Lexikon
PAR-Richtlinie
Die PAR-Richtlinie ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen. Sie regelt auf Grundlage von § 92 SGB V, unter welchen Voraussetzungen gesetzliche Krankenkassen Diagnostik, Therapie und Nachsorge parodontaler Erkrankungen als Sachleistung übernehmen, und ist seit dem 1. Juli 2021 in Kraft. Anders als die zuvor geltenden Regelungen, die vor allem auf die Behandlung akuter Beschwerden ausgerichtet waren, ordnet die Richtlinie den Behandlungsablauf entlang einer festgelegten Strecke aus Befunderhebung, Aufklärung, antiinfektiöser Therapie (AIT) und – sofern erforderlich – weiterführender Therapie bis zur unterstützenden Parodontitistherapie (UPT).
Rechtsgrundlage und Zweck
Der individuelle Anspruch der gesetzlich Versicherten auf die systematische Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen ergibt sich aus § 28 Absatz 2 Satz 1 SGB V, wonach die vertragszahnärztliche Versorgung die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichenden und zweckmäßigen Leistungen zur Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten umfasst. Die dazu erforderlichen Richtlinien beschließt der G-BA auf Grundlage von § 92 SGB V; nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB V zählen dazu ausdrücklich auch Richtlinien zur zahnärztlichen Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie zur kieferorthopädischen Behandlung. Ziel ist nach dem Wortlaut der PAR-Richtlinie die Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der zahnmedizinischen Erkenntnisse und des zahnmedizinischen Fortschritts.
Die PAR-Richtlinie steht eigenständig neben der allgemeinen Behandlungsrichtlinie der Vertragszahnärzte. Diese bleibt weiterhin für das Parodontitis-Screening mittels Parodontalem Screening Index (PSI) sowie für die Akutbehandlung parodontaler Beschwerden außerhalb der systematischen Behandlung zuständig. Die systematische Behandlung nach der PAR-Richtlinie muss vor ihrem Beginn von der zuständigen Krankenkasse genehmigt werden; das Nähere zum Antrags- und Genehmigungsverfahren regelt der Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z).
Entstehung und Inkrafttreten
Der G-BA hat die Erstfassung der PAR-Richtlinie am 17. Dezember 2020 beschlossen. Vorausgegangen war ein Beratungsverfahren, das auf Antrag der Patientenvertretung im G-BA eingeleitet worden war, sowie ein Abschlussbericht des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), das im Auftrag des G-BA den wissenschaftlichen Kenntnisstand zu Diagnostik, Vorbehandlung, Therapie und Nachsorge von Parodontalerkrankungen aufgearbeitet hatte. Die Richtlinie wurde am 21. Juni 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.
Tatsächlich abrechnungsfähig wurden die neuen Leistungen erst, nachdem der Bewertungsausschuss von Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) und GKV-Spitzenverband die Höhe der zahnärztlichen Vergütung festgelegt hatte – dies war ab dem dritten Quartal 2021 der Fall. Bis dahin konnten Zahnärztinnen und Zahnärzte die bisherigen Leistungen zur Parodontitisbehandlung unverändert erbringen.
Aufbau der Behandlungsstrecke
Vor Beginn der Therapie erhebt die Zahnärztin oder der Zahnarzt den Parodontalstatus und ordnet den Befund nach Stadium und Grad der Erkrankung ein – eine Einteilung, die sich an der internationalen Klassifikation parodontaler Erkrankungen von 2018 orientiert. Zusätzlich werden Risikofaktoren wie Diabetes mellitus oder Rauchen abgeklärt, da sie den Grad und damit die vorgesehene Behandlungsintensität mitbestimmen. Auf dieser Grundlage findet das parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) statt, in dem die geplante Behandlung sowie die Bedeutung der aktiven Mitwirkung der Patientin oder des Patienten – insbesondere eine gute Mundhygiene – besprochen werden.
Den Kern der Behandlungsstrecke bildet die antiinfektiöse Therapie (AIT), die die entzündungsauslösenden Beläge unterhalb des Zahnfleischsaums entfernt; ergänzt wird sie durch eine patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (MHU). Drei bis sechs Monate nach Abschluss der AIT erfolgt eine erste Befundevaluation. Zeigt sich dabei, dass an einzelnen Zähnen weiterhin erhöhte Sondierungstiefen bestehen, kann sich eine chirurgische Therapie mit anschließender weiterer Befundevaluation anschließen. Den Abschluss der Behandlungsstrecke bildet die UPT, die über einen Zeitraum von zwei Jahren Mundhygienekontrolle, erneute Mundhygieneunterweisung, professionelle Reinigung sowie bei Bedarf eine erneute subgingivale Reinigung umfasst.
