Fachmagazin für dentale Implantologie für Ärzte, Zahnärzte und Zahntechniker

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Euphorie nach Urteil zur Kostenfrage in der Medizin


In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH IV ZR 278/01) vom 12. März 2003 wurde im Rahmen einer nichtimplantologischen Fragestellung klargestellt, dass nur medizinische Gründe für die Kostenübernahme einer Behandlung im Rahmen der PKV relevant sind und Kostenaspekte keine Berücksichtigung finden dürfen. Siehe Urteile. Der BDIZ sieht in dem Urteil nun eine klare Rechtsgrundlage auf der die PKVen zu einer Erstattung von Implantatleistungen verpflichtet sind, ohne dass Alternativversorgungen gegengerechnet werden können.

Trotz dieser erfreulichen, überfälligen Klarstellung fehlt bezüglich der zukünftigen Erstattungspraxis in manchen Bereichen eine klare Abgrenzung, wann Implantate gegenüber herkömmlichem Zahnersatz medizinisch indiziert sind. Dies bleibt anscheinend ein schwieriges Feld, wenn man die Aussage der DGI (s.o.) zum Ersatz von Brücken als Beispiel nimmt. So könnte mancher Anspruch von Patienten auf Kostenerstattung ihrer Implantate wohl weiterhin auf der Strecke bleiben.

 

Letzte Aktualisierung am Dienstag, 30. November 1999