Patientin bricht selbst Zahnbehandlung ab: Kein Schmerzensgeld!

Eine Patientin in München verklagte ihren behandelnden Zahnarzt nach vermutetem Behandlungsfehler auf Schmerzensgeld und Zahnersatzkosten.

Die Betroffene erhielt ein Langzeitprovisorium, doch musste Dieses bereits zwei Monate später wieder entfernt werden. Denn: Bei der Implantation kam es zur Verletzung der Zahnwurzeln des benachbarten Zahnes, welcher daraufhin entfernt werden musste und damit eine prothetische Neuversorgung fällig wurde.
Das Langzeitprovisorium war somit wertlos. Die Kosten für das Provisorium wollte die Patientin nicht tragen, brach die Behandlung umgehend ab und verklagte nach einem eingeholten Privatgutachten ihren Zahnarzt auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Zwar entschied das Oberlandesgericht München im vergangenen Jahr zu Gunsten der betroffenen Patientin, dieses Urteil umfasste allerdings nicht den Schuldspruch bezüglich des Behandlungsfehlers der zu abgebrochenen Zahnwurzelspitzen führte.
Grund dafür: Die Patientin hat die Behandlung selbst abgebrochen und dem angeklagten Zahnarzt nicht die Möglichkeit eingeräumt, die abgebrochenen Wurzelspitzen zu entfernen.

Das OLG kam zu dem Entschluss, dass ein Langzeitprovisorium nicht als brauchbar angesehen werden kann, wenn es bereits nach kurzer Zeit wieder entfernt werden muss. Eine Mindestdauer von drei Monaten sei zu erfüllen. Des weiteren werden die Kosten für ein Privatgutachten nur dann vom Angeklagten getragen, wenn Dieses, mit den vom Patienten behaupteten Mängeln übereinstimmt.
In dem vom Oberlandesgericht verkündeten Urteil wurden die Gutachterkosten beispielsweise nur zu 20 Prozent berücksichtigt, da das angefertigte Gutachten die beklagten Mängel nur teilweise bestätigen konnte.

Oberlandesgerichts (OLG) München vom 15.02.2017 (Az. 3 U 2991/16, Abruf-Nr. 192498).

Letzte Aktualisierung am Dienstag, 16. Mai 2017

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