Lexikon

Chirurgische Zahnentfernung

Als chirurgische Zahnentfernung – auch operative oder „offene“ Zahnentfernung genannt – bezeichnet man die Entfernung eines Zahnes, der sich nicht durch einfaches Fassen mit der Zange lösen lässt und deshalb über einen operativen Zugang geborgen werden muss. Der Zahnarzt schneidet dazu das Zahnfleisch ein und klappt einen Schleimhaut-Knochenhaut-Lappen (Mukoperiostlappen) zur Seite, trägt bei Bedarf umgebenden Kieferknochen ab und teilt den Zahn in mehrere Segmente (Separation), bevor die Einzelteile herausgehebelt werden. Anschließend wird die Wunde gesäubert und der Lappen wieder vernäht. Damit unterscheidet sich der Eingriff grundlegend von der einfachen Zahnextraktion, bei der ein gut zugänglicher Zahn ohne Schnitt und ohne Knochenabtrag allein mit Zange und Hebel aus seinem Zahnfach gehoben wird.

Der Übergang zwischen beiden Verfahren ist fließend: Was als einfache Extraktion geplant war, kann sich während des Eingriffs zur operativen Entfernung entwickeln, etwa wenn eine Wurzel abbricht und im Knochen verbleibt. Chirurgische Zahnentfernungen werden von Zahnärzten mit chirurgischem Schwerpunkt, in der Oralchirurgie und in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durchgeführt. Der häufigste Anwendungsfall ist die operative Weisheitszahnentfernung.

MerkmalEinfache (geschlossene) ExtraktionChirurgische (offene) Entfernung
ZugangZange und Hebel am sichtbaren Zahn, kein SchnittSchnitt und Aufklappung eines Zahnfleisch-Knochenhaut-Lappens
KnochenabtragKeinerHäufig gezieltes Abtragen von Kieferknochen rund um den Zahn
ZahnteilungIn der Regel nicht nötigOft, um den Zahn stückweise und knochenschonend zu bergen
Typische SituationGut zugänglicher, gelockerter oder durchgebrochener ZahnVerlagerter, retinierter, abgebrochener oder festverwachsener Zahn
WundverschlussMeist ohne NahtNaht des zurückgelegten Lappens
Nach dem EingriffMeist geringe SchwellungStärkere Schwellung, Schmerzen, zeitweise eingeschränkte Mundöffnung möglich
AbrechnungBEMA X1/X2, privat GOZ 3000/3010BEMA Ost1/Ost2, privat GOZ 3040/3045

Einfache und chirurgische Zahnentfernung im Vergleich

Ob ein Zahn einfach oder chirurgisch entfernt wird, entscheidet sich an seiner Zugänglichkeit und daran, wie fest er im Kiefer verankert ist. Ein Zahn, der vollständig durchgebrochen und mit der Zange fassbar ist, lässt sich in aller Regel geschlossen extrahieren: Er wird gelockert und aus seinem Zahnfach gehoben, ohne dass Schleimhaut oder Knochen eröffnet werden müssen. Sobald der Zahn jedoch nicht direkt greifbar ist oder sich nicht ohne Weiteres lösen lässt, wird ein operativer Zugang nötig – das ist der Kern der chirurgischen Zahnentfernung.

Der wesentliche Unterschied liegt im Zugang: Bei der offenen Technik wird das Zahnfleisch eingeschnitten und ein Lappen gelöst, sodass der bedeckende Knochen sichtbar wird. Dieser kann dann gezielt abgetragen werden, um den Zahn freizulegen. Das schrittweise Abtragen des Kieferknochens ist ein eigener Behandlungsschritt und wird im Eintrag zur Osteotomie ausführlich beschrieben. Weil bei der offenen Technik mehr Gewebe berührt wird, sind Schwellung und Wundschmerz danach in der Regel ausgeprägter als nach einer einfachen Extraktion – ein Unterschied, der sich in den ersten Tagen nach dem Eingriff bemerkbar macht.

Schematischer Vergleich: links geschlossene einfache Zahnextraktion mit Zange ohne Schnitt, rechts offene chirurgische Zahnentfernung mit aufgeklapptem Lappen, Knochenabtrag, Zahnteilung und Naht
Prinzip der geschlossenen (einfachen) Extraktion im Vergleich zur offenen (chirurgischen) Zahnentfernung mit Aufklappung, Knochenabtrag, Zahnteilung und Naht.

