Es geht beides: Qualität sichern und Patientendaten schützen


„Das Sozialgesetzbuch V scheibt in Paragraph 299 zwingend vor, dass bei Richtlinien des G-BA eine Pseudonymisierung von Patientendaten gewährleistet sein muss. Der Entwurf der Qualitätssicherungsrichtlinie, den Zahnärzte und Kassen vorgelegt haben, hält sich an diese Rechtsnorm. Die Richtlinie erstreckt sich nur auf die zahnärztliche, nicht aber auf die ambulante oder stationäre ärztliche Versorgung.
Patienten haben ein Recht darauf, dass ihre sensiblen Gesundheitsdaten geschützt werden und nicht frei zugänglich sind. Die Pseudonymisierung von Patientendaten auch im Bereich der Qualitätssicherung dient dem Schutz der Patienten und ihrer Rechte. Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz ist daher folgerichtig auch eine Beteiligung der Datenschutzbeauftragten an der Weiterentwicklung der Qualitätssicherung eingeführt worden.
Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Behandlungsqualität in der zahnärztlichen Versorgung sind auch mit pseudonymisierten Patientendaten möglich. Zahnarztpraxen müssen dazu keine personenbezogenen Patientendaten weitergeben. Umso befremdlicher ist es daher, wenn ausgerechnet Patientenvertreter im G-BA den Schutz sensibler Patientendaten ohne Not infrage stellen.

Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 19 Januar 2012