Der GOZ-Ausschuss der BLZK ist nach dem Urteil bezüglich der Lagerhaltungskosten der Meinung, dass die BGH-Argumentation den Regularien aus allen Bereichen des Wirtschaftslebens diametral wie auch der bisherigen und meines Erachtens nach auch aufrecht zu erhaltenden Auslegung der Zahnärztekammern widerspricht. Die BLZK beruft sich dabei auf den BGH-Beschluss vom 12.06.1997, AZ. I ZR 132/96.
„Der Zahnarzt berechnet als „Auslagen“ seine Selbstkosten. Sie enthalten neben dem Einkaufspreis + MwSt. die zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Porto, Verpackung, Lagerhaltung, Tauschkosten, Rücksendung, Verfall usw.. Diese Nebenkosten können je nach Material oder von Praxis zu Praxis sehr unterschiedlich sein und sind weder Bestandteil der Gebühren noch der Praxiskosten. Sie können an den Patienten weitergegeben werden.
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Kommentierung des BGH-Urteils vom 27.05.2004 (Az.: III ZR 264/03) zur Thematik Auslagen bzw. Materialien in GOZ und GOÄ
Zunächst eine Zusammenfassung und angehängte Kommentierung des Urteils hinsichtlich der Kernaussagen:
1) Auslagenersatz nach § 10 GOÄ kann der Zahnarzt nur für solche
Materialien verlangen, die im Zusammenhang mit einer nach § 6 Abs. 1
GOZ eröffneten ärztlichen Leistung verwendet worden sind. Außerhalb des
durch § 6 Abs. 1 GOZ eröffneten Bereichs kommt eine entsprechende
Anwendung des § 10 GOÄ für den Auslagenersatz im Zusammenhang mit
zahnärztlichen Leistungen nicht in Betracht:
„Die Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522)
knüpfte an diese Rechtslage im wesentlichen an (vgl. Begründung des
Verordnungsentwurfs BR-Drucks. 295/82 S. 13, 15). In weitgehender
Übereinstimmung mit dem bisherigen § 5 Abs. 1 waren nach § 4 Abs. 3
Satz 1
dieser Gebührenordnung mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich
der durch die Anwendung von Instrumenten und Apparaten entstehenden
Kosten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes
bestimmt war. Der bisherige Grundsatz des § 5 Abs. 2 GOÄ 1965 wurde
unter Straffung des Wortlauts nach § 10 Abs. 1 übernommen. Danach
durften - vorbehaltlich einer anderen Bestimmung in der Verordnung -
neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren
nur die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen
Materialien berechnet werden, die der Patient zur weiteren Verwendung
behielt oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht waren.“
Hinsichtlich des Auslagenersatzes im Rahmen von GOÄ –Leistungen ändert
sich daher gegenüber der bisherigen Systematik und auch der Auslegung
der Zahnärztekammern daher nichts. Auch die Aussage, dass bei Auslagen
für GOZ – Leistungen § 10 GOÄ nicht greift, ist per se sicherlich
richtig.
2) Sind Materialien nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für
Zahnärzte nicht berechnungsfähig, sind die Kosten hierfür, soweit nicht § 9
GOZ eingreift, nach § 4 Abs. 3 GOZ mit den Gebühren abgegolten:
„Zu den abgegoltenen Praxiskosten im Sinn des § 4 Abs. 3 GOZ zählten
auch die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten. Dass
die hier in Rede
stehenden Instrumente von vornherein dazu bestimmt seien, nur einmal benutzt
zu werden, sei unerheblich, weil von dem Grundsatz der Kostenabgeltung
lediglich die Aufwendungen ausgenommen seien, für die das Gebührenverzeichnis
Entsprechendes bestimme. Die Kosten seien weder nach § 9 GOZ
berechnungsfähig, weil diese Bestimmung nur den Auslagenersatz für zahntechnische
Leistungen vorsehe, noch nach § 3 GOZ, der keine selbständige
Anspruchsgrundlage darstelle. Auf § 10 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
könne sich die Klägerin nicht berufen, dessen Anwendung nur dann in Betracht
komme, wenn der Zahnarzt die in § 6 Abs. 1 GOZ in Bezug genommenen ärztlichen
Leistungen erbringe. Bei den Kosten für OP-Kleidung und OP-Sets handele
es sich um Materialkosten, die als Praxiskosten durch die Gebühren abgegolten
seien.“
„In der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 wurde die
Abgeltungsregelung in § 4 Abs. 3 erweitert. Hiernach sind mit den
Gebühren
die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den
Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten
abgegolten. An die Stelle eines Vorbehalts anderweiter Regelung in der
Verordnung trat der Vorbehalt einer anderen Bestimmung im Gebührenverzeichnis.