Wann ein Zahn chirurgisch entfernt wird

Eine chirurgische Entfernung wird immer dann geplant oder notwendig, wenn ein Zahn für die Zange nicht erreichbar ist oder sich nicht ohne operativen Zugang lösen lässt. Typische Situationen sind:

  • Verlagerte und retinierte Zähne, die ganz oder teilweise vom Knochen umschlossen im Kiefer liegen und gar nicht oder nur unvollständig durchgebrochen sind – am häufigsten Weisheitszähne, aber auch verlagerte Eckzähne und verlagerte Prämolaren.
  • Abgebrochene Zähne und tief liegende Wurzelreste, deren Rest unter dem Zahnfleischrand oder im Knochen liegt und mit der Zange nicht mehr gefasst werden kann.
  • Festverwachsene (ankylosierte) Zähne, bei denen die Wurzel unmittelbar mit dem Knochen verbunden ist, sodass keine Lockerung möglich ist.
  • Ungünstige Wurzelformen, etwa stark gekrümmte, gespreizte (divergierende) oder verwachsene Wurzeln, die ein einfaches Herausheben verhindern.
  • Weit zerstörte Zähne, bei denen durch tiefe Karies oder eine große Füllung kaum noch fassbare Zahnhartsubstanz vorhanden ist.

Nicht jeder tief liegende Weisheitszahn muss zwingend operativ entfernt werden – ist er beschwerdefrei, lässt sich die Notwendigkeit eines Eingriffs nicht pauschal begründen. Zeigt ein solcher Zahn weder Symptome noch krankhafte Veränderungen, ist ein vorbeugendes Entfernen nicht sicher belegt; das regelmäßige zahnärztliche Kontrollieren und Abwarten gilt hier als gleichwertige Vorgehensweise. Diese Abwägung behandelt der Eintrag zur Weisheitszahnentfernung im Detail.

Ablauf im Überblick

Die chirurgische Zahnentfernung erfolgt in aller Regel ambulant unter örtlicher Betäubung. Über einen Schleimhaut-Knochenhaut-Lappen legt der Zahnarzt den Zahn frei, trägt bei Bedarf umgebenden Kieferknochen ab, teilt den Zahn in einzelne Segmente und hebt diese heraus; anschließend wird das Zahnfach gesäubert und der Lappen vernäht. Den Knochenabtrag und die Wundheilung beschreibt der Eintrag zur Osteotomie ausführlich.

Vor dem Eingriff wird die Lage des Zahnes röntgenologisch beurteilt, bei verlagerten Zähnen häufig dreidimensional. Als Routineeingriff verläuft die Entfernung meist komplikationsarm; möglich sind vorübergehende Schwellung und Schmerzen, seltener eine Wundheilungsstörung (Alveolitis sicca) oder – bei Eingriffen im Unterkiefer-Seitenzahnbereich – eine vorübergehende Reizung des Nervus alveolaris inferior. Aufwändige Entfernungen verlagerter Zähne übernehmen häufig Fachzahnärzte für Oralchirurgie oder Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.

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Kosten und Kassenleistung

Die chirurgische Entfernung eines Zahnes ist bei medizinischer Indikation eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Ist die operative Entfernung medizinisch notwendig, tragen die gesetzlichen Krankenkassen den Eingriff; ein Eigenanteil entsteht dafür nicht. Im BEMA werden die operativen Entfernungen über die Positionen Ost1 (Entfernung eines Zahnes oder Wurzelrestes durch Aufklappung und Osteotomie) und Ost2 (Entfernung eines verlagerten oder retinierten Zahnes, eines Zahnkeimes oder eines impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung) abgebildet. Die einfache Extraktion wird demgegenüber über die Positionen X1 (einwurzelig) und X2 (mehrwurzelig) abgerechnet.

Bei privat Versicherten und bei Selbstzahlern richtet sich das Honorar nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ); für die operative Zahnentfernung durch Osteotomie sind die Positionen 3040 und 3045 maßgeblich, für die einfache Extraktion die Positionen 3000 und 3010. Die Beträge gelten je entferntem Zahn; zusätzliche Leistungen wie Röntgen, Betäubung, eine gewünschte Vollnarkose oder die Wundversorgung werden gesondert berechnet. Eine ausführliche GOZ-Staffelung mit den Beträgen beim 2,3-, 3,5- und 5,0-fachen Satz findet sich im Eintrag zur Osteotomie.

Auf einen Blick

Die chirurgische (operative, „offene“) Zahnentfernung ist die Bergung eines Zahnes über einen operativen Zugang: Schnitt und Aufklappung, bei Bedarf Knochenabtrag und Zahnteilung, danach Naht. Sie kommt zum Einsatz, wenn ein Zahn verlagert, retiniert, abgebrochen, festverwachsen oder stark zerstört ist und sich nicht mit der Zange lösen lässt – im Gegensatz zur einfachen Extraktion, bei der ein zugänglicher Zahn ohne Schnitt entfernt wird. Der Eingriff ist mit stärkerer Schwellung und einem geringen Risiko für eine vorübergehende Nervstörung im Unterkiefer verbunden. Medizinisch notwendig, wird er von der gesetzlichen Kasse übernommen; Privatzahler rechnen nach den GOZ-Positionen 3040 und 3045 ab.

Literatur

Literatur und Quellenangaben

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Deutsche Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (DGMKG), DGZMK. Leitlinie: Operative Entfernung von Weisheitszähnen. AWMF-Registernummer 007-003.

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