BGH: Arztbewertungsportal muss Arztprofil löschen

Heute fällte der Bundesgerichtshof (BGH) sein Urteil darüber, ob man als Arzt das Recht hat, seinen „Zwangseintrag“ auf der Bewertungsplattform jameda löschen zu lassen, oder ob das gegen die Medien- und Meinungsfreiheit verstoße. Geurteilt wurde über den Fall einer Ärztin, die sich durch den Eintrag in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, und ungerecht behandelt fühlte. Die Vorinstanzen entschieden zuvor pro jameda.

BGH ändert seine Meinung

Der BGH wies 2014 die Klage eines Arztes zur Löschung seines Profils auf der Bewertungsplattform ab und räumte in seinem Urteil jameda das Recht ein, Einträge von Ärzten auch gegen ihren Willen auf dem Portal listen zu dürfen, da ein allgemeiner Informationsbedarf besteht.
Eine Kölner Ärztin verklagte jameda dennoch, dass gegen ihre Zustimmung angelegte Profil zu löschen, und bekam nun Recht.

Keine neutrale Information: jameda vermittelt zahlende Ärzte bevorzugt

Besucht man als Patient auf der jameda Webseite das Profil eines Arztes, der nicht für seinen Eintrag bezahlt, werden einem eine Vielzahl vergleichbarer Ärzte- zahlende jameda-Kunden- im örtlichen Umfeld vorgeschlagen, die in der Regel mit besseren Bewertungen, strahlendem Foto und Entfernung in Kilometerangabe daher kommen. Man wird abgeworben. Ruft man eins der bezahlten Profile auf, werden einem keine anderen Ärzte vorgeschlagen. Auch die Löschung von Negativbewertungen erfolgt bei Kunden schneller, was den Eindruck erweckt, dass es sich hierbei um beliebtere und bessere Ärzte- oder anders herum- bei Nicht-Kunden um schlechtere Ärzte handelt. Dieses zwei Klassen System bringt Ärzte in die Verlegenheit eine Mitgliedschaft zu kaufen.
Die Neutralität hat jameda mit diesem Geschäftsmodell verlassen.

Bewertungsportale müssen neutral bleiben

Da jameda mit seinem Geschäftskonzept die Position des neutralen Informationsvermittlers aufgegeben hat, kann das Recht der Medien- und Meinungsfreiheit nicht schwerer wiegen, als das Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, so der BGH. Das war der ausschlaggebende Punkt für den abweichenden Rechtsspruch im Vergleich zur Klage 2014.

Mehr Rechte für Ärzte für einen fairen Wettbewerb

Im Mai 2017 wurde durch das Landgericht München erstmals das Recht der Ärzte gestärkt. Bewertungsportale wie jameda und Co. sind durch den Rechtsspruch bei der Veröffentlichung von Negativbewertungen in der Beweispflicht und müssen schlechte Bewertungen ggf. von ihrer Website löschen (Az.: 25 O 1870/15). Durch den heutigen Rechtsspruch konnte abermals das Recht der Ärzte gestärkt werden. Jameda kündigte bereits eine Änderung des Geschäftsmodells an. Ob daraus eine Wiederherstellung des fairen Wettbewerbs zwischen Ärzten resultiert, bleibt abzuwarten.
 

Quelle: Urteil vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, Nr. 34/2018  

Letzte Aktualisierung am Dienstag, 13. März 2018

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