Dies hat insbesondere für die zahlreichen Materialien Bedeutung, die
in der zahnärztlichen Praxis verwendet werden, und zwar vorwiegend für die
Behandlung von Patienten. Im Gebührenverzeichnis ist an verschiedenen Stellen
die gesonderte, vom Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ abweichende
Berechnungsfähigkeit von Materialien vorgesehen (vgl. etwa Abschnitt A
zahnärztliche Leistungen> Allgemeine Bestimmungen Nr. 2; Abschnitt
K Allgemeine Bestimmungen Nr. 2; Gebührennummer 213, 214, 219, 225, 226 und viele andere). Darüber hinaus ist
hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen - der Laborleistungen, die
auch im Labor verarbeitete Materialien einschließen - in § 9 GOZ ein
Auslagenersatzanspruch
vorgesehen. Der auf einzelne im Gebührenverzeichnis aufgeführte
zahnärztliche Leistungen bezogenen Regelung über die
Berechnungsfähigkeit von Materialien muss man entnehmen, dass andere in
der Praxis des Zahnarztes verwendete Materialien, die im
Gebührenverzeichnis nicht genannt sind, mit den Gebühren abgegolten
sind, ohne dass es im einzelnen darauf ankäme, die Begriffe der
Praxiskosten und des Sprechstundenbedarfs für die Zwecke der
Gebührenordnung begrifflich näher zu umreißen. Würde man die Auffassung
vertreten, es gäbe im Gebührenverzeichnis nicht bezeichnete
Materialien, die weder als Praxiskosten noch als Sprechstundenbedarf zu
qualifizieren seien (so offenbar Heberer, in: Kastenbauer/Pillwein/Rat,
Die richtige Honorarabrechnung des Zahnarztes, Kapitel 4.5 Rn. 11
"einzelfallbezogene Kosten"; Liebold/Raff/Wissing, GOZ, § 4 Rn. 8 ff),
damit durch die Gebühren nicht abgegolten
und dementsprechend gesondert berechnungsfähig seien (vgl. § 4 Abs. 4
Satz 1 GOZ), wäre in die Abrechnung und Anwendung der Gebührenordnung
eine Unsicherheit hineingetragen, die angesichts der im Bericht der
Bundesregierung angesprochenen Erfahrungen gerade vermieden werden
sollte und die in Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnittes A
des Gebührenverzeichnisses und in der Begründung des
Verordnungsentwurfs keine Stütze findet (vgl. BR-Drucks. 276/87 S. 66
und
S. 3). Auch die Hervorhebung der nach dem Gebührenverzeichnis gesondert
berechnungsfähigen Materialien in § 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ fügt sich in
die vorbeschriebene Systematik ein.“
„Während also in der Gebührenordnung für Ärzte Materialien, die der
Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung
verbraucht sind, über die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 grundsätzlich
gesondert berechnungsfähig sind, gilt dies für die Gebührenordnung für Zahnärzte
nicht, die - abgesehen von der Regelung über den Auslagenersatz bei
zahntechnischen Leistungen (§ 9 GOZ) - die gesonderte Berechnungsfähigkeit
an eine entsprechende Bestimmung im Gebührenverzeichnis, also an einzeln
beschriebene zahnärztliche Leistungen knüpft. Überlegungen in der Literatur
(vgl. z.B. Tiemann/Grosse, GOZ, 2. Aufl., § 4 Anm. 4; Liebold/Raff/Wissing,
GOZ, § 4 Rn. 12; Heberer aaO Kapitel 4.5 Rn. 11), die Bestimmung des § 10
Abs. 1 Nr. 1 GOÄ auch außerhalb des für den Zahnarzt nach § 6 Abs. 1 GOZ
eröffneten Wegs als Leitlinie heranzuziehen, ob bestimmte Artikel gesondert
berechnungsfähig sind, entsprechen dem unterschiedlichen Aufbau beider
Gebührenordnungen nicht. Sie lassen sich auch nicht - wie die Revision
und der
vom Gericht hinzugezogene Sachverständige Dr. L. meinen - unter dem
Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung von Ärzten und Zahnärzten rechtfertigen.