Der Bewertungsausschuss hat die einzelnen Schritte der Behandlungsstrecke als eigene Leistungspositionen im BEMA abgebildet. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten BEMA-Kürzel im Ablauf, ohne Anspruch auf vollständige Auflistung aller Einzelpositionen:
| Schritt | BEMA-Kürzel | Inhalt |
|---|---|---|
| Grunduntersuchung | Nr. 4 | Anamnese, Befund, Diagnose, Erstellen des Parodontalstatus |
| Aufklärung | ATG | Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch |
| Antiinfektiöse Therapie | AITa / AITb | Entfernung von Biofilm und Konkrementen an ein- bzw. mehrwurzeligen Zähnen |
| Mundhygieneunterweisung | MHU | Patientenindividuelle Anleitung im zeitlichen Zusammenhang mit der AIT |
| Befundevaluation nach AIT | BEVa | Verlaufskontrolle 3–6 Monate nach Abschluss der AIT, Planung des weiteren Vorgehens |
| Chirurgische Therapie (bei Bedarf) | CPTa / CPTb | Offenes Vorgehen an ein- bzw. mehrwurzeligen Zähnen |
| Befundevaluation nach CPT | BEVb | Verlaufskontrolle 3–6 Monate nach der chirurgischen Therapie |
| Unterstützende Parodontitistherapie | UPTa–UPTg | Mundhygienekontrolle, -unterweisung, Reinigung, ggf. subgingivale Instrumentierung und Re-Evaluation über zwei Jahre |
Novellierung 2025: Flexiblere UPT-Taktung
Der G-BA hat die PAR-Richtlinie am 19. Dezember 2024 geändert; der Beschluss wurde im Bundesanzeiger (BAnz AT 29.01.2025 B3) veröffentlicht. Geändert wurden die §§ 13 und 14 der Richtlinie. § 14, der den Auftrag zur wissenschaftlichen Evaluation der Richtlinie betrifft, trat bereits zum 1. Januar 2025 in Kraft: Die Frist, innerhalb derer der G-BA eine unabhängige wissenschaftliche Institution mit der Evaluation beauftragen muss, wurde von zwei auf fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie verlängert. Hintergrund war, dass zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt nicht genügend Abrechnungsdaten für eine tragfähige Auswertung vorlagen – unter anderem, weil die COVID-19-Pandemie und das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz das Versorgungsgeschehen beeinflusst hatten. Die Beauftragung der Evaluation ist nun auf den 1. Juli 2026 terminiert.
Die praktisch bedeutsamere Änderung betrifft § 13 und trat zum 1. Juli 2025 in Kraft: Die zuvor geltende Bindung der UPT-Leistungen an feste Kalenderzeiträume – Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr oder Kalendertertial – wurde aufgehoben. Seither ist es der Praxis überlassen, die UPT-Leistungen innerhalb des zweijährigen UPT-Zeitraums möglichst gleichmäßig zu verteilen; verbindlich sind nur noch die in der Richtlinie normierten Mindestabstände zwischen den einzelnen Leistungen, die vom festgestellten Grad der Parodontalerkrankung abhängen. Danach können die UPT-Leistungen bei Grad A bis zu zweimal mit einem Mindestabstand von zehn Monaten, bei Grad B bis zu viermal mit einem Mindestabstand von fünf Monaten und bei Grad C bis zu sechsmal mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur jeweils zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung erbracht werden. An der Gesamtdauer des UPT-Zeitraums von zwei Jahren ändert sich dadurch nichts. Da keine Übergangsregelung vorgesehen ist, gilt die neue Taktung für alle ab dem 1. Juli 2025 erbrachten UPT-Leistungen – auch für Behandlungsstrecken, die bereits vorher begonnen wurden. Als Folgeänderung hat der Bewertungsausschuss von KZBV und GKV-Spitzenverband am 12. März 2025 die betroffenen BEMA-Positionen der UPT entsprechend angepasst; das Bundesministerium für Gesundheit hat die Anpassung nicht beanstandet, sodass sie zum 1. Juli 2025 wirksam wurde.
