlinie heranzuziehen, ob bestimmte Artikel gesondert

berechnungsfähig sind, entsprechen dem unterschiedlichen Aufbau beider

Gebührenordnungen nicht. Sie lassen sich auch nicht - wie die Revision

und der

vom Gericht hinzugezogene Sachverständige Dr. L. meinen - unter dem

Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung von Ärzten und Zahnärzten rechtfertigen.

Denn es führt kein Weg daran vorbei, dass der Verordnungsgeber durch

die Anknüpfung der Berechnungsfähigkeit von Materialien an bestimmte zahnärztliche

Leistungen im übrigen den Grundsatz der Kostenabgeltung durch die

Gebühren verfolgt hat. Sind aber die Gebühren im zahnärztlichen Bereich so

bemessen, dass eine gesonderte Berechung von Materialien nur bei ganz bestimmten

Leistungen vorgesehen ist, kann diese Entscheidung des Verordnungsgebers

nicht durch eine ergänzende oder analoge Anwendung des § 10

Abs. 1 Nr. 1 GOÄ unterlaufen werden.“


„ Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 3 GOZ, den die

Revision als Grundlage für einen Auslagenersatzanspruch ansieht. Ähnlich wie

§ 1 GOZ 1965, § 1 GOÄ 1965 und § 3 GOÄ 1982 enthält § 3 GOZ nur eine

Aufzählung der dem Zahnarzt zustehenden Vergütungsarten für seine eigentliche

Berufstätigkeit, zu denen das nähere in den folgenden Bestimmungen der

Gebührenordnung geregelt ist. Eine eigenständige Anspruchsgrundlage für

Auslagenersatz enthält § 3 GOZ nicht (vgl. Meurer, GOZ, 2. Aufl., zu § 3; Heberer

aaO Kapitel 4.4 Rn. 1, anders jedoch in Kapitel 4.5 Rn. 11). Zwar ist an-

erkannt, dass dem Zahnarzt aus dem Behandlungsvertrag auch ein Anspruch

aus § 670 BGB zustehen kann. Dieser bezieht sich jedoch nur auf Gegenstände,

die mit der zahnärztlichen Tätigkeit nichts zu tun haben und um die es im

vorliegenden Rechtsstreit nicht geht.“



Dies ist sicherlich der Knackpunkt dieses BGH-Urteils. Verschiedene Deutungen sind möglich:

- Bekanntlich haben sich die Materialkosten seit 1987 (Entstehung der

GOZ) wesentlich verändert. Der Preis unverändert gebliebener

Materialien ist zwar in unterschiedlicher Weise, jedoch wohl in einem

Bereich zwischen 30 und 50% gestiegen. Ferner existiert eine Vielzahl

neuer, 1987 noch nicht existenter, Materialien, die wesentlich teuerer

sind als die 1987 für die jeweiligen Leistungen verwendeten Materialien

(z.B. Maschinelle Wurzelkanalinstrumente, Kunststoffe für

Aufbaurekonstruktionen, Kunststoffe für Befestigung etc. etc.). Schon

von daher hat sich der „Anteil“ der Materialkosten an der Gebühr seit

1987 exponentiell nach oben geschraubt, ohne dass das Erbringen der

Leistungen dadurch einfacher und schneller wurde. Ganz im Gegenteil,

die meisten neuen Materialien machen die Erbringung der Leistungen

schwieriger und in ihrem Zeitaufwand länger andauernder, was allein

schon durch die meist erforderliche erhöhte Präzision im Umgang mit

neuen Materialien erklärbar ist. Schon von daher ist eine Einarbeitung

der Materialkosten in die Bemessung der jeweiligen Gebühr im Rahmen des

§5 Abs.1 GOZ, jedoch meist im Rahmen des §2 GOZ, sicherlich denkbar und

notwendig.

- Sollte dies als Aufforderung zu verstehen sein, die Materialien von

1987 zu verwenden und zu versuchen, diese zum Preis vom 1987

einzukaufen, ist dies nicht nur im Sinne einer zeitgemäßen

Patientenbehandlung weder wünschenswert noch realisierbar.

- Auch die mögliche Lösung, dass der Patient die erforderlichen

Materialien selbst einkauft und zur Behandlung mitbringt, erscheint

wenig zielgerichtet.


3) Zur Berechnungsfähigkeit von Implantatbohrersätzen, die mit einmaliger

Anwendung verbraucht sind:


„Danach machen die Bohrerkosten zwischen rund 50 und 58 v.H. der

berechneten Gebühren aus; hätte der Zahnarzt nur nach dem 2,3-fachen

des Gebührensatzes abgerechnet, weil sich für ihn bei der Ausführung

der Leistung keine besondere Erschwernis im Sinn des § 5 Abs. 2 GOZ

gezeigt hätte, beliefen sich die Bohrerkosten auf Anteile zwischen 75

und 89 v.H.; das Einfache des Gebührensatzes hätte die Bohrerkosten

nicht einmal gedeckt. Es erscheint dem Senat ausgeschlossen, dass der

Verordnungsgeber Kosten in dieser Größenordnung, die zu den üblichen

Kosten der Praxis und des Sprechstundenbedarfs hinzutreten, vor Augen

hatte, als er (nur) die gesonderte Berechnungsfähigkeit von Implantaten

und Implantatteilen regelte.

