Praxisklinik ohne Bett ist keine Klinik

Die Wettbewerbszentrale klagte gegen einen Zahnarzt, der für seine zahnärztliche Praxis mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ warb. Nachdem das Landgericht Essen die Klage zuvor abwies, entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Revisionsverfahren zu Gunsten der Wettbewerbszentrale und hob das Essener Urteil damit auf.

„Praxisklinik“ setzt die Möglichkeit einer stationären Aufnahme voraus

Die Wettbewerbszentrale prangerte die Bezeichnung „Praxisklinik“ für eine normale zahnärztliche Praxis an, da der Patient bei dem Begriff „Klinik“ von der Möglichkeit einer stationären Versorgung ausgehe. Der beklagte Zahnarzt warb mit seiner Praxis als „Praxisklinik“, da dort größere operative Eingriffe stattfinden und rechtfertigte sich gegen den Vorwurf der Irreführung und des unlauteren Wettbewerbs unter anderem mit dem Argument, dass der Begriff „Klinik“ nach heutigem Sprachgebrauch nur mit größeren Operationen, nicht aber mit Übernachtungsmöglichkeiten in Verbindung gebracht werde. Bei der Urteilsfindung des Essener Landgerichts wurde zuvor die Parallele zum Begriff "Tagesklinik" gesehen, bei dem durch den vorangestellten Teil des Begriffs für den Patienten ersichtlich sei, dass kein stationärer Aufenthalt möglich ist.

OLG: Zahnarzt muss Patienten mindestens eine Nacht aufnehmen können

Das Gericht geht zwar davon aus, dass Patienten bei dem Begriff „Praxisklinik“ nicht von einer herkömmlichen (Zahn-)Klinik ausgehen, jedoch sei aus Patientensicht ausstattungstechnisch dort mehr zu erwarten, als von einer ambulanten („normalen“) Praxis. Entscheidet sich ein Patient für die „Praxisklinik“ weil er Komplikationen nach der Zahnbehandlung fürchtet und sich dort im Zweifelsfall gut aufgehoben fühlt, wird er in seiner Annahme getäuscht. Um seine Zahnarztpraxis „Praxisklinik“ nennen zu dürfen, muss dem Patienten die Möglichkeit einer stationären Aufnahme eingeräumt werden- auch über Nacht. Deshalb entschied das Gericht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zu Gunsten der Wettbewerbszentrale.

Unlautere Werbung

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale täuscht die Bezeichnung „Klinik“ nicht nur den Patienten über Angebot und Ausstattung einer Praxis, sondern benachteiligt auch mitbewerbende Zahnärzte.
Die Revision wurde vom Oberlandesgericht Hamm nicht zugelassen.

Quelle:
OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2018, Az. I-4 U 161/17

Letzte Aktualisierung am Mittwoch, 11. April 2018

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