| Merkmal | Rechtslage bis 30.6.2025 | Rechtslage ab 1.7.2025 |
|---|---|---|
| Bindung der UPT-Leistungen | An feste Kalenderzeiträume gekoppelt (Kalenderjahr, -halbjahr oder -tertial) | Kalenderbindung durch § 13 PAR-Richtlinie aufgehoben |
| Zeitliche Verteilung | Ergab sich aus dem kalendarischen Beginn der Behandlung | Frei planbar innerhalb des Zweijahreszeitraums, Mindestabstände sind einzuhalten |
| Häufigkeit und Mindestabstand bei Grad A | nicht gesondert normiert | bis zu zweimal, Mindestabstand 10 Monate |
| Häufigkeit und Mindestabstand bei Grad B | nicht gesondert normiert | bis zu viermal, Mindestabstand 5 Monate |
| Häufigkeit und Mindestabstand bei Grad C | nicht gesondert normiert | bis zu sechsmal, Mindestabstand 3 Monate |
| Auftrag zur Evaluation (§ 14) | Beauftragung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten | Beauftragung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten, terminiert auf 1.7.2026 |
Von dieser Änderung unberührt bleibt die eigenständige, modifizierte Behandlungsstrecke für Versicherte nach § 22a SGB V, die sich in ihrer Mundhygiene-, Kooperations- oder Behandlungsfähigkeit eingeschränkt sehen – etwa pflegebedürftige ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen. Diese Behandlungsstrecke ist nicht Teil der PAR-Richtlinie, sondern seit Juli 2021 Bestandteil der allgemeinen Behandlungsrichtlinie der Vertragszahnärzte; sie kommt ohne vorgeschaltetes Genehmigungsverfahren aus (die Behandlung wird der Krankenkasse lediglich angezeigt) und bleibt weiterhin an feste Kalenderhalbjahre gebunden.
Verhältnis zu BEMA und GKV-Leistungsanspruch
Die PAR-Richtlinie selbst begründet den Leistungsanspruch dem Grunde nach; die konkrete Vergütung der einzelnen Behandlungsschritte legt der Bewertungsausschuss von KZBV und GKV-Spitzenverband im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) fest. Im Zuge der Erstfassung der Richtlinie wurde dazu der eigenständige BEMA-Teil 4 PAR neu gefasst; er bildet die einzelnen Schritte der Behandlungsstrecke als jeweils eigene Leistungsposition ab, von der Befunderhebung über ATG, AIT und MHU bis zu den einzelnen UPT-Positionen. Welcher Steigerungsfaktor, welche Festzuschüsse und welche konkreten Euro-Beträge im Einzelfall anfallen, hängt vom individuellen Behandlungsverlauf ab; eine ausführliche, praxisnahe Übersicht mit Kostenbeispielen bietet der Beitrag Parodontitistherapie der Kasse: von AIT bis UPT.
Bedeutung für Patientinnen und Patienten
Für gesetzlich Versicherte bedeutet die PAR-Richtlinie, dass eine mittelschwere bis schwere Parodontitis nicht mehr nur punktuell, sondern als zusammenhängende, mehrstufige Behandlung mit strukturierter Nachsorge behandelt werden kann. Voraussetzung ist die vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse; ohne sie ist die systematische Behandlung nach der Richtlinie nicht möglich. Der Erfolg der Therapie hängt außerdem wesentlich von der aktiven Mitwirkung der Patientin oder des Patienten ab – vor allem von einer konsequenten, im Rahmen der MHU vermittelten Mundhygiene sowie der Reduktion von Risikofaktoren wie dem Rauchen. Bleibt die UPT nach der antiinfektiösen Therapie aus, steigt das Risiko, dass die Erkrankung erneut fortschreitet.
IMPLANTAT-SPEZIALISTEN IN IHRER NÄHE
Literatur
Literatur und Quellenangaben
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie), Fassung vom 17.12.2020, zuletzt geändert am 19.12.2024, in Kraft seit 01.07.2025. g-ba.de
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Pressemitteilung „G-BA regelt systematische Behandlung von Parodontitis mit neuer Richtlinie“ vom 17.12.2020. g-ba.de
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Beschluss „PAR-Richtlinie: Änderung der §§ 13 und 14″ vom 19.12.2024. g-ba.de
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Tragende Gründe zum Beschluss über eine Änderung der PAR-Richtlinie (§§ 13 und 14) vom 19.12.2024. g-ba.de
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. gesetze-im-internet.de
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): PAR-Richtlinie – Informationsseite. kzbv.de
- Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe: Kurzfassung – Änderung der PAR-Richtlinie §§ 13 und 14, Stand 19.05.2025. kzbv.de
- abrechnung dental: BEMA Teil 4 PAR – Übersicht der Leistungspositionen. abrechnung-dental.de
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