Ein Hersteller für Mundspüllösungen darf sein Produkt künftig nicht mehr als probates Mittel zur „Corona-Prophylaxe“ anpreisen. Dies entschied die Handelskammer des Landgerichts Bielefeld.
Auch für Mundspülung gilt Heilmittelwerbegesetz
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Düsseldorf nachdem auf der Internetseite des Herstellers eine „an Covid-19-Patienten getestete Rachen- und Mundspülung” beworben wurde, die zu einer „signifikante Abnahme der Virenlast um bis zu 90%“ führen soll und dadurch eine „Corona-Prophylaxe durch physikalische Reduzierung der Virenlast im Mund- und Rachenraum“ darstelle.
Problematisch an dieser Art der Vermarktung ist, dass es sich bei der beworbenen Mundspülung um ein Medizinprodukt handelt, für welches strenge gesetzliche Vorgaben nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) gelten. Nachdem die Verbraucherzentrale den Hersteller zunächst erfolglos abmahnte, ging der Fall vor das Landgericht Bielefeld.
Verbrauchertäuschung durch unrichtige Werbeversprechen
Ein gesetzliches Verbot gilt nämlich dann, wenn medizinische Produkte unrichtigerweise als Heilmittel oder Präventionsmaßnahme gegen gefährliche Krankheiten beworben werden. Das ist deshalb wichtig, damit der Verbraucher eine Krankheit – wie beispielsweise Covid-19 – nicht auf die leichte Schulter nimmt und zur Selbstbehandlung übergeht. Genau diese Gefahr sah aber das Gericht im Fall der Mundspülung bestätigt und gab deswegen der Verbraucherzentrale Recht. Um den Irrglauben auszuräumen, durch Gurgeln mit der Lösung kann man sich vor einer Corona-Infektion schützen, muss der Hersteller diese Werbung einstellen. Gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil wurden Rechtsmittel angekündigt.
Verbraucherzentrale greift auch gegen Versandapotheke durch
Seit Beginn der Pandemie ist die unzulässige Vermarktung von „Anti-Corona-Produkten“ wahrlich keine Seltenheit. Mit Angst macht man schließlich Geld. In einem ähnlichen Fall konnte die Verbraucherzentrale Düsseldorf beispielsweise erfolgreich gegen eine Berliner Versandapotheke vorgehen. Diese bewarb ein Erkältungsspray, dessen enthaltener Wirkstoff aus Rotalgen angeblich gegen eine Coronainfektion helfe. Auch hier fehlte die wissenschaftliche Evidenz, weswegen die Verbraucherzentrale die Versandapotheke abmahnte. Einer gerichtlichen Klärung bedurfte es nicht, da die Apotheke von sich aus einlenkte und die Unterlassungserklärung unterzeichnete.
Darauf sollten Sie achten
Besonders im Internet versuchen Hersteller immer wieder den gesetzlich erlaubten Spielraum voll auszukosten, oft zu Lasten der Verbraucher. Unternehmen, die Wundermittel oder sonstige Sensationen bewerben, sollte man kritisch gegenüberstehen. Um nicht die eigene Gesundheit aufs Spiel zu setzen und auch den eigenen Geldbeutel zu schonen, ist es deswegen immer ratsam, sich vor dem Kauf auf unabhängigen Fachseiten zu informieren oder direkt den Arzt seines Vertrauens zu befragen.