Private Krankenversicherung darf auf Behandlungsfehler hinweisen

Vermutet eine private Krankenversicherung hinter der Therapie eines Versicherten einen Behandlungsfehler des Arztes, darf sie den Patienten darauf hinweisen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln.

PKV: keine Kostenübernahme für fraglichen Behandlungserfolg

Im vorliegenden Fall klagte ein Zahnarzt gegen einen privaten Krankenversicherer, der seine Patientin auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes aufmerksam machte. Die Krankenversicherung verweigerte der Versicherten die Kostenübernahme für eine Zahnimplantat-Versorgung, da der behandelnde Arzt das Implantat setzte, obwohl an dieser Stelle noch ein Rest der Zahnwurzel im Kiefer zu stecken schien. Dieses Versäumnis wurde von der Versicherung als klarer Behandlungsfehler gedeutet und von einem dauerhaften Behandlungserfolg konnte nicht ausgegangen werden. Da die PKV die Patientin über diese Fakten aufklärte, sah der Zahnarzt seinen Ruf und das Vertrauensverhältnis mit der Patientin geschädigt.

Versicherung ist gesetzlich zur Prüfung verpflichtet

Da die Vorwürfe eines Behandlungsfehlers nicht eindeutig von der Hand zu weisen sind, sind die Äußerungen der Versicherung gegenüber der Patientin zulässig. Unabhängig von einem möglichen Behandlungsfehler, sah das Gericht es als die gesetzliche Aufgabe der Versicherung an, die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung zu überprüfen. Dazu gehöre auch die Rücksprache mit dem Versicherten. Da sich die PKV ausschliesslich mit ihrer Einschätzung der Lage an die Patientin selbst gewandt hat, wurde die Klage auf Rufschädigung des Zahnarztes abgelehnt. Auch die Berufung des Arztes wies das OLG zurück.


Quelle: OLG Köln , Beschluss vom 22.08.2018; Az.: 5 U 26/18

Letzte Aktualisierung am Freitag, 19. Oktober 2018

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