Denn es führt kein Weg daran vorbei, dass der Verordnungsgeber durch
die Anknüpfung der Berechnungsfähigkeit von Materialien an bestimmte zahnärztliche
Leistungen im übrigen den Grundsatz der Kostenabgeltung durch die
Gebühren verfolgt hat. Sind aber die Gebühren im zahnärztlichen Bereich so
bemessen, dass eine gesonderte Berechung von Materialien nur bei ganz bestimmten
Leistungen vorgesehen ist, kann diese Entscheidung des Verordnungsgebers
nicht durch eine ergänzende oder analoge Anwendung des § 10
Abs. 1 Nr. 1 GOÄ unterlaufen werden.“
„ Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 3 GOZ, den die
Revision als Grundlage für einen Auslagenersatzanspruch ansieht. Ähnlich wie
§ 1 GOZ 1965, § 1 GOÄ 1965 und § 3 GOÄ 1982 enthält § 3 GOZ nur eine
Aufzählung der dem Zahnarzt zustehenden Vergütungsarten für seine eigentliche
Berufstätigkeit, zu denen das nähere in den folgenden Bestimmungen der
Gebührenordnung geregelt ist. Eine eigenständige Anspruchsgrundlage für
Auslagenersatz enthält § 3 GOZ nicht (vgl. Meurer, GOZ, 2. Aufl., zu § 3; Heberer
aaO Kapitel 4.4 Rn. 1, anders jedoch in Kapitel 4.5 Rn. 11). Zwar ist an-
erkannt, dass dem Zahnarzt aus dem Behandlungsvertrag auch ein Anspruch
aus § 670 BGB zustehen kann. Dieser bezieht sich jedoch nur auf Gegenstände,
die mit der zahnärztlichen Tätigkeit nichts zu tun haben und um die es im
vorliegenden Rechtsstreit nicht geht.“
Dies ist sicherlich der Knackpunkt dieses BGH-Urteils. Verschiedene Deutungen sind möglich:
- Bekanntlich haben sich die Materialkosten seit 1987 (Entstehung der
GOZ) wesentlich verändert. Der Preis unverändert gebliebener
Materialien ist zwar in unterschiedlicher Weise, jedoch wohl in einem
Bereich zwischen 30 und 50% gestiegen. Ferner existiert eine Vielzahl
neuer, 1987 noch nicht existenter, Materialien, die wesentlich teuerer
sind als die 1987 für die jeweiligen Leistungen verwendeten Materialien
(z.B. Maschinelle Wurzelkanalinstrumente, Kunststoffe für
Aufbaurekonstruktionen, Kunststoffe für Befestigung etc. etc.). Schon
von daher hat sich der „Anteil“ der Materialkosten an der Gebühr seit
1987 exponentiell nach oben geschraubt, ohne dass das Erbringen der
Leistungen dadurch einfacher und schneller wurde. Ganz im Gegenteil,
die meisten neuen Materialien machen die Erbringung der Leistungen
schwieriger und in ihrem Zeitaufwand länger andauernder, was allein
schon durch die meist erforderliche erhöhte Präzision im Umgang mit
neuen Materialien erklärbar ist. Schon von daher ist eine Einarbeitung
der Materialkosten in die Bemessung der jeweiligen Gebühr im Rahmen des
§5 Abs.1 GOZ, jedoch meist im Rahmen des §2 GOZ, sicherlich denkbar und
notwendig.
- Sollte dies als Aufforderung zu verstehen sein, die Materialien von
1987 zu verwenden und zu versuchen, diese zum Preis vom 1987
einzukaufen, ist dies nicht nur im Sinne einer zeitgemäßen
Patientenbehandlung weder wünschenswert noch realisierbar.
- Auch die mögliche Lösung, dass der Patient die erforderlichen
Materialien selbst einkauft und zur Behandlung mitbringt, erscheint
wenig zielgerichtet.
3) Zur Berechnungsfähigkeit von Implantatbohrersätzen, die mit einmaliger
Anwendung verbraucht sind:
„Danach machen die Bohrerkosten zwischen rund 50 und 58 v.H. der
berechneten Gebühren aus; hätte der Zahnarzt nur nach dem 2,3-fachen
des Gebührensatzes abgerechnet, weil sich für ihn bei der Ausführung
der Leistung keine besondere Erschwernis im Sinn des § 5 Abs. 2 GOZ
gezeigt hätte, beliefen sich die Bohrerkosten auf Anteile zwischen 75
und 89 v.H.; das Einfache des Gebührensatzes hätte die Bohrerkosten
nicht einmal gedeckt. Es erscheint dem Senat ausgeschlossen, dass der
Verordnungsgeber Kosten in dieser Größenordnung, die zu den üblichen
Kosten der Praxis und des Sprechstundenbedarfs hinzutreten, vor Augen
hatte, als er (nur) die gesonderte Berechnungsfähigkeit von Implantaten
und Implantatteilen regelte.