Für ein unbeabsichtigtes Regelungsdefizit könnte sprechen, dass die implantologischen

Leistungen erstmals in die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22.

Oktober 1987 aufgenommen wurden, so dass es möglicherweise an

hinreichenden Erfahrungen fehlte. Der Begründung des

Verordnungsentwurfs ist eine gewisse Zurückhaltung in bezug auf die

Implantologie anzumerken. Einerseits wird zwar in verschiedenen

Zusammenhängen hervorgehoben, das Verfahren müsse in Verbindung mit eng

eingegrenzten Indikationen als wissenschaftlich anerkannt gelten,

andererseits wird eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wiedergegeben, nach

der es weiterer Forschungen und der kritischen Sichtung klinisch-praktischer

Erfahrungen bedürfe, um längerfristige Erkenntnisse zu sammeln und Wege zu

suchen, Misserfolge noch weiter zu mindern (BR-Drucks. 276/87 S. 91). Es ist

nicht fernliegend, daß die nur einmalige Verwendbarkeit solcher Bohrersätze,

über die vielfach gestritten wurde, damals noch nicht dem allseits anerkannten

Standard entsprochen hat, so dass sich die Frage der Berechnung solcher Instrumente

noch nicht vollständig übersehen ließ. Unabhängig davon, ob man

von einer wirklichen Regelungslücke auszugehen hätte oder nur von einer fehlerhaften

Einschätzung der mit implantologischen Leistungen verbundenen Kosten,

sind die Zahnärzte nicht auf eine Neuregelung durch den Verordnungsgeber

zu verweisen. Denn nach Auffassung des Senats begegnet die Gestaltung

von Gebühren, die im Rahmen der 2,3-fachen Gebührensätze - ohne Berücksichtigung

der allgemeinen Praxiskosten und des üblichen Sprechstundenbedarfs

- zu Anteilen von 75 v.H. und mehr vom Einsatz einmalig verwendbarer

Werkzeuge aufgezehrt werden, insbesondere dann verfassungsrechtlichen

Bedenken, wenn - wie hier - ein Zahnarzt betroffen ist, dessen Tätigkeitsschwerpunkt

auf dem Gebiet der Implantologie liegt. Eine solche Gebührengestaltung

entfernt sich so weit von einer sachgerechten Regelung, dass es nicht

erforderlich erscheint, die Gebührenkalkulation in bezug auf

Praxiskosten und Sprechstundenbedarf weiter aufzuklären und zu der

positiven Feststellung zu gelangen, der Zahnarzt müsse bei Tätigkeiten

der angesprochenen Art zulegen.

Vielmehr ist das objektiv festzustellende Regelungsdefizit dahin zu

schließen, dass so ins Gewicht fallende Kosten von Einmalwerkzeugen in

erweiternder Auslegung der Allgemeinen Bestimmung Nr. 2 des Abschnitts

K gesondert berechnet werden dürfen.“


Die obige Argumentation des BGH implementiert per se auch ein

„hoffentlich“ unbeabsichtigtes Regelungsdefizit hinsichtlich der

Materialien, deren Preis sich seit 1987 signifikant nach oben verändert

hat, wie auch der „neuen“, nach 1987 hinzugekommenen Materialien. Sie

ist einerseits als Aufforderung an den Verordnungsgeber wie auch an die

Gerichte zu verstehen, diese Thematik, die unzählige GOZ -Positionen

betrifft, im analogen Sinne zur Thematik der Instrumente bei

implantologischen Leistungen zu regeln wie auch an die Kammern, das

Thema „Auslagen“ zu reevaluieren und einen Katalog derjenigen

Materialien und GOZ – Positionen zu benennen, für die auch aufgrund der

Nichtanpassung der Gebühren nach GOZ seit 1988 eine Analogie zu o.g.

Materialien gegeben ist.



4) Zur Berechnungsfähigkeit von OP-Kleidung und OP-Sets:


„ Soweit es um die Berechenbarkeit der OP-Kleidung und des OP-Sets

geht, wäre dem Berufungsgericht zu folgen, wenn es um Materialien

ginge, die der Zahnarzt bei einer in der Gebührenordnung für Zahnärzte

beschriebenen Tätigkeit verbraucht hätte. Die verwendeten Materialien

standen jedoch ausweislich der Rechnung vom 12. September 2000, die

insoweit allein in Streit steht, in einem Zusammenhang mit der bereits

erwähnten Implantation von Knochen nach der Gebührennummer 2254 des

Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte, die zu den auch

dem Zahnarzt nach § 6 Abs. 1 GOZ eröffneten ärztlichen Leistungen

gehört. Insoweit kann der Auslagenersatz für mit der einmaligen

Anwendung verbrauchte Materialien, was hier nicht weiter streitig

gewesen ist, auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ gestützt werden.“


Dies ist nach den Ausführungen unter Punkt 1 konsequent und entspricht der bisherigen Auslegung der Zahnärztekammern.


