Lexikon
Zahnarztangst (Dentalphobie)
Zahnarztangst, fachlich Zahnbehandlungsangst, bezeichnet die Furcht vor zahnärztlichen Behandlungen. Sie reicht von einer Zahnbehandlungsangst ohne Krankheitswert, etwa einem mulmigen Gefühl vor dem Termin, bis zur Zahnbehandlungsangst mit Krankheitswert, der Dentalphobie oder Oralphobie: einer intensiven Angst, die Leiden verursacht, angesichts der tatsächlichen Gefahren übertrieben ist und in der Regel dazu führt, dass Betroffene die Zahnbehandlung meiden. In Deutschland geben rund 60 % der Erwachsenen an, Angst vor dem Zahnarzt zu haben. Eine Zahnbehandlungsangst mit Krankheitswert, die in der Regel zur Vermeidung der Behandlung führt, betrifft etwa 5–10 % der Bevölkerung.
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Zahnarztangst vs. Dentalphobie: die Unterschiede
| Merkmal | Zahnarztangst | Dentalphobie |
|---|---|---|
| Intensität | Unbehagen bis deutliche Angst | Intensive Angst bis hin zur Panikattacke |
| Vermeidungsverhalten | Behandlung wird in der Regel wahrgenommen | Vermeidung der Behandlung, oft über lange Zeit, oder Behandlung nur unter starker Angst |
| Reaktion | Anspannung, Unbehagen | Intensive Furcht bis hin zur Panikattacke, Flucht- und Vermeidungsreaktionen |
| Behandlungsbedarf der Angst | In der Regel keine psycho- oder pharmakotherapeutische Behandlung nötig | Kognitive Verhaltenstherapie als Therapie der ersten Wahl |
| Diagnose | Keine psychiatrische Diagnose | Spezifische Phobie (ICD-10: F40.2) |
| Häufigkeit | Rund 60 % der Erwachsenen in Deutschland geben Angst an (einschließlich Dentalphobie) | Etwa 5–10 % der Bevölkerung |
Ursachen
Die Zahnarztangst entsteht meist aus mehreren Faktoren zugleich; maßgeblich beteiligt sind frühere, meist schmerzhafte Erfahrungen bei der Zahnbehandlung, familiäre Einflüsse und eine persönliche Anfälligkeit. Die Angst kann sich auf bestimmte Reize wie Bohrer, Geräusche oder Gerüche richten, auf befürchtete körperliche Reaktionen wie Panikattacken oder Ohnmacht, auf Misstrauen und Scham gegenüber dem Praxisteam oder Teil mehrerer Ängste sein. Ein erheblicher Teil der Menschen mit Dentalphobie hat zusätzlich weitere psychische Erkrankungen, vor allem andere Angststörungen.
Behandlungsmöglichkeiten
| Methode | Beschreibung |
|---|---|
| Verhaltenstherapie (KVT) | Therapie der ersten Wahl bei Dentalphobie. Systematische Desensibilisierung: schrittweise Annäherung an die angstauslösende Situation. Senkt Angst und Vermeidungsverhalten auch langfristig. |
| EMDR | Traumatherapeutisches Verfahren. Nach der S3-Leitlinie zweite Wahl zur Behandlung der Dentalphobie, wenn eine Verhaltenstherapie nicht verfügbar ist oder nicht ausreichend gewirkt hat; Voraussetzung ist eine erinnerte traumatische Erfahrung bei einer früheren Zahnbehandlung. |
