Zahnarztbewertungsportale können Behandlungsqualität nicht widerspiegeln

 

Für eine qualitativ hochwertige zahnärztliche Versorgung sind gut informierte Patientinnen und Patienten eine wichtige Voraussetzung. Das Internet kann in bestimmten Fällen durchaus nützlich sein, eine geeignete Zahnärztin oder einen Zahnarzt zu finden. Bewertungsportale können demnach für eine erste, oberflächliche Orientierung hilfreich sein. Nutzer sollten allerdings nicht zu viel von solchen Plattformen erwarten, denn diese können lediglich subjektive Erfahrungen und Eindrücke von anderen Patienten abbilden und nach den jeweiligen Kriterien des Betreibers bewerten. Die tatsächliche und letztlich entscheidende Behandlungsqualität im klinischen Sinne können Bewertungsportale in der Regel nicht widerspiegeln. Auch die persönliche und häufig langjährige Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Behandler kann durch einen Online-Abgleich in keiner Weise ersetzt werden.

Wichtig ist, dass Bewertungsportale gewisse Qualitätsstandards erfüllen. KZBV und BZÄK haben daher für Nutzer und Anbieter den Leitfaden „Gute Praxis Zahnarztbewertungsportale“ erstellt. Die Qualitätskriterien des Leitfadens beziehen sich auf rechtliche, inhaltliche und technische Aspekte. Ebenso wichtig sind Verständlichkeit, Transparenz und die Pflichten des Herausgebers.

Hintergrund – BGH-Entscheidung zu Bewertungsportalen

Nach der Klage eines Zahnarztes hat der BGH in seinem heutigen Grundsatzurteil entschieden, dass ein Portalbetreiber für abgegebene Bewertungen haftet, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt. Die Prüfpflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dem vor dem BGH anhängigen Rechtsstreit hatte der Zahnarzt eine negative Bewertung erhalten und daraufhin einen Nachweis verlangt, dass der Patient tatsächlich in seiner Praxis gewesen sei. Der BGH verwies das Verfahren zurück an die Vorinstanz zur Neuverhandlung (Az.: VI ZR 34/15).

Der Leitfaden „Gute Praxis Zahnarztbewertungsportale“ sowie weitere Informationen zu dem Thema können auf den Websites von KZBV und BZÄK abgerufen werden.

 

 

Letzte Aktualisierung am Dienstag, 01. März 2016

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