Zahnersatz passt nicht? Erst mal kein Behandlungsfehler!

Bei Einhaltung des zahnärztlichen Standards, kann dem Behandler für das Nachbessern von neuem Zahnersatz kein Behandlungsfehler vorgeworfen werden, so entschied das Oberlandesgericht Dresden (OLG) in zweiter Instanz.

Zahnkronen passen nicht sofort, Patientin frustriert

Geklagt hatte eine Patientin, die mit der Arbeit ihres Zahnarztes unzufrieden war. Die von ihrem Behandler eingegliederten Zahnkronen haben nicht auf Anhieb gepasst und es waren Korrekturen nötig, die sich auf mehrere Sitzungen erstreckten. Der Frau kamen diese Korrekturtermine unzumutbar vor und sie forderte von ihrem Zahnarzt sowohl ihr Geld zurück, als auch Schadensersatz.

Korrekturen bedarf es auch ohne Behandlungsfehler

Ein Sachverständiger prüfte den Fall und konnte bei der Vorgehensweise des Zahnarztes keinen Fehler feststellen. Zwar war bei zwei Zähnen im Gipsmodell eine nicht korrekte Einschleifsituation zu beobachten, da es sich bei den Zahnkronen aber um provisorische Kronen handelte, ist das dem Behandler nicht anzukreiden. Nachbesserungen sind beim Provisorium keine Schwierigkeit.

„Unzumutbar“ viele Zahnbehandlungen: subjektive Einschätzung nicht haltbar

Die laut Patientin hohe Anzahl der Korrektursitzungen im Zahnarztstuhl, konnte die Dokumentation in der Behandlungsakte nicht bestätigen. Für Optimierungen waren pro Zahnkrone maximal drei Termine dokumentiert. Da der Klägerin jegliche Beweise für einen Behandlungsfehler und einer objektiv unzumutbaren Behandlungsdauer fehlen, wies das OLG ihre Klage ab. Wie zuvor auch das Landgericht Leipzig.

Muss Zahnersatz beim Einsetzen perfekt passen?

Die Eingliederung von Zahnersatz ist ein Prozess, das betonte das OLG Dresden bei seiner Urteilsverkündung. Es ist nicht davon auszugehen, dass Zahnkronen und -prothesen auf Anhieb perfekt passen. Patienten können also davon ausgehen, bei Zahnersatzbehandlung nach der Eingliederung für weitere Termine die Zahnarztpraxis aufsuchen zu müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, Az.: 4 U 2562/21, Urteil vom 09. Mai 2022

 

 

Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 19. Januar 2023

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