Gerichtsurteil pro (Zahn)Ärzte: Jameda und Co. für schlechte Bewertungen in der Beweispflicht

Das Landgericht München hatte sich bereits Ende Mai festgelegt und ein Allgemeinurteil zu Gunsten der (Zahn)Ärzteschaft gefällt. Bewertungsplattformen müssen fortan den Wahrheitsgehalt von Negativbewertungen beweisen, oder die Einträge auf Hinweis des betroffenen Arztes löschen.

Falschaussagen gefährden Ruf

Diesem Grundsatzurteil ging der Fall eines Zahnarztes voraus, der über das Jameda-Portal die Löschung einer nicht wahrheitsgemäßen Negativbewertung erwirken wollte: Mit der Überschrift „Nicht zu empfehlen!“ und Bewertungen der Note 5 in „Vertrauensverhältnis“ und „Behandlung“ wurde über das Einsetzen einer zu hohen und zu runden Krone vernichtend geurteilt. In der Praxis des Zahnarztes befand sich jedoch kein Patient in Behandlung, auf den der geschilderte Vorgang zurückzuführen war, folglich war dieser Patient nicht behandelt worden. 

Anonyme Anschuldigungen nicht zulässig

Jameda weigerte sich, auf Drängen des Arztes den Eintrag zu entfernen. Begründung: der Wahrheitsgehalt der Bewertung wurde auf Nachfrage des Bewertungsportals per E-Mail von dem vermeintlichen Patienten bestätigt. Als Bestätigung reiche das aus. Diese E-Mail wurde dem klagenden Zahnarzt zwar vorgelegt, doch waren alle aufschlussreichen Punkte bezüglich der Behandlung, sowie Name und Adresse des Patienten geschwärzt, so dass weiterhin keine Zuordnung des Patienten möglich war. Jameda berief sich auf Datenschutzbestimmungen und verlangte Beweise für die Unwahrheit des Eintrages von Seiten des Arztes, andernfalls wird er nicht gelöscht.

Wer Negativbehauptungen veröffentlichen will, ist in der Beweispflicht

Das Landgericht München urteilte pro Zahnarzt, die Beweispflicht liege hier bei Jameda. Anonymisierte E-Mails sind als Beweis nicht länger zulässig, es müssen handfeste Beweise des Behandlungskontaktes vorliegen, Name und Adresse des Patienten können weitergegeben werden und auch eine Bestätigung durch den Patienten als Zeuge vor Gericht ist möglich. Das Urteil verlangt außerdem, dass Jameda den Negativeintrag löscht. Geschieht das nicht, droht ein Ordnungsgeld von 250.000€.

Profile und Einträge sichten: Aufgabe der Ärzte

Für Ärzte gilt nach diesem Urteil, ihre Profile bei Jameda, Sanego und Co. regelmäßig zu kontrollieren und sich bei Verdacht auf Falschaussagen oder unangemessener Schilderungen, an den Betreiber der Seite zu wenden, um den Eintrag löschen zu lassen.

 

Quelle: Az.: 25 O 1870/15

 

 

Letzte Aktualisierung am Dienstag, 13. März 2018

Aktuelle Implantat-Themen 


Sparen bei der Implantatversorgung - ist das seriös möglich?

Ganz besonders interessant dürfte unser neues Kapitel zum Thema "Sparen bei Zahnimplantaten" sein. Kann man mit dem Implantologen handeln? Ist Import-Zahnersatz die Lösung? Alle infos dazu in unserem Kapitel günstige Zahnimplantate.