Die professionelle Zahnreinigung wird von einigen Krankenkassen unterstützt

Die Auswertung bezieht sich nur auf circa die Hälfte der 118 befragten gesetzlichen Krankenkassen. 63 von Ihnen haben an der Umfrage der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung teilgenommen und Angaben zur Frage nach der konkreten Leistung der Krankenkasse in Bezug auf eine professionelle Zahnreinigung (PZR) gemacht. Die Ergebnisse erscheinen positiver als gedacht, im Gegensatz zu früheren Zeiten bezuschussen die meisten Kassen die PZR als Leistung zur anerkannten, erfolgreichen Prävention von Karies und Parodontitis. Ein Großteil der gesetzlichen Krankenkassen erstatten eine individuelle nach Kasse oder Tarif festgelegte Summe direkt zur PZR pro Jahr (bspw. 50-80 Euro) oder pro Termin (bspw. Festpreis mit Vertragszahnärzten/Kooperationspartnern/Zahnärztenetzwerken der Kassen oder bspw. 40 Euro). Andere bieten Bonusprogramme oder Selektivverträge für Versicherte an. Auf das Kleingedruckte kommt wie immer es an, Anteil, Bedingungen (Wahltarif, im Rahmen von Bonusprogrammen) und Summen sind sehr unterschiedlich.

Daher gilt es sich genau vorher zu informieren: Liest man die Tabelle genauer, werden beispielsweise Bezuschussungen gewährt, wenn auf die freie Zahnarztwahl zugunsten sogenannter Selektivverträge verzichtet wird. Das heißt, sie erstatten eine PZR jedoch nur bei einem für den Patienten möglicherweise fremden Zahnarzt, der im schlechtesten Fall auch fern der eigenen Adresse seine Praxis hat.

Auch werden maximal zu erstattende Summen oder Steigerungsfaktoren der anzusetzenden GOZ-Rechnungspositionen vorgegeben. Liegen bei einem Patienten persönliche oder gesundheitlich besonders schwierige Bedingungen bei der Reinigung vor, zahlt trotz medizinischer Indikation oder Notwendigkeit mehrfacher PZR letztendlich doch der GKV-Patient aus eigener Tasche. Genauere Informationen sind je Krankenkasse auf der Webseite der KZBV aufgelistet und können als PDF kostenlos heruntergeladen werden.

Da die Auskünfte freiwillig erfolgt sind, dienen sie lediglich als Orientierung, für Inhalt und Vollständigkeit können allerdings seitens der KZBV keine Gewähr übernommen werden.

 

Quelle:
www.kzbv.de/patienteninformationen.769.de.html

Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 14. April 2016

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