Patientenwunsch rechtfertigt Behandlung nicht

Im konkreten Fall hatte eine 50-jährige Patientin aus Herne geklagt, der Fall wurde in erster Instanz vor dem Landgericht Bochum verhandelt.
Sie suchte den beklagten Zahnarzt auf, weil sie sich ihre Frontzähne neu machen lassen wollte. Zusätzlich überlegte sie eine von einem anderen Zahnarzt eingegliederte und für sie unzufriedenstellende Kronenversorgung im Seitenzahnbereich erneuern zu lassen.
Im Zuge der von 2008 bis 2010 dauernden Behandlung stellte der Beklagte zunächst die Diagnose CMD (Craniomandibuläre Dysfunktion) fest. Nach Therapie mit Aufbiss-Schienen wollte der Zahnarzt gemäß Planung zunächst die Seitenzahn-Verzahnung stabilisieren, um dann die Frontzähne abschließend zu sanieren.
Die Klägerin wünschte jedoch laut ihrer Darstellung eine vorzeitige Sanierung der ästhetisch bedeutsamen Frontzähne, sodass der Zahnarzt sich darauf einließ, die vorher geplante Therapiereihenfolge nicht zu befolgen. Eine niedrige Bisshöhe und eine Stauchung (Kompression) der Kiefergelenke waren die Folge der verfrühten ästhetischen Sanierung der Vorderzähne. Die Klägerin empfand diese Behandlung als fehlerhaft und verklagte den Zahnarzt auf 25.000 Euro Schmerzensgeld, und 17.300 Euro Haushaltsführungsschaden. Außerdem verlangte sie das von ihr gezahlte Honorar
Von 3.750 Euro für die fehlerhafte Behandlung vom Zahnarzt zurück. Das Landgericht Bochum gab der Klage der Patientin statt und stellte die Ersatzpflicht für weitere Schäden der Patientin fest. Die genaue Bezifferung der Schadenssumme sollte in einem unabhängig abgehaltenen Betragsverfahren ermittelt werden. Im Urteil befand sie außerdem, dass der Beklagte das von der Patientin gezahlte zahnärztliche Honorar trotz erbrachter Leistung ohne Möglichkeit der zahnärztlichen Reparatur/Wiedergutmachung zurückgezahlt werden solle. Der Beklagte ging darauf gegen das Urteil in Berufung.

Das Berufungsverfahren vor dem Zivilsenat des OLG Hamm brachte jedoch kein neues Urteil, sondern bestätigte die vom Landgericht Bochum festgestellte Schadenersatzpflicht.
Da die Klägerin unter einer CMD gelitten habe, sei diese zunächst zu behandeln. Der Behandler habe sich wider besseres Wissen von der Patientin überreden lassen, die CMD-Schienentherapie nicht ausreichend lange durchzuführen. Er habe vor Beendigung der CMD-Therapie mit der Frontzahnsanierung begonnen, sodass die Folgen wie Kompression der Kiefergelenke und zu niedrige Bisshöhe entstanden sind. Diese wurden auch nicht durch weitere therapeutische Maßnahmen beseitigt.
Sowohl die Aufklärung der Patientin über potentielle negative Behandlungsfolgen dieses Vorgehens als auch das ausdrückliche Verlangen der Patientin rechtfertige laut der OLG Hamm nicht das fehlerhafte Vorgehen bei der Behandlung des Zahnarztes. Das gezahlte Honorar solle zurückgezahlt werden, da die Leistung des Beklagten insgesamt nicht brauchbar gewesen sei und für neue, weitere Behandlungen bei anderen Zahnärzten keine weitere Verwendung finden könne.

Quelle:
Urteil des OLG Hamm vom 26. April 2016

Letzte Aktualisierung am Sonntag, 07. August 2016

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