5) Kosten, die dem Zahnarzt durch eine Bevorratung von Implantaten entstehen,

sind als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten:


„Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der in der Rechnung vom 12. September

2000 geltend gemachten Kosten für Implantate nur den Herstellerpreis

für berechenbar gehalten, nicht jedoch Lagerhaltungskosten hierzu in

Höhe von 161,04 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Diese Kosten gehörten

zu den mit den Gebühren abgegoltenen Praxiskosten. Auch § 9 GOZ gewähre

dem Arzt nur einen Ersatz seiner tatsächlichen Kosten. Demgegenüber

meint die Revision, im Sinn des § 9 GOZ seien nicht nur Kosten zu

ersetzen, die der Zahnarzt an Dritte zahlen müsse, sondern auch solche,

die ihm selbst entstanden seien. Da der Zahnarzt Eigenlaborkosten wie

Kosten von Fremdlaboren abrechnen könne, müsse es ihm auch erlaubt

sein, eine im Interesse des Patienten liegende Eigenlagerung von

Implantaten zu berechnen. Der von der Revision gezogene Vergleich

zwischen der Berechnung von Fremd- und Eigenlaborkosten trifft den hier

zu beurteilenden Sachverhalt nicht unmittelbar, weil es nicht um die

Berechnung zahntechnischer Leistungen nach § 9 GOZ geht, sondern um die

nach Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts K mögliche

Berechung von Implantaten. Berührungspunkte weisen beide Bestimmungen

jedoch insofern auf, als Gegenstand des Auslagenersatzes nach § 9 GOZ

die "tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten" sind, während sich

aus der Berechnungsbestimmung in Abschnitt K ergibt, dass (nur)

"verwendete" Implantate berechenbar sind. Soweit die Revision darauf

abstellt, der Zahnarzt müsse bei der auf einen Behandlungsfall

bezogenen Beschaffung von Implantaten von einem Fremdlabor diesem auch

ein Entgelt für die Lagerung bezahlen, ist ein solcher Fall hier nicht

zu beurteilen. Es kann daher auch offenbleiben, ob der daran geknüpfte

Vergleich - wie die Streithelferin der Beklagten meint - nicht bereits

daran scheitert, dass Implantate als industriell vorgefertigte

standardisierte Materialien ohne Einschaltung eines zahntechnischen

Labors unmittelbar vom Hersteller erworben werden. Der Revision kann

eingeräumt werden, dass eine Bevorratung von Implantaten in der

Zahnarztpraxis aus betriebswirtschaftlicher Sicht Kosten auslöst, die

zu den Erwerbskosten für die Implantate hinzutreten. Dabei handelt es

sich jedoch, wie auch bei der Bevorratung anderer für den

Sprechstundenbedarf voraussichtlich erforderlicher

Artikel, um typische Praxiskosten, die mit den Gebühren abgegolten sind.“


Diese Argumentation widerspricht den Regularien aus allen Bereichen des

Wirtschaftslebens diametral wie auch der bisherigen und meines

Erachtens nach auch aufrecht zu erhaltenden Auslegung der

Zahnärztekammern. Die aktuelle Ansicht des GOZ – Ausschusses der BLZK

ist wie folgt:


„Der Zahnarzt berechnet als „Auslagen“ seine Selbstkosten. Sie

enthalten neben dem Einkaufspreis + MwSt. die zusätzlichen Kosten für

Beschaffung, Porto, Verpackung, Lagerhaltung, Tauschkosten,

Rücksendung, Verfall usw.. Diese Nebenkosten können je nach Material

oder von Praxis zu Praxis sehr unterschiedlich sein und sind weder

Bestandteil der Gebühren noch der Praxiskosten. Sie können an den

Patienten weitergegeben werden (BGH-Beschluss vom 12.06.1997, AZ. I ZR

132/96).

Betriebswirtschaftliche Vollkostendeckungs-Musterberechnungen ergaben,

je nach Art des Materials, in der Zahnarztpraxis Aufwandskosten in Höhe

von bis zu 80 %.“


Die Zukunft wird zeigen, ob eine Lösung im Sinne der Weiterentwicklung der Zahnheilkunde möglich ist.


Dr. Peter Klotz, GOZ – Ausschuss der BLZK

 

Letzte Aktualisierung am Dienstag, 30. November 1999