Zungennerv bei Zahnbehandlung beschädigt - Patient trägt Restrisiko

Ein Patient hat trotz eines eindeutigen Behandlungsfehlers seines Arztes nicht immer einen Haftungsanspruch gegen ihn, wenn sich während einer Operation ein seltenes, aber typisches Risiko realisiert. Das hat das Thüringer Oberlandesgericht in Jena in einem Urteil entschieden.

 

Ein Patient hat trotz eines eindeutigen Behandlungsfehlers seines Arztes nicht immer einen Haftungsanspruch gegen ihn, wenn sich während einer Operation ein seltenes, aber typisches Risiko realisiert. Das hat das Thüringer Oberlandesgericht in Jena in einem Urteil entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war einem Mann ein Weisheitszahn entfernt worden. Kurz darauf klagte er über ein Taubheitsgefühl im Bereich der rechten Zungenhälfte. An diesem Zustand änderte sich auch später nichts mehr. Wie sich herausstellte, war während der Operation durch eine Leitungsanästhesie der Zungennerv (nervus lingualis) beschädigt worden. Fortan litt der Patient unter unkontrolliertem Speichelfluss und biss sich ständig auf die Zunge. Zudem behinderte ihn das Taubheitsgefühl beim Essen und Sprechen. Dafür sollte der behandelnde Zahnarzt zur Verantwortung gezogen werden. Schließlich habe dieser im Vorfeld keine Röntgenaufnahmen gemacht, und das sei ein klarer Behandlungsfehler gewesen, so der verzagte Mann. Er zog vor Gericht.

Das OLG Jena wies seine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ab. Dadurch, dass der Zahnarzt vor der Extraktion des Weisheitszahnes keine Röntgendiagnostik erstellt habe, sei ihm zwar ein Behandlungsfehler unterlaufen, so die Richter. Doch hätten Röntgenaufnahmen die Verletzung des Zungennervs nicht verhindern können, da dieser auf solchen Bildern gar nicht zu erkennen sei. Selbst bei korrekter Vorgehensweise komme es bei null bis zwei Prozent aller Eingriffe wegen einer abnormen Lage des nervus lingualis zu derartigen Schädigungen. Und dieses Restrisiko trage der Patient, so das Gericht.

Dass der Zahnarzt den Patienten vor der Operation nicht über das Risiko einer dauerhaften Schädigung des Zungennervs durch eine Leitungsanästhesie aufgeklärt habe, sei im vorliegenden Fall unerheblich, so die Richter. Es könne davon ausgegangen werden, dass er sich auch bei richtiger Aufklärung für eine OP entschieden hätte.

 

Letzte Aktualisierung am Dienstag, 30. November 1999

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