Für ein unbeabsichtigtes Regelungsdefizit könnte sprechen, dass die implantologischen
Leistungen erstmals in die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22.
Oktober 1987 aufgenommen wurden, so dass es möglicherweise an
hinreichenden Erfahrungen fehlte. Der Begründung des
Verordnungsentwurfs ist eine gewisse Zurückhaltung in bezug auf die
Implantologie anzumerken. Einerseits wird zwar in verschiedenen
Zusammenhängen hervorgehoben, das Verfahren müsse in Verbindung mit eng
eingegrenzten Indikationen als wissenschaftlich anerkannt gelten,
andererseits wird eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wiedergegeben, nach
der es weiterer Forschungen und der kritischen Sichtung klinisch-praktischer
Erfahrungen bedürfe, um längerfristige Erkenntnisse zu sammeln und Wege zu
suchen, Misserfolge noch weiter zu mindern (BR-Drucks. 276/87 S. 91). Es ist
nicht fernliegend, daß die nur einmalige Verwendbarkeit solcher Bohrersätze,
über die vielfach gestritten wurde, damals noch nicht dem allseits anerkannten
Standard entsprochen hat, so dass sich die Frage der Berechnung solcher Instrumente
noch nicht vollständig übersehen ließ. Unabhängig davon, ob man
von einer wirklichen Regelungslücke auszugehen hätte oder nur von einer fehlerhaften
Einschätzung der mit implantologischen Leistungen verbundenen Kosten,
sind die Zahnärzte nicht auf eine Neuregelung durch den Verordnungsgeber
zu verweisen. Denn nach Auffassung des Senats begegnet die Gestaltung
von Gebühren, die im Rahmen der 2,3-fachen Gebührensätze - ohne Berücksichtigung
der allgemeinen Praxiskosten und des üblichen Sprechstundenbedarfs
- zu Anteilen von 75 v.H. und mehr vom Einsatz einmalig verwendbarer
Werkzeuge aufgezehrt werden, insbesondere dann verfassungsrechtlichen
Bedenken, wenn - wie hier - ein Zahnarzt betroffen ist, dessen Tätigkeitsschwerpunkt
auf dem Gebiet der Implantologie liegt. Eine solche Gebührengestaltung
entfernt sich so weit von einer sachgerechten Regelung, dass es nicht
erforderlich erscheint, die Gebührenkalkulation in bezug auf
Praxiskosten und Sprechstundenbedarf weiter aufzuklären und zu der
positiven Feststellung zu gelangen, der Zahnarzt müsse bei Tätigkeiten
der angesprochenen Art zulegen.
Vielmehr ist das objektiv festzustellende Regelungsdefizit dahin zu
schließen, dass so ins Gewicht fallende Kosten von Einmalwerkzeugen in
erweiternder Auslegung der Allgemeinen Bestimmung Nr. 2 des Abschnitts
K gesondert berechnet werden dürfen.“
Die obige Argumentation des BGH implementiert per se auch ein
„hoffentlich“ unbeabsichtigtes Regelungsdefizit hinsichtlich der
Materialien, deren Preis sich seit 1987 signifikant nach oben verändert
hat, wie auch der „neuen“, nach 1987 hinzugekommenen Materialien. Sie
ist einerseits als Aufforderung an den Verordnungsgeber wie auch an die
Gerichte zu verstehen, diese Thematik, die unzählige GOZ -Positionen
betrifft, im analogen Sinne zur Thematik der Instrumente bei
implantologischen Leistungen zu regeln wie auch an die Kammern, das
Thema „Auslagen“ zu reevaluieren und einen Katalog derjenigen
Materialien und GOZ – Positionen zu benennen, für die auch aufgrund der
Nichtanpassung der Gebühren nach GOZ seit 1988 eine Analogie zu o.g.
Materialien gegeben ist.
4) Zur Berechnungsfähigkeit von OP-Kleidung und OP-Sets:
„ Soweit es um die Berechenbarkeit der OP-Kleidung und des OP-Sets
geht, wäre dem Berufungsgericht zu folgen, wenn es um Materialien
ginge, die der Zahnarzt bei einer in der Gebührenordnung für Zahnärzte
beschriebenen Tätigkeit verbraucht hätte. Die verwendeten Materialien
standen jedoch ausweislich der Rechnung vom 12. September 2000, die
insoweit allein in Streit steht, in einem Zusammenhang mit der bereits
erwähnten Implantation von Knochen nach der Gebührennummer 2254 des
Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte, die zu den auch
dem Zahnarzt nach § 6 Abs. 1 GOZ eröffneten ärztlichen Leistungen
gehört. Insoweit kann der Auslagenersatz für mit der einmaligen
Anwendung verbrauchte Materialien, was hier nicht weiter streitig
gewesen ist, auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ gestützt werden.“
Dies ist nach den Ausführungen unter Punkt 1 konsequent und entspricht der bisherigen Auslegung der Zahnärztekammern.