| Lachgas-Sedierung | Inhalation von Lachgas (N₂O) über Nasenmaske. Patient bleibt ansprechbar, angst- und schmerzreduziert. Wirkung klingt rasch ab. Nach der S3-Leitlinie zweite Wahl für die akute Behandlung, zusammen mit örtlicher Betäubung; zur Behandlung der Angst selbst sollte Lachgas nach der S3-Leitlinie nicht eingesetzt werden, weil eine dauerhafte Wirkung auf die Angst nicht belegt ist. Mehr unter Lachgassedierung. |
| Orale Sedierung | Einnahme eines Beruhigungsmittels (z. B. Midazolam) vor der Behandlung. Nach der S3-Leitlinie erste Wahl, wenn eine akute Behandlung nötig ist und eine Therapie der Angst nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Wirkt angstlösend, behandelt die Angst aber nicht dauerhaft. Mehr unter Orale Sedierung mit Midazolam. |
| Intravenöse Sedierung (Analgosedierung) | Beruhigungsmittel über die Vene; diese Gabe ist nach der S3-Leitlinie dem Anästhesisten vorbehalten. Der Patient ist schläfrig und jederzeit erweckbar, die Atmung bleibt erhalten. Eine solche moderate Sedierung kann nach der S3-Leitlinie als Alternative der dritten Wahl angewendet werden, insbesondere bei akutem Behandlungsbedarf größeren Umfangs und wenn die Voraussetzungen für eine Verhaltenstherapie nicht gegeben sind. |
| Vollnarkose (ITN) | Nach der S3-Leitlinie nur in begrenzten Ausnahmefällen angezeigt. Patient ist vollständig bewusstlos. Narkoserisiko beachten. |
| Hypnose | Nach der S3-Leitlinie sollte Hypnose zur Behandlung einer Dentalphobie nicht angewendet werden: Die Angst kann während der Sitzung sinken, nach der Behandlung bleibt sie unverändert. Bei Angst ohne Krankheitswert kann Hypnose auf Wunsch von entsprechend ausgebildeten Zahnärzten unter sorgfältiger Abwägung der Risiken angewendet werden. |
Was Betroffene selbst tun können
- Die Angst einschätzen lassen: Nach der S3-Leitlinie wird empfohlen, die Höhe der Angst in der Praxis mit einem kurzen Fragebogen zu erfassen; bei sehr hoher Angst ist ein gemeinsames Vorgehen von Zahnarzt und Psychotherapeut sinnvoll.
- Stopp-Signal vereinbaren: Ein Handzeichen vereinbaren, mit dem sich die Behandlung jederzeit unterbrechen lässt. Nach der S3-Leitlinie sollte das Gefühl der Kontrolle bei Angstpatienten durch Beteiligung an den Behandlungsschritten gestützt werden, dazu eine ausreichende örtliche Betäubung.
- Entspannungsübungen: Bei Angst ohne Krankheitswert kann die Funktionale Entspannung auf Wunsch angewendet werden und die Behandlung möglicherweise angenehmer machen; bei einer Dentalphobie sollen Entspannungsverfahren nach der S3-Leitlinie nicht als alleinige Behandlung angeboten werden, weil ihre Wirksamkeit dabei nicht untersucht ist.
- Musik hören: Bei Angst ohne Krankheitswert kann entspannende Musik vor und während der Behandlung diese möglicherweise angenehmer machen; bei einer Dentalphobie soll Musik nach der S3-Leitlinie nicht als alleinige Behandlung angeboten werden, weil ihre Wirksamkeit dabei nicht untersucht ist.
