Lexikon

Eigenanteil

Der Eigenanteil ist der Teil der Kosten einer Zahnersatzversorgung, den gesetzlich Krankenversicherte selbst tragen, weil die Kassenleistung ihn nicht abdeckt. Rechtsgrundlage ist der befundbezogene Festzuschuss nach § 55 SGB V: Seit 2005 zahlt die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr die gewählte Versorgung, sondern einen festen Betrag für den erhobenen Befund – unabhängig davon, ob Versicherte sich für die Regelversorgung, einen gleichartigen oder einen andersartigen Zahnersatz wie ein Implantat entscheiden. Der Eigenanteil entspricht damit den tatsächlichen Kosten der Versorgung abzüglich dieses Festzuschusses.

Die Höhe des Festzuschusses richtet sich nach dem Bonusheft: Ohne lückenlose Vorsorgenachweise liegt er bei 60 Prozent der für die Regelleistung festgesetzten Beträge, mit fünf Jahren Bonusheft bei 70 und mit zehn Jahren bei 75 Prozent; Versicherte in einer wirtschaftlichen Härtefallsituation erhalten zusätzlich einen Betrag, der den vollen Regelversorgungsbetrag ergibt. Ein bereits beschlossenes Gesetz senkt diese Sätze zum 1. Januar 2027 auf 50, 60 und 65 Prozent; die Härtefallregelung bleibt davon unberührt. Wer sich für einen andersartigen Zahnersatz entscheidet, zahlt den Eigenanteil zunächst vollständig selbst und reicht Rechnung sowie Heil- und Kostenplan anschließend bei der Krankenkasse ein.

Wie hoch der Eigenanteil im Einzelfall ausfällt, hängt von der gewählten Versorgung, dem Bonusheft-Status und den tatsächlichen Material- und Laborkosten ab. Eine überschlägige Berechnung ermöglicht der Festzuschuss-Rechner für Zahnersatz; für implantatgestützte Versorgungen gelten besondere Festzuschuss-Regelungen, die unter Festzuschuss für Zahnimplantate erläutert sind. Verbindlich ist in jedem Fall der von der Krankenkasse genehmigte Heil- und Kostenplan.

Literatur

Literatur und Quellenangaben
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung, § 55 Leistungsanspruch (befundbezogene Festzuschüsse, Bonusheft-Staffelung, Härtefallregelung), konsolidierte Fassung über gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), abgerufen 07.09.2026.
  • GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I, verkündet am 29. Juli 2026 – Absenkung der Festzuschuss-Sätze nach § 55 SGB V zum 1. Januar 2027 auf 50/60/65 Prozent bei unveränderter Härtefallregelung.

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