5) Kosten, die dem Zahnarzt durch eine Bevorratung von Implantaten entstehen,
sind als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten:
„Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der in der Rechnung vom 12. September
2000 geltend gemachten Kosten für Implantate nur den Herstellerpreis
für berechenbar gehalten, nicht jedoch Lagerhaltungskosten hierzu in
Höhe von 161,04 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Diese Kosten gehörten
zu den mit den Gebühren abgegoltenen Praxiskosten. Auch § 9 GOZ gewähre
dem Arzt nur einen Ersatz seiner tatsächlichen Kosten. Demgegenüber
meint die Revision, im Sinn des § 9 GOZ seien nicht nur Kosten zu
ersetzen, die der Zahnarzt an Dritte zahlen müsse, sondern auch solche,
die ihm selbst entstanden seien. Da der Zahnarzt Eigenlaborkosten wie
Kosten von Fremdlaboren abrechnen könne, müsse es ihm auch erlaubt
sein, eine im Interesse des Patienten liegende Eigenlagerung von
Implantaten zu berechnen. Der von der Revision gezogene Vergleich
zwischen der Berechnung von Fremd- und Eigenlaborkosten trifft den hier
zu beurteilenden Sachverhalt nicht unmittelbar, weil es nicht um die
Berechnung zahntechnischer Leistungen nach § 9 GOZ geht, sondern um die
nach Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts K mögliche
Berechung von Implantaten. Berührungspunkte weisen beide Bestimmungen
jedoch insofern auf, als Gegenstand des Auslagenersatzes nach § 9 GOZ
die "tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten" sind, während sich
aus der Berechnungsbestimmung in Abschnitt K ergibt, dass (nur)
"verwendete" Implantate berechenbar sind. Soweit die Revision darauf
abstellt, der Zahnarzt müsse bei der auf einen Behandlungsfall
bezogenen Beschaffung von Implantaten von einem Fremdlabor diesem auch
ein Entgelt für die Lagerung bezahlen, ist ein solcher Fall hier nicht
zu beurteilen. Es kann daher auch offenbleiben, ob der daran geknüpfte
Vergleich - wie die Streithelferin der Beklagten meint - nicht bereits
daran scheitert, dass Implantate als industriell vorgefertigte
standardisierte Materialien ohne Einschaltung eines zahntechnischen
Labors unmittelbar vom Hersteller erworben werden. Der Revision kann
eingeräumt werden, dass eine Bevorratung von Implantaten in der
Zahnarztpraxis aus betriebswirtschaftlicher Sicht Kosten auslöst, die
zu den Erwerbskosten für die Implantate hinzutreten. Dabei handelt es
sich jedoch, wie auch bei der Bevorratung anderer für den
Sprechstundenbedarf voraussichtlich erforderlicher
Artikel, um typische Praxiskosten, die mit den Gebühren abgegolten sind.“
Diese Argumentation widerspricht den Regularien aus allen Bereichen des
Wirtschaftslebens diametral wie auch der bisherigen und meines
Erachtens nach auch aufrecht zu erhaltenden Auslegung der
Zahnärztekammern. Die aktuelle Ansicht des GOZ – Ausschusses der BLZK
ist wie folgt:
„Der Zahnarzt berechnet als „Auslagen“ seine Selbstkosten. Sie
enthalten neben dem Einkaufspreis + MwSt. die zusätzlichen Kosten für
Beschaffung, Porto, Verpackung, Lagerhaltung, Tauschkosten,
Rücksendung, Verfall usw.. Diese Nebenkosten können je nach Material
oder von Praxis zu Praxis sehr unterschiedlich sein und sind weder
Bestandteil der Gebühren noch der Praxiskosten. Sie können an den
Patienten weitergegeben werden (BGH-Beschluss vom 12.06.1997, AZ. I ZR
132/96).
Betriebswirtschaftliche Vollkostendeckungs-Musterberechnungen ergaben,
je nach Art des Materials, in der Zahnarztpraxis Aufwandskosten in Höhe
von bis zu 80 %.“
Die Zukunft wird zeigen, ob eine Lösung im Sinne der Weiterentwicklung der Zahnheilkunde möglich ist.
Dr. Peter Klotz, GOZ – Ausschuss der BLZK