Kosten und Kassenleistung
| Leistung | Kostenübernahme |
|---|---|
| Verhaltenstherapie (KVT) | Kassenleistung (bei Diagnose F40.2) |
| Lachgas-Sedierung | Privatleistung |
| Intravenöse Sedierung (Analgosedierung) | Privatleistung; Kassenleistung nur durch einen Arzt, wenn eine andere Schmerzausschaltung nicht möglich ist |
| Vollnarkose (ITN) | Privatleistung; Kassenleistung nur in den unten genannten Fällen, erbracht von einem Arzt für Anästhesie |
Die Verhaltenstherapie bei diagnostizierter Dentalphobie (ICD-10: F40.2) ist eine Kassenleistung: Die Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nennt Angststörungen als Anwendungsbereich. Lachgas und eine Sedierung durch den Zahnarzt sind Privatleistungen. Nach einer Protokollnotiz des Gemeinsamen Bundesausschusses zu seiner Behandlungsrichtlinie gehören Narkose und Analgosedierung nur dann zur Leistungspflicht der Krankenkasse, wenn eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist; erbracht werden sie dann von einem Arzt, etwa einem Anästhesisten. Nach der Patienteninformation der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung trägt die Kasse eine Vollnarkose nur, wenn sie medizinisch notwendig ist, also eine einfachere Form der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Anerkannt wird das bei Kindern unter zwölf Jahren, die nicht mitarbeiten und deshalb in örtlicher Betäubung nicht behandelt werden können, bei mangelnder Kooperation infolge geistiger Behinderung oder schwerer Bewegungsstörungen, wenn wegen einer diagnostizierten Zahnbehandlungsphobie eine zeitnah notwendige Behandlung nicht in örtlicher Betäubung möglich ist, wenn Beruhigungsmittel oder örtliche Betäubungsmittel wegen einer organischen Erkrankung oder Allergie nicht eingesetzt werden dürfen, und vor einem größeren chirurgischen Eingriff, der nicht in örtlicher Betäubung möglich ist. Die Diagnose Zahnbehandlungsphobie stellt ausschließlich ein Facharzt, etwa ein Psychotherapeut oder Psychiater, oder ein anderer dazu berechtigter Arzt mit einschlägiger Zusatzausbildung. Nach den Abrechnungshinweisen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg erkennen nicht alle Kassen die Angst-Indikation an; die Kostenübernahme sollte deshalb vorher mit der Kasse geklärt werden. Eine Vollnarkose auf Wunsch ohne medizinische Notwendigkeit ist Privatleistung.
Wann professionelle Hilfe sinnvoll ist
Ergibt die Befragung in der Praxis eine hohe Zahnbehandlungsangst und wird die Zahnbehandlung zugleich gemieden, liegt nach der S3-Leitlinie der Verdacht auf eine Zahnbehandlungsangst mit Krankheitswert nahe; dann sollte ein Facharzt oder Psychotherapeut hinzugezogen werden. Nach der S3-Leitlinie soll jedem Betroffenen mit Zahnbehandlungsangst mit Krankheitswert eine kognitive Verhaltenstherapie angeboten werden; bei sehr hoher Angst empfiehlt sie ein Zusammenwirken von Zahnarzt und Psychotherapeut.
Zusammengefasst: Zahnarztangst ist weit verbreitet und behandelbar. Die kognitive Verhaltenstherapie ist die Therapie der ersten Wahl und wird bei einer Dentalphobie als Psychotherapie von der Krankenkasse übernommen. Für eine akute Behandlung stehen Beruhigungsmittel, Lachgas, eine Sedierung über die Vene und in Ausnahmefällen die Vollnarkose zur Verfügung. Der erste Schritt ist, die Angst in der Praxis offen anzusprechen. Für Kinder gelten eigene Empfehlungen, siehe Zahnarztangst beim Kind.
Literatur
Literatur und Quellenangaben
- Kvale G, Berggren U, Milgrom P. Dental fear in adults: a meta-analysis of behavioral interventions. Community Dent Oral Epidemiol. 2004;32(4):250-264. DOI: 10.1111/j.1600-0528.2004.00146.x
- Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. S3-Leitlinie Zahnbehandlungsangst beim Erwachsenen. AWMF-Registernummer 083-020, Stand 31.10.2019. register.awmf.org
- Gemeinsamer Bundesausschuss. Behandlungsrichtlinie (vertragszahnärztliche Versorgung), Protokollnotiz zu Narkose und Analgosedierung. Fassung vom 4. Juni 2003/24. September 2003, zuletzt geändert am 16.12.2021, in Kraft seit 09.03.2022. g-ba.de
- Kassenärztliche Bundesvereinigung. Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM), Kapitel 5.1, Präambel. Stand 3. Quartal 2026, Abschnitt 5 Anästhesiologische Gebührenordnungspositionen, 5.1 Präambel. ebm.kbv.de
- Gemeinsamer Bundesausschuss. Psychotherapie-Richtlinie, § 27 Indikationen. Zuletzt geändert am 19.03.2026, in Kraft seit 17.06.2026. g-ba.de
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung. Alternativen der örtlichen Betäubung. Patienteninformation, Stand November 2023 (Abschnitt Kostenübernahme: Stand 2021). kzbv.de
- Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg. Abrechnungsfragen A–Z: Narkosen. zahnaerzte-hh.de
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