Zahnheilkundegesetz: Verfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland zu Zahnarztdiplomen

Die EU-Kommission hat beschlossen, Deutschland wegen seiner gemeinschaftsrechtswidrigen Rechtsvorschriften zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome von Zahnärzten eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Das deutsche „Zahnheilkundegesetz“ sieht – in Übereinstimmung mit der Richtlinie 78/686/EWG – eine automatische Anerkennung zahnärztlicher Diplome aus anderen Mitgliedstaaten vor.

 

Die Europäische Kommission hat Deutschland förmlich ersucht, seine Rechtsvorschriften zur Anerkennung der Qualifikationen von Zahnärzten zu ändern. Das Ersuchen erging in Form einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“.

Die EU-Kommission hat beschlossen, Deutschland wegen seiner gemeinschaftsrechtswidrigen Rechtsvorschriften zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome von Zahnärzten eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Das deutsche „Zahnheilkundegesetz“ sieht – in Übereinstimmung mit der Richtlinie 78/686/EWG – eine automatische Anerkennung zahnärztlicher Diplome aus anderen Mitgliedstaaten vor. Auf der Grundlage desselben Gesetzes wird jedoch Migranten eine solche Anerkennung und damit das Recht auf Berufsausübung verwehrt, wenn sie, obgleich sie in Besitz eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms sind, zuvor das für den Erwerb des deutschen Diploms abzulegende Examen nicht bestanden haben.

Nach Auffassung der Kommission ist die Tatsache, dass ein EU-Bürger, der in Deutschland seine Ausbildung absolviert hat, das deutsche Examen nicht bestanden hat, kein hinreichender Grund, um ihm die automatische Anerkennung eines Diploms zu versagen, das er zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Das durch die einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft eingeführte System der automatischen Anerkennung von Diplomen basiert auf einer Mindestharmonisierung der Ausbildungsanforderungen sowie auf gegenseitigem Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten.

Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses System ausgehöhlt würde, wenn die Mitgliedstaaten die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome auf diese Weise in Frage stellen dürften. Eine derartige Abweichung vom Grundsatz der automatischen Anerkennung von Diplomen, die zur Folge hätte, dass EU-Bürger, die eine Ausbildung in einem Mitgliedstaat nicht abgeschlossen haben, der Möglichkeit beraubt würden, eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zu absolvieren, ist im Übrigen weder in den Richtlinien der Gemeinschaft 78/686/EWG und 78/687/EWG noch in der neuen Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen.

 

Letzte Aktualisierung am Dienstag, 30. November 1999

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